Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2018/62: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Massnahmen zur Kostendämpfung - Paket 1) · 39 Seiten

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werden soll. Diese sei eher in den Tarifverträgen zu regeln, analog zur Tarifstruktur, Tarifhöhe und Aufnahmepflicht. Wenn an dieser entworfenen Regelung festgehalten würde, muss gewährleistet werden, dass die Versicherer mit diesen Massnahmen die Sicherstellung der Versorgung nicht gefährden. Es gibt bereits heute Leistungsbereiche, bei denen die Kantone als Restfinanzierer einspringen müssen, da die Tarife von UV und IV nicht alle Kosten decken. Der Kanton BE begrüsst die Massnahmen betreffend MVG, UVG und IVG, unterstreicht aber auch, dass gewährleistet werden muss, dass die Versicherer mit diesen Massnahmen die Sicherstellung der Versorgung nicht gefährden. Der Kanton JU bezeichnet die Massnahmen betreffend MVG, UVG und IVG als legitim, stellt allerdings deren Zusammenhang mit dem Massnahmenpaket in Frage.

Von den in der Bundesversammlung vertretenen politischen Parteien weist die GPS darauf hin, dass dafür gesorgt werden muss, dass die Versicherer mit diesen Massnahmen die Sicherstellung der Versorgung nicht gefährden.

Die Dachverbände der Wirtschaft sind bezüglich der Massnahmen geteilter Meinung. Die FER begrüsst die Massnahmen, da sie zu einer strikteren Anwendung der Grundsätze der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit führen. Der SGV-USAM spricht sich klar dagegen aus, dass die Leistungserbringer gezwungen werden sollen, mit der Militärversicherung bzw. mit den Unfallversicherern Massnahmen zur Steuerung der Versicherungsleistungen oder ihrer Kosten zu vereinbaren. economiesuisse stimmt den Massnahmen in Bezug auf die Datenlieferung zu, sofern klar ersichtlich ist, welche Daten für welchen Zweck benötigt werden. Die Massnahmen mit Steuerungsfunktion werden abgelehnt, da eine Mengensteuerung im Rahmen eines regulierten Wettbewerbs widersinnig sei.

Die Leistungserbringer lehnen die Massnahmen mehrheitlich ab, insbesondere die Ärzteschaften und Spitalverbände (AAV, K3, AeGLU, AeGBL, SBV-ASMI, iph, SGPP, SGKJPP, mfe, GAeSO, FMH, APA, SGDV, SSO, UNION und AllKidS). Sie weisen darauf hin, dass eine Revision des UVG, MVG und IVG separat behandelt werden müsse und dass es nicht nachvollziehbar sei, warum in diesem Beriech Massnahmen ergriffen werden sollen (UNION, SGDV, mfe, AeGLU, AllKids) oder dass die Massnahmen systemfremd wirkten (AAV, AeGLU, mfe). Die Spitex lehnt die Massnahmen ab und weist darauf hin, dass der Anteil Fälle aus der Unfall- und Militärversicherung für die Spitex klein ist und es deswegen unverhältnismässig wäre in diesem Bereich Massnahmen zu ergreifen. physioswiss weist darauf hin, dass beim MVG und beim IVG das Naturalleistungsprinzip gültig ist. Deswegen wird eine neue Regelung von Art. 26 Abs. 1 MVG und Art. 27bisAbs. 1 IVG abgelehnt. Zudem gäbe es keine Notwendigkeit für Tarifeingriffe, weswegen Art. 27bisAbs. 2-5 IVG abgelehnt wird. Des Weiteren lehnt es physioswiss ab, die Leistungserbringer im Rahmen des MVG, UVG und IVG zur Datenweitergabe zu verpflichten. swiss orthopaedics verweist darauf, dass die Militärversicherung die in der Vorlage erwähnten Punkte mit dem nationalen Tarifbüro regeln, da dort alle Parteien paritätisch vertreten sind. Die alleinige Verpflichtung der kostenlosen Weitergabe von Daten durch die Leistungserbringer kann nicht akzeptiert werden, und der Art. 26 Abs. 1 und Abs. 3bisMVG seien dahingehend anzupassen. Die Revision der Artikel im IVG und UVG werden abgelehnt. Die Organisationen der Kinder- und Jugendmedizin weisen darauf hin, dass die Reduktion von Renten bei jungen Menschen mit psychischen Krankheiten aktuell eine der Hauptzielrichtungen der IV ist. Eine Reduktion des Angebotes der medizinischen Leistungen im Kinder- und Jugendbereich würde diesen Bestrebungen diametral entgegenlaufen und auch ökonomisch keinen Sinn machen. Als einzige Leistungserbringerin stimmt die SVM den Massnahmen bezüglich dem MVG, UVG und IVG zu.

Von den Versicherern äusserte sich nur die MTK und begrüsst die Massnahmen. Sie weist darauf hin, dass in dem Falle, dass die nationale Tariforganisation nicht für alle ambulanten Tarife zuständig sein werde, eine Datenlieferungspflicht sinnvollerweise im UVG respektive MVG zu verankern sei.