Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/48: Stabilisierung der AHV (AHV21) · 35 Seiten
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4.3 Flexibilisierung des Rentenbezugs
Der Zeitpunkt des Rentenbezugs soll flexibilisiert werden: Zwischen 62 und 70 Jahren kann die ganze AHV-Rente oder ein Teil davon bezogen werden. Die Möglichkeit zum Vorbezug und zum Aufschub mit einem Teil der Rente wird auch in der beruflichen Vorsorge verankert. Wer über das Referenzalter hinaus weiterarbeitet, kann seine spätere AHV-Altersrente mit den nach dem 65. Altersjahr bezahlten Beiträgen verbessern und Beitragslücken schliessen. Kleinere Einkommen sind dabei weiterhin nicht beitragspflichtig (monatlicher Freibetrag 1400 Franken).
Die Teilnehmenden befürworten eine Flexibilisierung des Rentenbezugs. 49 Teilnehmende begrüssen die vorgeschlagenen Massnahmen ganz oder teilweise, 6 Teilnehmende lehnen sie ganz oder teilweise ab. Die Zustimmenden zeigen sich erfreut, dass dem Bedürfnis vieler Versicherten eines schrittweisen Übergangs in die Pensionierung nachgekommen wird. Von den Kritikern wird vereinzelt vorgeschlagen, die Massnahmen in eine nächste Reform zu verlagern.
4.3.1 Kantone
Eine Vielzahl von Kantonen äussert sich nicht zu den einzelnen Massnahmen der Flexibilisierung des Rentenbezugs, sondern nimmt nur allgemein Stellung dazu. Eine Mehrheit der Kantone anerkennt den Bedarf für eine Flexibilisierung des Rentenbezugs und begrüsst die Massnahmen grundsätzlich (UR, SZ, GL, FR, SO, BS, BL, SH, AR, AI, SG, GR, TG, TI, VS, NE, GE, JU, LU, OW, ZH, ZG, NW). Begrüsst wird, dass mit den vorgesehenen Änderungen den heutigen Lebens- und Arbeitsformen sowie den Bedürfnissen der Versicherten Rechnung getragen wird (FR, VS). Für TI bedeuten die Massnahmen eine Verbesserung des flexiblen Rentensystems. VS betont, dass es angesichts der demografischen Entwicklung wichtig sei, Anreize zu schaffen, damit die Versicherten länger auf dem Arbeitsmarkt verbleiben. Kritisiert werden die vorgesehenen Massahmen von NE. Eine Flexibilisierung sei wichtig und sinnvoll, da die allgemeine Alterung der Bevölkerung zu einem Mangel auf dem Arbeitsmarkt führt. NE bedauert jedoch, dass das Vorbezugssystem nicht auf Personen mit niedrigem bis mittlerem Einkommen ausgerichtet ist und diesen nicht zugutekommt. Der Kanton fordert deshalb die Einführung tieferer Kürzungssätze beim Vorbezug der Rente für alle Personen mit bescheidenen Einkommen. NE und GE betonen, dass die Arbeitgeber besondere Anstrengungen unternehmen müssen, um sicherzustellen, dass ältere Menschen effektiv auf dem Arbeitsmarkt verbleiben können. LU fordert die Prüfung von Massnahmen auf Bundesebene, um die Arbeitsmarktbeteiligung älterer Menschen zu fördern. VD schlägt vor, dass der Bundesrat die Einführung eines Modells ähnlich der Waadtländer Überbrückungsrente für Personen mit tiefen Einkommen prüft.
Alle Kantone, die sich zur Einführung eines Teilrentenbezugs äussern, begrüssen diese Massnahme (SZ, OW, NW, FR, SH, NE, ZH, UR, AR, AI, TG). Auch der Erhalt des Freibetrages, die Herabsetzung des Mindestalters für den Vorbezug der Altersleistung auf 62 Jahre sowie der Aufschub bis maximal 70 wird begrüsst. AR, ZG und BL kritisieren jedoch die Ungleichbehandlung von Vorbezug und Aufschub, da ein Vorbezug auf jeden Monat ausgelöst werden kann, ein Aufschub hingegen mindestens für ein Jahr erfolgen muss. ZG und BL beantragen deshalb, dass der Aufschub auch monatsweise erfolgen kann. BL stellt ausserdem die Anreize für den Aufschub in Frage, da sich der Aufschubszuschlag nur an versicherungstechnischen Vorgaben orientiere.
Die Anreizmassnahmen zur Weiterführung der Erwerbstätigkeit wird von einer Vielzahl von Kantonen begrüsst (LU, UR, SZ, OW, NW, FR, SO, BS, SH, AR, AI, SG, GR, TG, TI, VS, NE, JU, GL). Es sei unverzichtbar, Anreize zu schaffen, damit Personen länger im Erwerbsprozess verbleiben (TG, JU, NW). VD hat Vorbehalte gegen diese Massnahmen, da sie nicht ohne das