Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2018/48: Stabilisierung der AHV (AHV21) · 35 Seiten

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Kreis der Nutzniesserinnen zu erweitern. Das Argument, dass nur jene Jahrgänge in den Genuss der Ausgleichsmassnahmen kommen sollen, die kurz vor dem Erreichen des Referenzalter stehen, vermöge mit Blick auf die persistierende Lohnungleichheit nicht zu überzeugen. Auch für den Städteverband sind Ausgleichsmassnahmen unabdingbar. Er präferiert die Variante 2, verlangt jedoch zusätzlich weitere Schritte in der beruflichen Vorsorge zugunsten der Frauen.

4.2.4 Gesamtschweizerische Dachverbände der Wirtschaft

Mit Ausnahme des SGV anerkennen alle Teilnehmer dieser Kategorie die Notwendigkeit von Ausgleichsmassnahmen. Der SGV bedauert, dass der Reformvorschlag Ausbauelemente wie die Ausgleichsmassnahmen zugunsten der Frauen enthält. Der SBV befürwortet Ausgleichsmassnahmen, da sich bei anderen Reformen in der Vergangenheit ebenfalls Übergansregelungen bewährt hätten, um die Akzeptanz einer Reform zu fördern.

SAV, SBV und economiesuisse sind bereit, Ausgleichsmassnahmen nach der Variante 1 mitzutragen. Jedoch gehen die Massnahmen nach dem Dafürhalten von SAV und economiesuisse zu weit und sollten auf die vier Jahrgänge beschränkt werden, die unmittelbar von der schrittweisen Erhöhung des Referenzalters betroffen sind. Für den SAV kommt die Variante 2 schon allein deshalb nicht in Frage, weil sie die entlastende strukturelle Wirkung der Angleichung des Frauenreferenzalters zu mehr als zwei Dritteln wieder zunichte macht. Der SBV erachtet die Anpassung der Kürzungssätze als nachvollziehbar und begrüssenswert. SGB und Travail.Suisse lehnen die Variante 1 aufgrund des bescheidenen Finanzierungsrahmens ab, auch wenn sie die Massnahme der verbesserten Kürzungssätze grundsätzlich begrüssen.

Ausgleichsmassnahmen nach der Variante 2 werden von KV Schweiz und für den Fall, dass die Erhöhung des Referenzalters der Frauen beschlossen wird, auch von Travail.Suisse und SGB bevorzugt. KV Schweiz gibt an, dass er sowohl der vorgeschlagene Betroffenenkreis als auch die degressive Ausgestaltung der Massnahme als angemessen beurteilt. Travail.Suisse und SGB begrüssen den Vorschlag, dass Frauen mit tiefen Einkommen beim Rentenvorbezug von reduzierten Kürzungssätzen profitieren können. Für sie ist jedoch das vorgeschlagene Modell auch in der Variante 2 zu restriktiv ausgestaltet. Travail.Suisse und SGB schlagen deshalb vor, die vorgesehene Änderung der Rentenformel nicht als Kompensationsmassnahme zu einer allfälligen Erhöhung des Frauenrentenalters einzuführen, sondern für alle Versicherten mit tiefen und mittleren Einkommen anzuwenden. Der SBV kritisiert, dass die angepasste Rentenformel die maximale Wirkung bei einem Einkommen von 42 300 Franken entfaltet und nicht etwa einen Ausgleich für die tiefen Renten vorsieht.

4.2.5 Frauen- und Versichertenorganisationen

Die Frauenorganisationen sprechen sich für die Variante 2 der Ausgleichsmassnahmen aus. Nach Ansicht von Alliance F, EFS, Juristinnen Schweiz, SKF und SBLV ist aber auch diese Variante nicht genügend. Alliance F weist darauf hin, dass eine durchschnittliche Rentenerhöhung von 70 Franken nicht ausreichend sei. Sie beantragen daher eine Verdoppelung der «Kompensations-Beiträge». EFS, Juristinnen Schweiz und SKF fordern, dass die angepasste Rentenformel für alle Frauen mit tiefen und mittleren Einkommen gilt und nicht nur für jene der Übergangsgeneration. SBLV möchte die Ausgleichsmassnahmen nach Variante 2 allen Frauen zugutekommen lassen. Die Ausgleichsmassnahmen sollen nach ihrem Dafürhalten erst dann eingestellt werden, wenn durch das Bundesamt für Statistik nachgewiesen wird, dass die Lohngleichheit zwischen Frauen und Männern erreicht ist. Die Variante 1 kann nach Ansicht der EKF, EFS, SBLV, Juristinnen Schweiz und SKF unter keinen Umständen als Ausgleichsmassnahme betrachtet werden. Das Comité «Les femmes disent non à AVS 21» betrachtet weder die Variante 1 noch die Variante 2 als genügende Ausgleichsmassnahme für die Erhöhung des Referenzalters der Frauen.