Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/48: Stabilisierung der AHV (AHV21) · 35 Seiten
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sollen alle neuen Bestimmungen zur Flexibilisierung nur für Rentenfälle oberhalb der Rentenskala 15 angewendet werden. ASIP und inter-pension begrüssen insbesondere die nach wie vor bestehende Möglichkeit für die Vorsorgeeinrichtungen, in ihren Reglementen ein abweichendes reglementarischer Referenzalter festlegen zu können. ASIP beantragt jedoch die Beibehaltung der bisherigen gesetzlichen Regelung (Entstehung des Anspruchs auf Altersleistung mit der Beendigung der Erwerbstätigkeit). Innovation Zweite Säule und publica regen an, das Grenzalter für die Flexibilisierung in der beruflichen Vorsorge (Alter 58-70) direkt im Gesetz zu regeln.
ASIP hält es nicht zwingend für nötig, dass der Bundesrat den Einkauf bei Personen regelt, welche eine Leistung der beruflichen Vorsorge vorbeziehen oder bezogen haben. Zudem steht er für die Selbstdeklaration der Versicherten gegenüber den Steuerbehörden und lehnt die Meldepflicht (Beachtung Höchstzahl der Bezüge in Kapitalform) der Vorsorgeeinrichtungen ab. Auch VVS und publica wollen die Versicherten zur Meldung verpflichten. SKPE hingegen unterstützt die vorgeschlagene Meldepflicht und will sie auf Freizügigkeitsstiftungen ausdehnen. VVS ist für eine Harmonisierung des Rentenbezugs im Drei-Säulen-System und somit für altersbedingte Teilbezüge auch aus Freizügigkeits- und Säule 3a-Konten. Innovation Zweite Säule und publica sind gegen eine Begrenzung des Aufschubs aufgrund des maximal erzielten Lohnes und erachten die Ausweitung der Bestimmungen über die Flexibilisierung auf überobligatorische Einrichtungen als nicht gerechtfertigte Einschränkung der Gestaltungsfreiheit in der beruflichen Vorsorge. Innovation Zweite Säule und publica wollen die berufliche Vorsorge auch weiterführen können, wenn der verbleibende Jahreslohn unter die Eintrittsschwelle fällt. Publica würde eine Lösung begrüssen, die den Teilbezug der Altersleistungen (sowohl Rente als auch Kapital) in zwei Schritten vorsieht, es den Vorsorgeeinrichtungen jedoch offenlässt, mehr Schritte zuzulassen. Inter-pension erachtet den Bezug des Alterskapital in maximal drei Schritten hingegen als sinnvoll. SAV/ASA machen darauf aufmerksam, dass Teilpensionierte nach einem Vorbezug andere künftige Altersgutschriften haben können als Teilinvalide, da bei den Teilpensionierten die Eintrittsschwelle und der koordinierte Lohn nicht angepasst werden.
4.3.7 Übrige
Die übrigen Teilnehmenden äussern sich unterschiedlich zur Flexibilisierung des Rentenbezugs. Für FER ist die Flexibilisierung ein weitgehend akzeptiertes und berechtigtes Anliegen. CP verweist darauf, dass die Massnahmen zur Flexibilisierung des Rentenbezugs und die Anreize zur Weiterarbeit bereits in der Altersvorsorge 2020 weitgehend akzeptiert waren. FER wie auch CP bedauern jedoch die technische Komplexität der vorgesehenen Massnahmen. FER betont, dass die AHV eine verständliche Sozialversicherung bleiben muss. Suissetec begrüsst die Massnahmen zur Flexibilisierung des Rentenbezugs, sofern der AHV daraus kein finanzieller Nachteil entsteht. VSEI stimmt Flexibilisierung im Grundsatz zu, sieht aber in der Anpassung der Kürzungs- und Erhöhungssätze einen Leistungsausbau, den er kritisiert. Für den VSEI muss sich die Flexibilisierung des Rentenbezugs im Rahmen der heute geltenden Parameter bewegen.
Die vorgeschlagenen Massnahmen werden von Arbeitgeber Banken und Swiss Textiles abgelehnt. Für den Arbeitgeberverband Banken enthält der Entwurf zu starke Anreize für einen vorzeitigen Rentenbezug. Er erachtet auch die Massnahmen zur Weiterführung der Erwerbstätigkeit als kontraproduktiv. Swiss Textiles erachtet das vorgeschlagene Modell als untauglich, da nicht nur Mehrkosten von 340 Millionen Franken pro Jahr entstehen, sondern auch Anreize für einen vorzeitigen Rentenbezug gesetzt werden. Auch die SKG kritisiert die vorgesehenen Massnahmen teilweise. Das derzeitige System ermutige bereits Geringverdiener und insbesondere Frauen, so lange wie möglich auf dem Arbeitsmarkt zu verbleiben. Mit der geplanten Flexibilisierung würden Frauen aufgrund ungleicher Arbeitsbedingungen gezwungen, im Vergleich zu Männern länger im Arbeitsprozess zu verbleiben.