Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/62: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Massnahmen zur Kostendämpfung - Paket 1) · 39 Seiten
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Eine jährliche Überprüfung der Höchst- und Referenzpreise würde mehr administratives Personal bedingen, was zu unnötigen Zusatzkosten führt (u.a. vips). Die FMH, AeGLU, AeGBL, APA, VLSS, chiroSuisse, GAeSO/SGKJPP, Iph, K3, mfe und weitere lehnen Modell 2 klar ab, da es zu einem massiven administrativen Mehraufwand führe und das Modell nicht kompatibel mit der Selbstdispensation durch Arztpraxen sei. Für BüAeV und die KKV stellt sich zum Beispiel die Frage, zu welchem Preis durch den Hersteller geliefert werden muss. Im Übrigen ist stossend, dass die Periodizität der Preismeldungen durch die Hersteller nicht mit jener der Auswahl durch die Versicherer übereinstimmt. Nach Intergenerika und vips beeinträchtigt Modell 2 sowohl die Behandlungsqualität (Verschreibungsfreiheit der Ärzte) und Therapietreue als auch die Wahlfreiheit der Patienten und Leistungserbringer. Medikamentenwechsel seien bei diesem Modell systemimmanent. Im Ergebnis wird im Schweizer Generikamarkt eine Monopol- bzw. Duopol-Situation eintreten. Vertragsänderungen zwischen Krankenversicherern und Generikafirmen würden dazu führen, dass einzelne Medikamente nicht mehr verkauft werden und in der Folge wegen Überschreiten der Haltbarkeit entsorgt werden müssen. SGG stört sich zudem daran, dass die Patienten nur selektiv Zugang zu den Arzneimitteln hätten und dass ein einzelner Akteur (der Krankenversicherer) eine Sonderstellung bei der Bewertung der zugelassenen Therapien erhalten würde. Für Intergenerika ist weiter nicht ersichtlich, welche Preise dem BAG zu melden sind. Problematisch ist, dass je nach Versicherer (entsprechend den individuellen Verträgen) beim gleichen Produkt unterschiedliche Preise gemeldet werden. Zudem sei die vorgesehene Meldehäufigkeit zu hoch und führe zu einem unverhältnismässigen bürokratischen Aufwand bei den Herstellern.
Im Interesse einer geordneten und die Versorgungssicherheit nicht gefährdenden Systemeinführung unterstützt santésuisse eine gestaffelte Einführung des Referenzpreissystems über drei Jahre. Intergenerika und vips stellen die Kriterien zur Bestimmung des Marktvolumens infrage (nur anhand des Originalpräparates oder unter Einschluss von Generika) und regen an, die Übergangsbestimmung zu streichen.
4.8 Stellungnahmen zu Artikel 53 Abs. 1bis (Beschwerderecht Versicherer)
Zu dieser Massnahme haben sich insgesamt 88 Vernehmlassungsteilnehmer geäussert. Die Massnahme wurde von einer Mehrheit abgelehnt, insbesondere von den Kantonen und den Leistungserbringern. Von den politischen Parteien und den Versicherern wird sie begrüsst.
Von der GDK und den Kantonen wird das Beschwerderecht für Versichererverbände entschieden abgelehnt. Sie sind der Ansicht, dass die Bestimmung nicht zu einer Kosteneindämmung beitragen, sondern kostentreibend wirken würde, indem sie zu Rechtsunsicherheit bezüglich der Gültigkeit von Leistungsaufträgen und Spitallisten führt. Die Kantone befürchten, dass Beschwerden der Versicherer der bedarfsgerechten Spitalplanung zuwiderlaufen könnten. Einzig der Kanton Zürich ergänzt, dass den Versicherern das Beschwerderecht aus systemischen Gründen zugestanden werden müsse.
Unter den in der Bundesversammlung vertretenen politischen Parteien wird die Massnahme von der BDP, der SVP, der FDP, der CVP und der glp grundsätzlich begrüsst. Die BDP und die SVP begrüssen, dass Leistungserbringer und Versicherer durch diese Massnahme in Zukunft über gleich lange Spiesse verfügen und es mehr checks and balances im Gesundheitswesen geben wird. Die FDP unterstützt die Massnahme, da sie es ermöglicht, diejenigen medizinischen Einrichtungen zu limitieren, die sich nicht an der Nachfrage orientieren. Auch die CVP begrüsst die Massnahme, weil so alle Positionen berücksichtigt werden. Die Krankenversicherer sollen aber nicht einen Teil der Planungsrolle der Kantone übernehmen. Die glp unterstützt die Massnahme zwar, weist aber darauf hin, dass sie nicht per se kostendämpfend wirkt. Die GPS und die SPS lehnen das Beschwerderecht für Versichererverbände ab, da es zu Rechtsunsicherheit führt und die Planungskompetenz der Kantone untergräbt. Sie schliessen sie sich in der Argumentation grundsätzlich der GDK und den Kantonen an (siehe oben).
Von den gesamtschweizerischen Dachverbänden der Gemeinden, Städte und Berggebiete wird die Massnahme mehrheitlich abgelehnt. Der SGV lehnt es ab, den Krankenversicherern ein Beschwerderecht zur Planung von Spitälern und Heimen zu gewähren, weil dies