Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/62: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Massnahmen zur Kostendämpfung - Paket 1) · 39 Seiten
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welche der Pflicht zur Datenlieferung an die gemeinsame Organisation nicht nachkommen, beschränkt werden. Die MTK erachtet bezüglich Sanktionen die Höhe der Bussen als zu niedrig. curafutura sieht insbesondere Handlungsbedarf bei Einzelleistungstarifstrukturen im ambulanten Arztbereich. Bei gut funktionierender Tariforganisation kann das Ziel der vorliegenden Massnahme aus ihrer Sicht durch Ergänzung von anderen KVG-Bestimmungen schlanker erreicht werden. Gemäss Groupe mutuel sollte der Bundesrat die Daten nur bekommen, wenn er sie braucht, um die Struktur festzulegen oder zu genehmigen. In diesen Fällen, soll die Tariforganisation sie ihm liefern. Helsana und CSS erachten die generelle Verpflichtung zur systematischen Lieferung aller Daten für unverhältnismässig. Nur wenn ein subsidiärer Eingriff des Bundesrates notwendig wird, müssten die Daten zur Verfügung gestellt werden. HSK betont, dass die notwendige Datentransparenz nicht nur die Tarifstrukturverhandlungen, -genehmigungen oder -festsetzungen betreffen, sondern im Rahmen der Verhandlungen aufgrund des Verhandlungsprimats im KVG auch die Tarifpartner. Der SVV stimmt der Datenlieferungspflicht zu, sofern sie dem Bundesrat ermöglicht, seine Aufgaben wahrzunehmen. Fraglich ist aus seiner Sicht, ob eine zusätzliche Gesetzesgrundlage hierzu überhaupt notwendig ist.
Eine grosse Mehrheit der Leistungserbringerverbände lehnt die Massnahme ab bzw. fordert diverse Anpassungen. Insbesondere kritisieren sie die Bestimmung, dass die Daten kostenlos an den Bundesrat geliefert werden sollen. Die Finanzierung müsste aus ihrer Sicht ähnlich wie bei der SwissDRG AG geregelt werden. Viele sind der Ansicht, dass ihre Pflicht durch die Datenerhebung MAS des Bundesamtes für Statistik bereits erfüllt ist. Weiter wird die direkte Datenlieferungspflicht der einzelnen Leistungserbringer an den Bundesrat kritisiert. Der Bundesrat soll die Daten nur von der Organisation beziehen können. FMH, APA und AllKidS sagen, dass sie die Massnahme zwar grundsätzlich unterstützen. Gemäss der FMH soll der Bundesrat die Daten allerdings erst erhalten, wenn eine Tarifanpassung durch die Tariforganisation erfolgt ist, ansonsten ist das aus ihrer Sicht ein Angriff auf die Tarifautonomie. H+ unterstützt eine regelmässige Aktualisierung der Tarifstrukturen im ambulanten Bereich, wenn alle Leistungserbringer und alle Versicherer und deren Verbände sowie die neue nationale Tariforganisation verpflichtet werden, dem Bundesrat diejenigen Daten, die für die Genehmigung der Tarife und Preise notwendig sind, zur Verfügung zu stellen. Die Ausgestaltung der Datenlieferung (Art, Umfang, Periodizität etc.) ist unter den Tarifpartnern und der neu zu schaffenden Tariforganisation einheitlich zu regeln. physioswiss kann die Massnahme in dieser Form nicht unterstützen, denn aus ihrer Sicht fehlt eine Bündelung der Bestimmungen zur Datenlieferung und -bearbeitung. Zudem sehen sie die kostenlose Lieferung sowie die Lieferungspflicht für Verbände als problematisch. Weil die Organisation die Daten der Leistungserbringer erhebt, ist aus Sicht von physioswiss einzig diese zur Datenbekanntgabe an den Bundesrat zu verpflichten. Die FMCH steht der Massnahme kritisch gegenüber. Es sollten keine neuen Datenflüsse geschaffen und Doppelspurigkeiten vermieden werden. Die Beauftragung der Verbände zur Lieferung der Daten ist gemäss FMCH rechtlich nicht durchführbar.
4.6 Stellungnahmen zu Artikel 47c Massnahmen zur Steuerung der Kosten inkl. Über-
gangsbestimmung
Zu dieser Massnahme haben sich insgesamt 107 Vernehmlassungsteilnehmer geäussert. Sie wurde von einer knappen Mehrheit (vor allem Leistungserbringer und ein Teil der Versicherer) abgelehnt. Demgegenüber wurde sie vor allem von Kantonen und politischen Parteien begrüsst, jedoch mit diversen Änderungsvorschlägen.
Die GDK und die Kantone anerkennen, dass mit einer solchen neuen Bestimmung ein potenziell wirksames Instrument zur Eindämmung der Kosten vorgeschlagen wird, welches die Kostenverantwortung der Leistungserbringer in einem angebotsgetriebenen Markt stärken kann. Die Versorgungsverantwortung und Steuerungskompetenz muss aber in den Händen der Kantone bleiben und darauf nimmt die vorgeschlagene Regelung aus ihrer Sicht nicht ausreichend Rücksicht. Die Bestimmung ist deshalb unter Berücksichtigung gewisser Eckwerte zu überarbeiten. Die kantonale Verantwortung für die Versorgungsplanung darf nicht ausgehebelt werden. Es soll das Primat der staatlichen Steuerung über die vertraglich unter den Tarifpartnern