Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/62: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Massnahmen zur Kostendämpfung - Paket 1) · 39 Seiten
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Kriterien verbindlich erklärt werden und ein unbürokratisches und flexibles Bewilligungsverfahren eingeführt wird, bei dem das BAG bei Nicht-Einhaltung der Projektkriterien eingreifen kann. Curafutura und helsana zu Folge sollen zudem die Projektpartner für die Evaluation des Pilotprojektes zuständig sein (Selbstevaluation mittels Bericht an das BAG).
Von den Leistungserbringerverbänden befürwortet ein grosser Teil einen Experimentierartikel unter Vorbehalt. AVV, FSP, SMHC und VDPS äussern sich mehrheitlich positiv. Ein Grossteil der Leistungserbringer fordert eine Ausweitung des Geltungsbereichs sowie eine explizite inhaltliche, räumliche und zeitliche Begrenzung der Projekte im Gesetz. Zielvorgaben des Bundes sollen sich nicht auf Kostensparmassnahmen beschränken, sondern generell ergänzt und ausgeweitet werden auf medizinisch sinnvolle Behandlungsansätze (z.B. H+, Médecine universitaire suisse, K3, AllKidS, orthoptics, UNION, Dakomed, physiosuisse, chirosuisse, SVKH, SVBG, SGPP, SVDE, SGAP, SBK-ASI). Vor allem seitens der Vertreter der Pharmaverbände und Laboratorien wird jedoch darauf hingewiesen, dass das Territorialitätsprinzip durch Pilotprojekte nicht aufgehoben werden darf und Experimente nur in der Schweiz
stattfinden dürfen (z.B. interpharma, pharmasuisse, FAMH, MSD Merck Sharp & Dohme
AG, vips). Häufig wird zudem bekräftigt, dass die WZW-Kriterien auch für Pilotprojekte verbindlich erklärt werden müssen. Praktisch alle Leistungserbringer äussern sich sehr kritisch zum Teilnahmezwang und fordern dessen Aufhebung. Einzig die SGAIM begrüsst explizit die Verpflichtung zur Teilnahme, weil damit auf bestehendes Datenmaterial zurückgegriffen werden kann. Jedoch fordert auch sie einen zwingenden Einbezug der Patienten und der Öffentlichkeit bei jedem Projekt. Die FMH unterstützt den Experimentierartikel nur unter der Voraussetzung, dass Leistungserbringer, Versicherer und Kantone gleichwertige Partner sind. Projekte sollen von allen Beteiligten gemeinsam initiiert, beantragt, durchgeführt und evaluiert werden (z.B. VSAO, SGKJPP, FSP, VUA). Auch die SSO äussert sich entsprechend und fordert, dass es auf Gesetzesstufe festzuhalten gilt, die Leistungserbringer und Versicherer bei derartigen Pilotprojekten zwingend einzubinden und anzuhören. Bezüglich Evaluation wird von vielen Leistungserbringern bedauert, dass nur Auswirkungen des Pilotprojekts hinsichtlich des Spareffekts überprüft werden sollen. Negative Auswirkungen auf die Qualität der Gesundheitsversorgung sollen auch evaluiert und wenn möglich korrigiert werden (z.B. VLSS, BEKAG, BüAeV). CURAVIVA, senesuisse und swiss orthopaedics fordern zudem eine klare Regelung, wie die Kostenübernahme für die Projekte geregelt sein soll. Verschiedene Leistungserbringer möchten zudem einen Innovationsfond schaffen, aus dem kleine, innovative Projekte gefördert werden können, oder den Bund verpflichten, die Projektteilnehmer finanziell zu unterstützen (z.B. mfe, Kinder- und Jugendmedizin, Spitex Schweiz, ASPS). Leistungserbringer, welche den Artikel ablehnen, äussern Zweifel an der Rechtsstaatlichkeit und Zweckmässigkeit der Vorlage, weil sie befürchten, dass im Rahmen der Experimente gegen verpflichtende Grundsätze verstossen werden könnte (z.B. KKA, FMCH, SGC, SGS, SMVS). Es wird ein «Globalbudget» unter anderem Titel und die Aushebelung der demokratischen Legitimität über einen längeren Zeitraum befürchtet. BBV+, GAeSO, AGZ, Argomed sind zudem der Ansicht, dass innovative und effiziente Lösungen nicht unter dem Kostendämpfungsziel gefunden werden. Auch die FMCH bezweifelt, dass der vorgelegte Gesetzesartikel einen Innovationsschub auslösen wird. Sie ist überzeugt, dass Behörden des Bundes viel mehr erreichen können, wenn sie die Akteure zur Nutzung der bestehenden, gesetzlich gebilligten Handlungsspielräume ermutigen und, soweit zulässig, unterstützen würden. PKS sowie SBV-ASMI sind bereit, die Einführung des Artikels mitzutragen, zweifeln aber an der Wirkung der Massnahme.
4.10 Stellungnahmen zum MVG, UVG und IVG
Insgesamt äusserten sich zu diesen Massnahmen 47 Vernehmlassungsteilnehmer. Die Mehrheit, insbesondere die Leistungserbringer und die Kantone, lehnt die Massnahmen ab.
Die Mehrheit der Kantone (AR, BL, BS, GL, GR, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, VD, VS, ZG, und ZH), die GDK sowie der SSV (Basel) beurteilen diese Änderungen kritisch, da das IVG das Naturalleistungsprinzip und somit weder Kontrahierungszwang noch Aufnahmepflicht vorsieht. Ebenso wenig seien einige im KVG geregelte Grundsätze im IVG auf Gesetzesstufe geregelt. Es sei daher nicht klar, warum eine solche Regelung auf Gesetzesstufe vorgesehen