Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2018/62: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Massnahmen zur Kostendämpfung - Paket 1) · 39 Seiten

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der Voraussetzung, dass zur Einstufung der Schwere der Fälle einheitliche Methoden angewandt werden. Damit sollen Überdiagnostik und Überarztung vermieden werden.

Auch die Patientenverbände begrüssen die Massnahme. Der DVSP erachtet die subsidiäre Kompetenz des Bundesrates in Bezug auf Tarifstrukturen als notwendig und weist darauf hin, dass bei der Gestaltung von Pauschalstrukturen eine Selektion von lukrativen Fällen verhindert werden muss. Der VASK unterstützt die Massnahme für die Psychiatrie, wenn die Pauschalen nicht zu eng und zu differenziert festgelegt werden und nicht auf Diagnosen beruhen. Die IGPZ begrüsst national einheitliche Patientenpauschaltarife, vorausgesetzt, dass damit gleichzeitig die Anzahl der Einzelleistungstarife reduziert wird.

Die Versicherer sprechen sich mit Ausnahme der Groupe mutuel gegen die Massnahme aus (curafutura, santésuisse, SVV, HSK, Helsana, CSS). Groupe Mutuel begrüsst die vorgeschlagene Anpassung. Allerdings müsse es den Tarifpartnern obliegen, die Pauschalen festzulegen (Wahrung ihrer Tarifautonomie), und nicht einer nationalen Tariforganisation. Grundlage der Pauschalen muss eine einheitliche, nationale Tarifstruktur sein unter Einbezug weiterer Leistungen (Arzneimittel, MiGeL-Produkte etc.). santésuisse ist zwar für ambulante Pauschalen, jedoch gegen eine national einheitliche Tarifstruktur. Vereinbarungen über die pauschale Abgeltung bestimmter Leistungen sind aus ihrer Sicht ein wichtiges wettbewerbliches Element im KVG. Der SVV befürchtet, dass die vorgeschlagene Ausweitung des Geltungsbereichs von Art. 43 Abs. 5 KVG auch bei den ambulanten Pauschalen zu Blockaden führen wird und lehnt die Massnahme vor diesem Hintergrund ab. Auch curafutura und die Helsana sind der Ansicht, dass ambulante Pauschalen individuell auf die Situation abgestimmt von den Tarifpartnern vorangetrieben werden müssten. Die Anwendung von Pauschalen basiert auf Freiwilligkeit und soll nicht gesetzlich fixiert werden. Gemäss HSK und CSS gibt es die Möglichkeit für ambulante Pauschalen bereits; deshalb sei keine Anpassung der aktuell gültigen Bestimmung notwendig.

Viele Leistungserbringerverbände unterstützen das Vorhaben grundsätzlich, fordern für die vorgeschlagene Lösung jedoch Ergänzungen und Anpassungen. Die meisten sehen Vorteile bei Pauschalen im ambulanten Bereich. Positiv werden insbesondere die verbesserte Effizienz, die erhöhte Transparenz sowie die Vergleichbarkeit der Leistungen gewertet. Die FMH unterstützt die Massnahme nur, wenn im Gesetz auch festgehalten wird, dass die Basis jedes Pauschaltarifs ein sachgerechter und betriebswirtschaftlich bemessener Tarif ist (z.B. auch GAeSO, pharmaSuisse, AllKidS). Die KKA bemängelt, dass regional begrenzbare Pauschalen mit der vorgeschlagenen Lösung nicht mehr möglich seien (auch MSN, SMVS). Der BüAeV und die AGZ schliessen sich dieser Meinung an. Sie schlagen vor, dass es möglich sein muss, auf die Vereinbarung von ambulanten Pauschaltarifstrukturen zu verzichten, wenn die Tarife nicht gesamtschweizerisch verglichen werden können oder müssen. Der VLSS zeigt sich grundsätzlich offen für gemischte Tarifsysteme und ist damit auch nicht gegen eine gesamtschweizerisch einheitliche Tarifstruktur für ambulante Patientenpauschalen, aber nur dort, wo dies auch aus Patientensicht Sinn macht. Der SVBG unterstützt die Vorgabe, dass Pauschaltarife im ambulanten Tarif gesamtschweizerisch einheitlichen Tarifstrukturen folgen sollen. Die Bestimmung eines regional / kantonal unterschiedlichen Basiswertes ist aus seiner Sicht zentral und unbedingt beizubehalten (auch orthoptics, SVDE). Die FMCH, die SGS und die SGC sehen viele Vorzüge in einem ambulanten Pauschaltarif, sprechen sich jedoch gegen schweizweit einheitliche Strukturen aus. Damit werde der existierende Handlungsspielraum des KVG empfindlich eingeschränkt und die Hürde für eine Genehmigung deutlich erhöht. Einige sind auch der Ansicht, dass damit die Tarifautonomie untergraben wird (z.B. SBV-ASMI, SOG, BBV+). Einige Leistungserbringerverbände sehen in der Vorlage eine Pflicht zur Vereinbarung von Pauschalen im ambulanten Bereich. Gemäss der GAeSo bspw. haben pauschalisierte Abgeltungen nur in den Fällen ihre Berechtigung, für die Leistungen effektiv standardisiert erbracht werden können. Die mfe sind der Ansicht, dass viele Behandlungen in der Grundversorgung nicht standardisierbar und deshalb nicht pauschalierbar sind. Die Organisationen der Kinder- und Jugendmedizin bringen vor, dass die Leistungen der Kindermedizin heterogen und damit weniger standardisierbar sind als diejenigen anderer Fachrichtungen. ChiroSuisse erachtet Patientenpauschaltarife bei chiropraktischen Fällen als nicht praktika-