Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/62: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Massnahmen zur Kostendämpfung - Paket 1) · 39 Seiten
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Referenzpreissystems ist die Verstärkung des Preiswettbewerbs zwischen den Zulassungsinhaberinnen von austauschbaren Arzneimitteln. Dieser Wettbewerb soll nicht durch Wettbewerbsabreden behindert oder ausgeschaltet werden.
Von den Leistungserbringern äussern KKA/SMVS Sorgen, dass Leistungserbringer gezwungen wären, Mittel oder Gegenstände und Arzneimittel unter dem Selbstkostenpreis zu verkaufen. Den Leistungserbringern soll es deshalb möglich sein, den Aufpreis ausserhalb der Grundversicherung einzufordern, falls kostendeckende Tarife nicht gewährt würden. BüAeV befürchtet, dass die Patientinnen und Patienten so zu Zuzahlungen gezwungen werden oder ständige Behandlungswechsel über sicher ergehen lassen müssen. Die IG Schweizer Pharma KMU, die vips und Intergenerika vertreten die Meinung, dass die vorgesehene Regelung zu einem Verlust der Rechtsstaatlichkeit führen würde, da die Festlegung der Preise in einer Verordnung es den Herstellern verunmöglicht, die Preise mit einer Beschwerde anzufechten. Zudem würden verschiedene Verhältnisse zwischen Höchst- und Referenzpreis sowie zum Fabrikabgabepreis nicht definiert, was zu weiterer Rechtsunsicherheit führen würde.
4.7.2 Artikel 52a Vergütung von Arzneimitteln ohne Referenzpreis
Die Neuformulierung von Artikel 52a wird von den Versicherern (santésuisse, curafutura, Helsana und Groupe Mutuel) im Grundsatz unterstützt, da das vorgeschlagene Substitutionssystem den Anteil von Generika erheblich erhöhen und damit eine Senkung der Kosten zur Folge haben kann. Curafutura und Helsana weisen darauf hin, dass das Substitutionsrecht jedoch nicht nur für Arzneimittel ohne Referenzpreis sondern auch für diejenigen mit Referenzpreis gelten soll. Problematisch ist aus Sicht von santésuisse die Einschränkung der Substitution auf die medizinische Eignung. Diese bietet viel Interpretationsspielraum. Es wird bezweifelt, dass der Bundesrat dieser Aufgabe nachkommen kann. Es wird angeregt, diese Einschränkung aus dem Entwurf zu streichen. Im Fall von wirkstoffgleichen Medikamenten darf in jedem Fall nur das günstigste Medikament von der OKP übernommen werden. Auch Helsana ist der Meinung, dass die Frage der Austauschbarkeit von Arzneimitteln von der individuellen Situation des Patienten oder der Patientin abhängen könne. Daher soll für diese eher seltenen Fälle eine Ausnahme vom Referenzpreissystem vorgesehen werden. Der verschreibende oder abgebende Leistungserbringer muss aber dem Versicherer gegenüber zwingend erläutern, weshalb die Substitution durch ein preisgünstigeres Arzneimittel bei der betreffenden Person aus medizinischen Gründen nicht möglich ist. Santésuisse und Helsana regen weiter an, den Leistungserbringer, der das Arzneimittel verschreibt oder abgibt, explizit zu verpflichten, den Patienten über den erstatteten Referenzpreis zu informieren, wenn er nicht das preisgünstigste Medikament erhält.
Von den Leistungserbringern (u.a. FMH, Iph/MSD, BüAeV, VLSS) wird gefordert, die Vergütung der Arzneimittel ohne Referenzpreis (d.h. bis zum Markteintritt von mindesten drei patentabgelaufenen Medikamenten) nach geltendem Recht beizubehalten. UNION, H+, unimedsuisse, Dakomed/Oda KT, SVKH, KKA/SMVS und weitere regen an, das Günstigkeitsprinzip zu streichen, da es im Widerspruch zum Grundsatz der SL steht, wonach die Vergütungsregelung bei Arzneimitteln in der SL erfolgt. Zudem sei die Versorgungssicherheit sowie der Grundsatz der Verschreibungsfreiheit des Arztes gefährdet und die vorgeschlagene Bestimmung mit dem tragenden Prinzip der Patientensicherheit nicht vereinbar. Die IG Schweizer Pharma KMU argumentiert, dass nicht alle Arzneimittel mit ausschliesslich gleicher Wirkstoffzusammensetzung auch identische Indikationen haben, weshalb eine Substitutionspflicht nicht sachgerecht sei. Zu beachten ist nach SGAP und pharmaSuisse auch hier, dass nicht nur die Wirkstoffzusammensetzung sondern auch die Galenik eine Rolle spielt, weshalb der Absatz entsprechend ergänzt werden müsste. Auch das Kriterium der «gleichen medizinischen Eignung» wird in Frage gestellt. Es scheint nicht klar, was darunter zu verstehen ist und wer diesen Begriff definiert (u.a. FMH, GAeSO, AeGBL, SGKJPP, SGDV/SGPP). Intergenerika und vips fordern, die entsprechenden Kriterien im KVG zu definieren, da die KVV und die KLV nur Vollziehungsverordnungen seien. Jedoch kann und soll dies nicht Aufgabe des Bundesrates sein. Intergenerika und vips finden die Formulierung irreführend und möglicherweise unrichtig. Nach der BEKAG und VLSS müsste Art. 52a KVG mit einem Absatz ergänzt werden,