Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/62: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Massnahmen zur Kostendämpfung - Paket 1) · 39 Seiten
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FRC nicht zwingend für die Interessen der Versicherten ein. Auch gemäss SKS fehlen in der Tariforganisation die Kantone und auch die Patienten- und Konsumentenorganisationen.
Mit Ausnahme der VASK unterstützen auch die Patientenverbände die vorgeschlagene Massnahme (DVSP, SPO, IGPZ). Die VASK lehnt die Massnahme ab, weil sie mit viel administrativem Aufwand verbunden ist und der kostendämpfende Effekt fraglich ist. Gemäss SPO und IGPZ fehlen in der Tariforganisation die Kantone und auch die Patienten- und Konsumentenorganisationen bzw. die Verbände der Versicherten. Der DVSP wünscht sich, dass die Tariforganisation sowohl im ambulanten als auch im stationären Bereich neue Tarifstrukturen erarbeiten kann. Dabei müssten auch neue Formen wie bspw. eine Komplexpauschale geprüft werden.
Die Versicherer unterstützen die Massnahme grundsätzlich ebenfalls (curafutura,
santésuisse, MTK, SVV, HSK, CSS, Helsana, Groupe mutuel). Gemäss curafutura,
santésuisse, HSK, CSS und Groupe mutuel soll sich die Tariforganisation allerdings auf die Tarifstrukturen für ärztliche Leistungen beschränken. Die Erarbeitung sämtlicher ambulanter Tarifstrukturen durch die Organisation ist aus ihrer Sicht nicht zielführend, ineffizient und bürokratisch. santésuisse schlägt vor, dass die Tariforganisation bei den übrigen ambulanten Leistungserbringern zur Pflege und Weiterentwicklung der Tarifstrukturen mandatiert werden könnte. Dass der Bundesrat Grundsätze zu Form und Betrieb der Organisation erlassen kann, erachten curafutura, santésuisse, Helsana und CSS für unnötig. Die MTK möchte auch an der Tariforganisation beteiligt sein.
Die Tariforganisation im ambulanten Bereich wird insbesondere auch von den Leistungserbringerverbänden begrüsst. Sie bringen jedoch auch einige Anpassungsvorschläge ein. Einige Leistungserbringerverbände erachten eine einzige Tariforganisation für den ganzen ambulanten Bereich für nicht praktikabel (z.B. physioswiss, H+, SVBG, SBK, KKA). Es brauche pro Leistungserbringerkategorie bzw. zumindest für TARMED eine separate Organisation. Auch für die Leistungen des Pflegebereichs brauche es eine separate Organisation (CURAVIVA, senesuisse). H+, die FMCH und die BEKAG sind der Ansicht, dass die Entscheidprozesse in der Tariforganisation geregelt sein müssten, so dass auch Mehrheitsbeschlüsse der Organisation zur Genehmigung beim Bundesrat eingereicht werden können. Darüber hinaus wird der Einbezug weiterer Akteure in die Tariforganisation – wie z.B. der Kantone (H+, VLSS), der Tarifpartner aus dem UVG-/IVG- und MVG-Bereich (H+) oder der Patientenorganisationen (VLSS) – gefordert. Und swiss orthopaedics weist darauf hin, dass das nationale Tarifbüro in Bezug auf die ärztliche Zusammensetzung ebenfalls paritätisch besetzt sein sollte, das heisst, nicht in Bezug auf die Quantität der Leistungserbringer eines Fachgebietes allein, sondern insbesondere auch in Bezug auf die vom BfS publizierten fachspezifischen Konsultationsgründe. Die in der Vorlage vorgesehene subsidiäre Kompetenz des Bundesrates, Grundsätze zu Form und Betrieb der Organisation aufstellen zu können, wird von einigen Leistungserbringerverbänden abgelehnt (z.B. FMH, APA, AllKidS, SVBG, SBK, AAV, AeGLU, AeGBL, VDPS, SGPP, swiss orthopaedics). Die Struktur- und Organisationsautonomie der Tarifpartner müsse gewahrt bleiben. Auch die subsidiäre Kompetenz des Bundesrates zur Einsetzung der Organisation, falls die Tarifpartner sich nicht einigen, wird teilweise kritisiert (H+, AAV, swiss orthopaedics). Der Bundesrat könne ja bereits subsidiär Amtstarife erlassen bzw. Revisionen an den Strukturen durchführen. FMCH und physioswiss erachten die Einführung einer Finanzierungsbestimmung für die Organisation als notwendig. PKS, VUA, MSN, SVM, Kinder- und Jugendmedizin sind mit der Massnahme einverstanden ohne konkrete Änderungsanträge. ZGKJPP, BBV+, SSO und UNION sind gegen eine Tariforganisation im ambulanten Bereich, weil dies eine aufwändige Bürokratielösung sei, die unter Pattsituationen der Entscheidungsträger leiden und in einem staatlichen Tariffestsetzungssystem enden könnte.
4.5 Stellungnahmen zu Artikel 47b Datenbekanntgabe im Tarifwesen für ambulante Behandlungen (M25 Datenbekanntgabe)
Zu dieser Massnahme haben sich insgesamt 104 Vernehmlassungsteilnehmer geäussert. Die Einführung einer Datenlieferungspflicht wird grundsätzlich begrüsst, insbesondere mit der Begründung, dass Daten eine regelmässige Aktualisierung der Tarifstrukturen ermöglichen