Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/48: Stabilisierung der AHV (AHV21) · 35 Seiten
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4 Ergebnisse der Vernehmlassung im Einzelnen
4.1 Einheitliches Referenzalter 65 für Frauen und Männer
Heute gilt in der AHV und im BVG ein Rentenalter von 65 Jahren für Männer und von 64 Jahren für Frauen. Neu soll ein Referenzalter in beiden Säulen auf 65 Jahre festgelegt werden. Das Referenzalter der Frauen wird ab dem Jahr nach Inkrafttreten der Vorlage schrittweise um 3 Monate pro Jahr erhöht.
Von den 105 eingegangen Stellungnahmen sprechen 76 dieses Thema an. Die überwiegende Mehrheit stimmt der Harmonisierung des Referenzalters bei 65 Jahren zu. Allerdings werden teilweise Bedenken geäussert und weitergehende Ausgleichsmassnahmen gefordert. Zu den Ablehnenden gehören hauptsächlich Linksparteien, Gewerkschaften, Versicherten- und Frauenorganisationen. Sie argumentieren mit den bestehenden Lohndiskriminierungen und weiteren Benachteiligungen der Frauen. Für Wirtschaftsvertreter und Rechtsparteien ist die Erhöhung des Frauenreferenzalters ein zwingender Bestandteil der Reform.
4.1.1 Kantone
Die vorgeschlagene Vereinheitlichung des Referenzalters 65 in der AHV und der beruflichen Vorsorge stösst bei fast allen Kantonen auf grundsätzliche Zustimmung. Dieser Schritt wird angesichts der demografischen Fakten und im Sinne der Gleichstellung von Mann und Frau als konsequent beurteilt. Ausser VD und GE spricht sich kein Kanton gegen die Erhöhung aus. VD ist der Ansicht, dass die sozialen und beruflichen Ungleichheiten nach wie vor zu hoch seien, um eine solche Anpassung zu rechtfertigen. GE begründet seine Ablehnung neben der fehlenden Lohngleichheit mit den unzureichenden Ausgleichsmassnahmen. JU und FR sehen die Referenzaltererhöhung kritisch. Die beiden Kantone betonen die Wichtigkeit von Ausgleichsmassen und geben zu bedenken, dass die Lohnungleichheit zwischen Mann und Frau weiterhin Bestand habe. FR hält fest, dass Frauen aufgrund niedriger Gehälter und Erwerbsunterbrüchen aus familiären Gründen stark von den AHV-Renten abhängig seien, weshalb die strukturelle Diskriminierung von Frauen nicht noch verschärft werden sollte. JU würde einen Ansatz befürworten, der auf einem flexibleren Referenzalter basiert, welches die wirtschaftliche und soziale Realität der Versicherten berücksichtigt. BE weist darauf hin, dass der Arbeitsmarkt nicht genügend bereit sei, ältere Arbeitskräfte aufzunehmen. Die Angleichung des Referenzalters soll deshalb sozial verträglich ausgestaltet sein, zumal eine Sensibilisierung der Wirtschaftsakteure allein unzureichend sei. LU, VS und SG stimmen der Angleichung des Referenzalters unter der Voraussetzung zu, dass angemessene Ausgleichsmassnahmen beschlossen werden. ZH stellt sich die Frage, ob mit der Änderung des Gleichstellungsgesetzes (GlG, SR 151.1) die Lohnungleichheit zwischen Mann und Frau wirksam bekämpft werden kann. Aus der Sicht von BL wäre der möglichst rasche Beginn einer Diskussion über eine allgemeine Erhöhung des Rentenalters angezeigt. Diejenigen Kantone, die sich zur Umsetzung der Änderung äussern, begrüssen die vorgeschlagene schrittweise Erhöhung des Referenzalters mit 3 Monaten pro Jahr (UR, SZ, OW).
Zum Wechsel vom «ordentlichen Rentenalter» zum «Referenzalter» äussern sich lediglich OW und NW, welche die Änderung begrüssen. NW begrüsst die Flexibilisierung der AHV, welche einem seit länger andauernden Trend entspricht. Folgerichtig werde von einem fixen Rentenalter auf ein Referenzalter umgestellt.