Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/62: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Massnahmen zur Kostendämpfung - Paket 1) · 39 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 24Fedlex · Ergebnisbericht
die Expertise. physioswiss sieht in der Ausweitung des Beschwerderechts auf Versichererverbände die Gefahr, dass kostspielige Verfahren verursacht werden, deren Kosten schlussendlich vom Steuerzahler zu tragen sind. MSN fordert, dass auch den Organisationen der Leistungserbringer das Beschwerderecht zugestanden wird. In der Langzeitpflege entstehen laut CURAVIVA derzeit innovative, integrierte Versorgungsmodelle und Versorgungsräume, die ambulante, intermediäre und stationäre Pflegeleistungen umfassen. Ein Beschwerderecht gegen die Zulassung von Pflegeheimen könnte die Entwicklung ganzer Versorgungsräume gefährden und sich als Innovationsbremse entpuppen. Einige wenige unterstützen die Massnahme bedingt. Statt den Versichererverbänden sollen aber ausschliesslich die einzelnen Versicherer das Beschwerderecht erhalten (z.B. PKS).
4.9 Stellungnahmen zu Artikel 59b (M02 Experimentierartikel)
Zum Experimentierartikel haben sich 132 Vernehmlassungsteilnehmer geäussert. Eine grosse Mehrheit begrüsst die Massnahme im Grundsatz. Abgelehnt wir die Massnahme von einem Teil der Leistungserbringer, insbesondere einigen kantonalen Ärztegesellschaften.
Die GDK und die Kantone begrüssen die Schaffung eines Experimentierartikels grundsätzlich. Sie empfinden den vorliegenden Entwurf aber als inhaltlich zu einschränkend und empfehlen den Geltungsbereich auch auf Pilotprojekte im Rahmen der integrierten Versorgung und Prävention auszuweiten. Zudem unterstreichen die Kantone, dass das EDI nur für die Bewilligung von Pilotprojekten mit einem nationalen Geltungsbereich zuständig sein kann. Pilotprojekte auf kantonaler und regionaler Ebene sollen die Kantone bewilligen können. Generell wird angemerkt, dass die verfassungsmässigen Zuständigkeiten der Kantone nicht tangiert werden dürfen. Die Kantone fordern zudem eine Garantie, dass alle Projekte reversibel sein müssen. Eine Verpflichtung der Kantone zur Teilnahme an Pilotprojekten wird abgelehnt. Eine Verpflichtung der Versicherten zur Teilnahme an den Pilotprojekten wird ebenfalls kritisch beurteilt. Nach Abschluss eines Projektes sollen die Bestimmungen laut den Kantonen zudem maximal für weitere drei Jahre gelten. Bedingung ist, dass die Evaluation gezeigt hat, dass mit dem erprobten Modell die Kostenentwicklung wirksam eingedämmt werden kann und unmittelbar ein Gesetzgebungsprojekt gestartet wird. Die Kantone fügen hinzu, dass einige Pilotprojekte für ihre Durchführung eine besondere Finanzierung erfordern und daher die Finanzierung an geeigneter Stelle im KVG geregelt werden muss. Ferner äussert der Kanton BS den Wunsch, auch allfällige finanzielle Entschädigungen zu regeln, welche Anreize für die Teilnahme an einem Pilotprojekt bieten könnten. Der Kanton ZH lehnt den Vorschlag ab. Er bezweifelt die Rechtsstaatlichkeit des Experimentierartikels, da damit die verfassungsmässige Garantie des Gleichbehandlungsgebots der Versicherten sowie das Verhältnismässigkeitsprinzip ausgehebelt werden könnten. Sollte der Experimentierartikel trotzdem Teil der Vorlage bleiben, verweist der Kanton auf die Stellungnahme der GDK. Unabdingbar für den Kanton ZH wäre, dass die Teilnahme an Pilotprojekten für alle Beteiligen freiwillig bleibt und bei der Einführung von Pilotprojekten die Finanzierung vorgängig geregelt wird, wobei das Prinzip der fiskalischen Äquivalenz einzuhalten ist. Die Umsetzung müsste sodann ohne Zusatzbelastungen für die Kantone erfolgen bzw. mit allfälligen Kompensationsmöglichkeiten für sie versehen sein.
Die in der Bundesversammlung vertretenen politischen Parteien begrüssen den Experimentierartikel mehrheitlich. CVP und GPS verweisen aber auf den bereits bestehenden Handlungsspielraum, welches das KVG den Gesundheitsakteuren zur Durchführung von Pilotprojekten bietet. Ausser der BDP, welche eine Beschränkung auf Kostendämpfungsprojekte fordert, äussern sich die Parteien analog zu den Kantonen für eine Ausweitung des Geltungsbereichs für die Pilotprojekte. BDP, FDP, glp, GPS und SVP betonen zudem, dass die Teilnahme an Pilotprojekten auf Freiwilligkeit basieren muss. Die FDP verweist darüber hinaus auf den reversiblen Charakter, den ein Pilotprojekt haben muss. Aus Sicht der glp ist weiter zu prüfen, ob eine (Mit-)Finanzierung von Pilotprojekten durch den Bund nicht zweckmässig sein könnte. Die SPS empfindet den Geltungsbereich als zu einschränkend und steht der Einführung eines Experimentierartikels negativ gegenüber.