Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/62: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Massnahmen zur Kostendämpfung - Paket 1) · 39 Seiten
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wonach die Einschränkung, nach der bei zwei vergleichbaren Arzneimitteln nur noch das preisgünstigere Arzneimittel vergütet würde, zumindest dann nicht gilt, wenn der Arzt ausdrücklich die Abgabe oder Anwendung eines ganz bestimmten Arzneimittels der betreffenden Wirkstoffgruppe anordnet. pharmaSuisse verlangt, dass auch eine Möglichkeit für eine pharmazeutische Begründung (ist vom Apotheker zu dokumentieren) vorgesehen wird, um einem allfällig schädlichen Medikamentenwechsel vorbeugen zu können.
4.7.3 Artikel 52b Vergütung von Arzneimitteln mit Referenzpreis inkl. Übergangsbe-
stimmung
Wenige Kantone präferieren das «Modell mit Preisabschlag» [Modell 1] (GE, TI, AI) gegenüber dem «Modell mit Meldesystem» [Modell 2] (BL). Der Kanton ZH regt zudem an, als Alternative die Preise auf der SL konsequent und regelmässig auf der Grundlage eines Auslandpreisvergleichs anzupassen. Die Umsetzung dieser Variante wäre für alle Dispensierenden einfacher und damit auch wirksamer. Oberstes Ziel muss jedoch sein, Engpässe bei der Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln zu verhindern.
Von den Parteien äussern sich FDP, GLP und SPS zudem für das Modell 2, weil dieses als wirksamer wahrgenommen wird und verspricht, mit Anreizen für Preiswettbewerb zu sorgen. Nicht einverstanden ist die SPS jedoch mit den Befugnissen der Versicherer, nur einzelne Arzneimittel zu vergüten.
Von den Dachverbänden der Wirtschaft kommen HKBB, ASSGP und scienceindustries
zum Schluss, dass keines der beiden vorgeschlagenen Modelle geeignet scheint, die anvisierten Ziele zu erreichen. Indes bringen sie erhebliche Unsicherheiten und Risiken für Patienten, Leistungserbringer und Anbieter von patentfreien Arzneimitteln mit sich. Langzeitpatienten hätten bei der Umsetzung der beiden Modelle in Kauf zu nehmen, dass sie zwecks Vermeidung einer höheren Kostenbeteiligung vermehrt die Medikation wechseln müssten. Solche Wechsel wirken sich negativ auf die Therapietreue und den Behandlungserfolg aus, was unweigerlich Folgekosten auslösen würde. Der SGB hingegen beurteilt Modell 1 als zu wenig weitreichend und bevorzugt deshalb das Modell 2.
Von den Konsumentenverbänden spricht sich die FRC für das Modell 1 aus, weil sie bei Modell 2 befürchtet, dass die Krankenkassen alleine über die Vergütung der Arzneimittel entscheiden könnten und ein häufiger Wechsel der Arzneimittel die Therapietreue verschlechtern würde. Die SKS befürwortet hingegen Modell 2, welches Wettbewerb schafft und zu Kosteneinsparungen führt.
Bei den Patientenverbänden zieht die SPO keines der Modelle vor, da sie bei beiden Modellen gewichtige Vor- und Nachteile sieht. Der DSVP tendiert eher in Richtung Modell 2, behält sich aber eine abschliessende Beurteilung zu einem späteren Zeitpunkt vor.
Bei den Umsetzungsvarianten haben die Versicherer eine klare Präferenz für das wettbewerbliche Modell 2. Nur Helsana empfiehlt, den gesamten Art. 52b zu streichen, da sie die vom Bundesrat vorgeschlagenen Modelle als noch nicht umsetzbar einstuft. curafutura regt weiter an, auf Basis von Modell 2 einen vereinfachten Vorschlag auszuarbeiten, damit im patentabgelaufenen Bereich der Preis- und Qualitäts-Wettbewerb spielen kann und gleichzeitig die Versorgung sichergestellt wird. CSS und SVV ist das Modell 1 zu wenig dynamisch und zu kompliziert. In den letzten 10 Jahren hätte eine ähnliche Regulierung dazu geführt, dass das Fabrikabgabepreisniveau der Generika im Durchschnitt doppelt so hoch war wie im Ausland. Santésuisse erachtet das Kostensenkungspotenzial von Modell 1 als zu wenig ambitioniert, unterstützt es als „second best“- Lösung aber trotzdem. Groupe Mutuel und CSS befürworten Modell 2, weil die Versicherer mit den Produzenten noch günstigere Preise aushandeln können. Dies gibt neu die Möglichkeit zu wettbewerblichen Lösungen, die zu einer optimalen Kosteneinsparung führen. In jedem Fall muss die administrative Praktikabilität gewährleistet sein, und die Bedingungen müssen für den Versicherten angemessen sein. CSS und curafutura sind der Ansicht, dass bereits zwei Arzneimittel mit gleicher Wirkstoffzusammensetzung anstatt drei ausreichen, um einen Referenzpreis auszuhandeln. Der Referenzpreis soll dem tiefsten gemeldeten Preis pro Packung und Dosierung entsprechen und bis zum nächsten