Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/62: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Massnahmen zur Kostendämpfung - Paket 1) · 39 Seiten
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1 Ausgangslage
Am 14. September 2018 hat der Bundesrat das EDI beauftragt, bis am 14. Dezember 2018 bei den Kantonen, den politischen Parteien, den gesamtschweizerischen Dachverbänden der Gemeinden, Städte und Berggebiete, den gesamtschweizerischen Dachverbänden der Wirtschaft und den anderen interessierten Kreisen eine Vernehmlassung zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung betreffend Massnahmen zur Kostendämpfung – Paket 1 durchzuführen.
In der Vernehmlassungsvorlage wurden zwölf Massnahmen in den Bereichen Experimentierartikel, Rechnungskontrolle, Tarife und Kostensteuerung, Reduktion Governance-Konflikte der Kantone und Referenzpreissystem geprüft. Anschliessend wurden zu 8 Massnahmen Anpassungen des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) vorgeschlagen. Mit den Anpassungen im KVG wurden auch im Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG), im Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG) und im Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) entsprechende Anpassungen vorgeschlagen. Dabei wurden die Besonderheiten dieser Sozialversicherungszweige berücksichtigt, insbesondere die fehlende Genehmigungs- und Anpassungskompetenz des Bundesrates.
Konkret wurden folgende Gesetzesanpassungen vorgeschlagen:
1. Einführung eines Experimentierartikels, welcher innovative und kostendämpfende Projekte ausserhalb des «normalen» Rahmens des KVG ermöglicht. (M02)
2. Zwingende Rechnungskopie des Leistungserbringers für die versicherten Personen inkl. Sanktionsmöglichkeiten. (Vorschlag EDI)
3. Schaffung einer Tariforganisation im ambulanten Bereich, die für die Erarbeitung und Weiterentwicklung sowie die Anpassung und Pflege der ambulanten Tarifstrukturen zuständig ist. (M34)
4. Pflicht der Leistungserbringer und Versicherer, dem Bundesrat diejenigen Daten kostenlos bekanntzugeben, die für die Festlegung, Anpassung und Genehmigung der Tarife und Preise notwendig sind (inkl. Sanktionsmöglichkeit). (M25)
5. Leistungserbringer und Versicherer sehen in gesamtschweizerisch geltenden Verträgen Massnahmen zur Steuerung der Kosten vor. Die Verträge sind dem Bundesrat zur Genehmigung zu unterbreiten, und bei Nichteinigung legt der Bundesrat die Massnahmen fest. (Basierend auf Pa.Iv. 17.402)
6. Auf ambulante Behandlungen bezogene Patientenpauschaltarife müssen gleich wie Einzelleistungstarife auf einer gesamtschweizerisch einheitlichen Tarifstruktur beruhen. Die subsidiären Kompetenzen des Bundesrates zur Anpassung und Festlegung von Einzelleistungstarifstrukturen werden auf Tarifstrukturen für Patientenpauschaltarife ausgeweitet. (M15)
7. Für Arzneimittel mit gleicher Wirkstoffzusammensetzung soll ein maximaler Preis (Referenzpreis) festgelegt werden. Nur dieser Referenzpreis wird von der OKP vergütet. Damit die versicherten Personen nicht übermässig belastet werden, wird ein Höchstpreis festgelegt, den die Leistungserbringer in Rechnung stellen dürfen. In Anlehnung an Referenzpreissysteme im Ausland werden zwei Varianten zur Diskussion gestellt. (M22)
8. Das Beschwerderecht gegen Beschlüsse der Kantonsregierungen zur Spital- und Pflegeheimplanung wird erweitert auf Organisationen der Versicherer von nationaler oder regionaler Bedeutung, die sich gemäss ihren Statuten und im Rahmen dieses Gesetzes dem Schutz der Interessen ihrer Mitglieder widmen. (Vorschlag EDI)
9. UVG/MVG/IVG: Parallele oder ähnliche Ausgestaltung wie im KVG betreffend Massnahmen zur Steuerung der Kosten sowie Datenlieferungspflicht