Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2018/62: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Massnahmen zur Kostendämpfung - Paket 1) · 39 Seiten

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Meldeverfahren gelten. Nach Patentablauf sollen zudem die Preise auf dem generischen Niveau der Vergleichsländer gedeckelt werden und der Höchstpreis höchstens 20% über dem durchschnittlichen Generikapreisniveau der Referenzländer liegen. Des Weiteren sehen sie die Gefährdung der Versorgung in den meisten Fällen als nicht preisbedingt. Wenn die Preise zu tief sein sollten und die Fabrikationskosten nicht decken, können Generikahersteller in einem wettbewerblichen System höhere Preise anbieten. Santésuisse ist überzeugt, dass der Preiswettbewerb unter den wirkstoffgleichen Medikamenten stimuliert werden muss, um die entsprechenden Kostensenkungspotenziale auch zu realisieren. Der Verband kritisiert die Wahl der Festlegung des Referenzpreises aufgrund des günstigsten Drittels ebenfalls, sieht aber auch dessen systemstabilisierenden Vorteile. Weiter fordert santésuisse, dass Vergünstigungen auf vertraglicher Basis zwischen Zulassungsinhabern und Versicherern von der Meldepflicht ausgenommen werden sollen. Nicht zuletzt vertreten sie die Meinung, dass die Versicherer vorsehen können, dass nur einzelne der Arzneimittel nach Absatz 1 vergütet werden, wenn damit eine kostengünstigere Versorgung mit Arzneimitteln gewährleistet ist. Dazu veröffentlichen sie eine Liste dieser Arzneimittel und deren Wirkstoffzusammensetzung.

Aufgrund der allgemein ablehnenden Haltung gegenüber einem Referenzpreissystem stehen die Leistungserbringer beiden Modellen negativ gegenüber. Sie finden die Modelle zu komplex, um befriedigend umgesetzt zu werden. pharmaSuisse und die AeGBL argumentieren, dass das Kriterium der Anzahl Generika in der SL nicht genügt, um zu verhindern, dass die weltweite Versorgung mit Wirkstoffen mehrheitlich von Herstellern aus Indien oder China stammen. Vielmehr sollte die Anzahl der Wirkstoff-Lieferanten ausschlaggebend sein und berücksichtigt werden. H+ merkt an, dass die Vergangenheit gezeigt hat, dass Arzneimittel, die in der Schweiz nur von drei Zulassungsinhaberinnen vermarket werden, im Fall von Lieferengpässen flächendeckend zu einer kritischen Versorgungslage führen. Für die Patientensicherheit ist laut SGDV und SGKJPP nicht nur der Wirkstoff sondern auch die Galenik eines Arzneimittels entscheidend, welcher im Gesetz ebenfalls Rechnung getragen werden muss. pharmaSuisse wehrt sich gegen eine Festlegung eines Höchstpreises, der den von der OKP übernommen Betrag übersteigt. Der regulierte Markt betrifft einzig den von der OKP übernommen Kosten-Anteil. Der «Rest» ist dem freien Markt zuzurechnen und wird von Patienten aus eigener Tasche bezahlt. Eine einseitige Preisanpassung nur nach unten widerspricht einer rechtsgleichen Behandlung und wird von Intergenerika und vips strikt abgelehnt. Dasselbe gilt für die Kompetenz des Bundesrates, Preisabstände, Referenzpreise etc. sowie Ausnahmen festlegen zu können. Intergenerika, vips und SO vertreten die Meinung, dass für diese Bestimmungen die rechtliche Grundlage fehlt, da es sich bei der KVV und KLV nur um Vollziehungsverordnungen handelt. Vorliegend fehlen jegliche Anhaltspunkte oder Kriterien in den Bestimmungen, wie z. B. die Preisabstände zu bestimmen sind. Schliesslich ist für Intergenerika und vips bei beiden Modellen nicht ersichtlich, aufgrund welcher Kriterien der Bundesrat beurteilen will, dass die Versorgung gefährdet ist. Die SGAIM bevorzugt Modell 1, da der bürokratische Aufwand geringer scheint und eine schematische Festlegung der Referenz- und Höchstpreise als pragmatischer betrachtet wird. Obwohl die APA ein Referenzpreissystem ablehnt, würde sie im Notfall ebenfalls Modell 1 bevorzugen. FMH, Iph, Intergenerika, vips etc. lehnen Modell 1 vollumfänglich ab, weil es mittelfristig den Generika- und Biosimilars-Markt zerstören würde. Die günstigeren Produkte würden vom Markt verschwinden, was mittel- und langfristig zu höheren Kosten führt und damit den Zielen des KVG zuwiderläuft. Es würde zwar zu einer kurzfristigen Preissenkung von Generika führen, aber zu einer Reduktion der Versorgungssicherheit und der Versorgungsqualität führen. Patienten müssten zuzahlen, sofern sie ihr bewährtes Medikament weiter einnehmen wollen. Die Grösse des Preisabstandes sollte nicht (alleine) vom Bundesrat in einer Verordnung festgelegt werden (u.a. vips). Die Hersteller brauchen Rechtssicherheit und können deshalb nicht vorausschauend planen und produzieren, wenn der Bundesrat die Preisabschläge in Eigenregie ändern kann. Intergenerika und vips bemängeln, dass unklar ist, nach welchen Kriterien der angemessene Preisabstand sowie Preisabschlag bestimmt werden und ob der Auslandpreisvergleich (APV) mit den bestehenden Regeln berechnet wird. SO fordert, die Preisberechnung im paritätischen Tarifbüro durchzuführen und neben ökonomischen auch medizinische Aspekte zu berücksichtigen. Laut AeGBL, SGDV, SGKJPP müsste die Periodizität der Preisüberprüfung zudem mindestens 3 Jahre betragen.