Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2018/62: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Massnahmen zur Kostendämpfung - Paket 1) · 39 Seiten

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VSAO, AeGBL, AeGLU, AllKidS, ChiroSuisse, GAeSO, Spitex). Die Sorge ist gross, dass das Referenzpreissystem zu einem Preisdruck bei Generika und Originalen im Niedrigpreissektor führen würde. In der Folge würde es zu weiteren Marktrückzügen kommen, da sich der Vertrieb der betroffenen Medikamente in einem kleinen Markt wie der Schweiz nicht mehr lohnt. Konsequenz wäre, dass der Anteil an Generika und Biosimilars zurückgehen würde. Der MSN ist der Meinung, dass eine Kostenverlagerung auf die Patientinnen und Patienten stattfinden würde. Für pharmaSuisse braucht es zwingend eine Korrektur der Fehlanreize in Art. 38 KLV. Einige prognostizieren zudem eine Art Staatsmedizin durch staatlich diktierte Preissysteme (BBV+, VSVA, Zur Rose). Viele Leistungserbringer befürchten, dass die Therapiefreiheit der Ärztinnen und Ärzte sowie die Wahlfreiheit der Patientinnen und Patienten eingeschränkt wird, indem das Referenzpreissystem preisliche Vorgaben gibt. Aufgrund dauernder Preiswechsel müssen sich die Patienten immer wieder auf neue Arzneimittel einstellen, was zu unnötigen Gesundheitskosten führt und die Therapietreue (Compliance) vermindert (u.a. Intergenerika, MSD, pharmalog, SVM, APA, BEKAG, VLSS, IFAK). Einige Leistungserbringer merken an, dass aus Gründen der Gleichbehandlung sämtliche Arzneimittel durch das RPS erfasst und vergütet werden müssten (SVKH, Dakomed/OdA KT, UNION). Viele Leistungserbringer (u.a. APA, Argomed, GSASA, SSO, IG Schweizer Pharma KMU) befürchten einen grossen, zusätzlichen bürokratischen Aufwand (insbesondere für die Informationskosten), da in den meisten Arztpraxen nur sehr wenige Personen beschäftigt sind. Administrative Preisanpassungen sollten höchstens einmal pro Jahr erfolgen. Die Stichtage und die neuen Preise sollten zudem früh im Voraus bekannt sein. Ein Grossteil der Stellungnehmenden findet die Bildung von Referenzgruppen, die einzig auf der Wirkstoffgleichheit beruhen, als völlig

ungeeignet (H+, unimedsuisse, mfe, pharmalog, Kinder- und Jugendmedizin, SGG,

GSASA, Rey). Für die Patientensicherheit, Verträglichkeit und Wirksamkeit ist nicht nur der Wirkstoff sondern auch die Galenik eines Arzneimittels wesentlich. Als problematisch wird zudem die Tatsache erachtet, dass Originale und Biosmilars in die Referenzpreisbildung miteinbezogen werden (u.a. Iph, Dakomed/OdA KT, Intergenerika). Da Biosimilars nicht substituierbar sind, sollen sie nicht in ein Referenzpreissystem aufgenommen werden. Die SGAP fordert, dass es möglich sein muss, bei Unverträglichkeit eines Arzneimittels einer Wirkstoffklasse auf ein teureres Präparat der gleichen Wirkstoffklasse mit gleicher galenischer Zusammensetzung auszuweichen. Zu vermeiden sei, dass eine Zweiklassenmedizin entstehe, wenn verträgliche Arzneimittel nicht bezahlt werden können (u.a. vips). Einige Leistungserbringer betonen zudem, dass Alternativvorschläge zielführender wären. Gemäss FMCH wiegt das Problem der schwachen Marktdurchdringung von Generika in der Schweiz weitaus grösser als die im internationalen Vergleich hohen Generikapreise. Mit der Schaffung von geeigneten Anreizen für eine höhere Marktdurchdringung für Generika könne dauerhaft mehr eingespart werden. Auch Argomed will die Generikaquote erhöhen, indem sie Ärzte mit Selbstdispensation im Rahmen von alternativen Versicherungsmodellen einen entsprechenden Anreiz geben will.

4.7.1 Artikel 44 Abs. 1 zweiter Satz und Artikel 52 Abs. 1 Bst. b, Abs. 1bis und 3

Die Versicherer curafutura, CSS und Helsana merken an, dass die SL zwingend alle Preise der aufgenommenen Medikamentenpackungen enthalten muss. Neben dem Referenzpreis muss auch der Höchstpreis für das Original gelistet sein. Damit soll die Transparenz erhöht werden. Santésuisse fordert, dass die Krankenversicherer die SL des BAG mit den Preisen anfechten können. Helsana regt an, die Referenzpreise nicht durch eine Verordnung sondern eine Verfügung festzusetzen. Der Referenzpreis sei so festzulegen, dass unter Berücksichtigung der Angebots- und Preisentwicklung der betreffenden Arzneimittel im In- und Ausland eine kostengünstige und sichere Versorgung mit Arzneimitteln erreicht wird. Weiter soll die Festlegung eines Höchstpreises nur als Kann-Bestimmung vorgesehen werden und von Sanktionen begleitet werden, weil die allgemeine Festlegung von Höchstpreisen in gewissen Fällen auch als behördliche Anerkennung eines bestimmten Zuschlags zum Referenzpreis aufgefasst werden könnte. Wird der Höchstpreis von einer Zulassungsinhaberin nicht respektiert, soll mittels einer beschwerdefähigen Verfügung das betreffende Arzneimittel aus der SL gestrichen werden. Nicht zuletzt fordert Helsana eine Ergänzung im KVG, die besagt, dass auf Wettbewerbsabreden die Bestimmungen des Kartellgesetzes anwendbar sind. Das Ziel des