Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/48: Stabilisierung der AHV (AHV21) · 35 Seiten
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4.2 Ausgleichsmassnahmen
Die Erhöhung des Referenzalters wird von angemessenen Ausgleichsmassnahmen begleitet. Es werden zwei Varianten von Ausgleichsmassnahmen in einem Volumen von 400, respektive 800 Millionen Franken vorgeschlagen. In der ersten Variante (400 Mio. Franken) werden für Frauen, die wegen verschiedenen Gründen nicht bis 65 arbeiten können, die Bedingungen beim Vorbezug der Altersrente verbessert. Hierfür wird ihre vorbezogene Altersrente weniger stark bis gar nicht gekürzt. Nach der zweiten Variante (800 Mio. Franken) werden ebenfalls reduzierte Kürzungssätze beim Rentenvorbezug angewendet. Zusätzlich wird die Altersrente von Frauen mit einem tiefen bis mittleren Einkommen, die bis 65 arbeiten mit einer geänderten Rentenformel berechnet, so dass ihre Altersrente höher ausfällt.
Von den 105 eingegangen Stellungnahmen äussern sich 79 zu diesem Thema. 69 Teilnehmende sind damit einverstanden, dass die Erhöhung des Referenzalters der Frauen von Ausgleichsmassnahmen begleitet wird. 10 Teilnehmende sind der Auffassung, dass auf Ausgleichsmassnahmen verzichtet werden kann. 27 Teilnehmende bevorzugen die Variante 1, während 36 die Variante 2 präferieren.
4.2.1 Kantone
Sämtliche Kantone erachten Ausgleichsmassnahmen für eine erfolgreiche Umsetzung der Erhöhung des Referenzalters als unerlässlich. 14 Kantone (BE, LU, OW, FR, SO, BS, SH, SG, TI, VS, NE, für den Fall, dass das Referenzalter harmonisiert wird auch GE, VD und JU) sprechen sich für die Variante 2 aus, während die übrigen 12 Kantone (TG, AG, GR, AI, AR, BL, ZG, GL, NW, SZ, UR, ZH) die Variante 1 bevorzugen.
Für die Variante 1 spricht nach der Meinung einer Minderheit, dass sie im Hinblick auf die bereits angespannte finanzielle Situation der AHV weniger Kosten verursacht (GL, AR, SZ, NW, TG, AI). Die Massnahme des erleichterten Rentenvorbezugs findet bei sämtlichen Kantonen, die sich darüber geäussert haben, Zustimmung. Einzelne Kantone befürworten indes die erste Variante, da sie die angepasste Rentenformel der Variante 2 nicht begrüssen (AR, NW, GL, ZG, TG). Nach Ansicht dieser Kantone sei es nicht notwendig, denjenigen Frauen, welche bis zum neuen Referenzalter arbeiten können, aufgrund einer angepassten Rentenformel höhere Renten auszubezahlen. UR sieht in der Massnahme eine Diskriminierung von Frauen, die gerne bis zum 65. Altersjahr arbeiten möchten, dies aus arbeitsmarktlichen Gründen aber nicht können.
Als Grund für die Befürwortung der umfangreicheren zweiten Variante gibt SO an, dass die Folgen der Erhöhung des Referenzalters ausreichend abgefedert werden müssen. BE gibt zu bedenken, dass der Effekt auf die Ergänzungsleistungen bei dieser Variante als positiver erachtet werden könne, weshalb ihr den Vorzug zu geben sei. SH, TI und VS halten fest, dass die Massnahmen einen Anreiz zur Aufrechterhaltung der Erwerbstätigkeit bis zum Referenzalter und darüber hinaus beinhalten. Für VD, GE und JU ist die Variante 2 zu bevorzugen, da so besonders Frauen in niedrigen und mittleren Einkommensklassen unterstützt werden.
Für einige Kantone reichen die Ausgleichsmassnahmen in der Variante 2 hingegen nicht aus (LU, FR, VS). Sie fordern vom Bundesrat weitergehende Massnahmen. LU spricht sich dafür aus, die bessere Rentenformel der Variante 2 nicht nur den Jahrgängen 1958 bis 1966 vorzubehalten, sondern den Kreis der Nutzniesser zu erweitern. FR plädiert für eine solche Erweiterung aller Massnahmen der Variante 2. VS hätte sich ein breiteres Spektrum an möglichen Massnahmen gewünscht, wie beispielsweise Vorschläge zu Verbesserungen bei den Erziehungs- und Betreuungsgutschriften. Als Vorbezugsinstrument für die AHV-Rente empfiehlt VD, dass der Bundesrat die Einführung eines Modells ähnlich der Waadtländer Überbrückungsrente für Personen mit tiefem Einkommen prüft.