Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/62: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Massnahmen zur Kostendämpfung - Paket 1) · 39 Seiten
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und Transparenz schaffen. Es gibt allerdings auch einige kritische Stimmen, vor allem von Seiten der Leistungserbringer.
Die GDK und die Kantone sind grundsätzlich mit der Datenlieferungspflicht an den Bundesrat einverstanden. Sie fordern aber eine Erweiterung der Datenlieferungspflicht, so dass auch die Kantone für kantonale Genehmigungs- oder Festsetzungsverfahren Daten erhalten und bei Nichtbekanntgabe Sanktionen ergreifen können. Die Sanktionsmöglichkeit soll auch im stationären Bereich aufgenommen werden (Art. 49 KVG). Der Kanton Nidwalden (NW) erachtet den Artikel 47b KVG für obsolet, da der Regierungsrat des Kantons NW bereits die Streichung von Art. 47a KVG beantragt hat.
Die in der Bundesversammlung vertretenen politischen Parteien begrüssen die Massnahme mit gewissen Einschränkungen. Der glp ist es ein Anliegen, dass die Datenlieferungen das Datenschutzgesetz respektieren und keine unverhältnismässige oder unzweckmässige administrative Belastung der Tarifpartner mit sich bringen. Es sollen dem Bundesrat nur diejenigen Daten zur Verfügung gestellt werden, die für die Genehmigung der Tarifstrukturverträge und die Ausübung der subsidiären Kompetenzen notwendig sind. Die Datenlieferungspflicht soll sich zudem auf Einzelleistungstarifstrukturen für ärztliche Leistungen beschränken. Die GPS verlangt, dass auch die Lieferung der notwendigen Daten an die Kantone inklusive Sanktionsmöglichkeit gesetzlich verankert wird. Die BDP spricht sich für die Datenlieferungspflicht inklusive Sanktionsmöglichkeit aus, wenn diese auf die Daten beschränkt wird, die für die Genehmigung von Tarifstrukturen benötigt werden. Die FDP und die SVP sind mit der Datenlieferungspflicht einverstanden, jedoch nur, wenn diese wirklich notwendig ist. Die Tarifautonomie der Tarifpartner muss aus ihrer Sicht beibehalten werden. SPS und CVP begrüssen die Massnahme.
Auch die gesamtschweizerischen Dachverbände der Gemeinden, Städte und Berggebiete begrüssen die Massnahme (SAB, SSV [Zürich], SSV [Basel]). Gemäss SSV (Zürich) ist die Ausgestaltung der Datenlieferung (Art, Umfang, Periodizität, etc.) unter den Tarifpartnern und der neu zu schaffenden Tariforganisation einheitlich zu regeln.
Die Massnahme findet auch bei den Dachverbänden der Wirtschaft Unterstützung (FER, economiesuisse, SGV-USAM, SGB, CP). economiesuisse stimmt allerdings nur zu, wenn der Zweck der Datenerhebung klar ist, die Datenlieferungspflicht sachlich begründet ist und die Daten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Der SGV-USAM fordert, dass die Datenlieferung nicht kostenlos und aus Effizienzgründen in erster Linie durch die Tariforganisation an den Bundesrat erfolgt. Der Bundesrat darf die Daten aus der Sicht von SGV-USAM ausschliesslich zur Erledigung der in Art. 47b Abs. 2 KVG festgehaltenen Aufgaben verwenden. CP erachtet es für wichtig, dass die Datenlieferungen sich am Verhältnismässigkeitsprinzip orientieren.
Beide Konsumentenverbände (FRC und SKS) unterstützen die Massnahme. Die SKS kritisiert allerdings, dass der Vorschlag der Expertengruppe verwässert wird und der Bundesrat die Anpassung der TARMED Tarifstruktur nicht jährlich vornehmen soll. Mit dieser Massnahme hätte der BR ein starkes Instrument zur Kostensteuerung in der Hand.
Die Patientenverbände DVSP, SPO und IGPZ unterstützen die Massnahme. Der DVSP begrüsst die Möglichkeit zur Sanktionierung bei Nichteinhalten der Datenlieferung. Aus Sicht der Patientenverbände gilt es anzumerken, dass die Tarifstruktur engmaschig– die Expertengruppe schlägt ein Jahr vor – aktualisiert wird. Die SPO ist der gleichen Meinung wie die SKS (siehe weiter oben bei den Konsumentenverbänden). Gemäss IGPZ sollten die Daten auch den Kantonsregierungen bekanntgegeben werden, und die Datenübermittlung sollte grundsätzlich in elektronischer Form erfolgen.
Die Versicherer sind zwar grundsätzlich zur Datenlieferung bereit, jedoch nur unter gewissen Voraussetzungen bzw. mit gewissen Einschränkungen. santésuisse, curafutura und HSK möchten, dass die Datenlieferungspflicht an den Bundesrat primär auf den Fall von Genehmigungen von Tarifstrukturen beschränkt wird und erst sekundär für die subsidiären Kompetenzen. Form und Umfang der zu liefernden Daten sollen von der Tariforganisation bestimmt werden. Zudem lehnen sie die Verbandshaftung bei der Sanktionierung bzw. die Sanktionsbestimmungen grundsätzlich ab. Gemäss CSS sollen die Sanktionen auf die Leistungserbringer,