Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/62: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Massnahmen zur Kostendämpfung - Paket 1) · 39 Seiten
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Von zwei in der Bundesversammlung vertretenen politischen Parteien kamen unterschiedliche Anregungen. Die glp verweist auf drei Motionen, die der weiteren Kostendämpfung dienen würden: «Mit maximal sechs Gesundheitsregionen Koordination fördern und Überkapazitäten abbauen» (Motion 18.3294), «Keine mengenbezogenen Lohnanreize für Spitalärzte» (Motion 18.3293) und «Unabhängige Rechnungskontrolle zur Vermeidung unnötiger Leistungen im Gesundheitswesen» (Motion 18.3296). Die SVP verweist auf das Einsparpotenzial der Digitalisierung und fordert die Umsetzung der übrigen Massnahmen des Expertenberichts.
Von den gesamtschweizerischen Dachverbänden der Gemeinden, Städte und Berggebiete beantragt der SGV, dass die Nationale Strategie Palliative Care ins Paket 1 aufgenommen wird. Die SAB fordert, dass im vorliegenden Reformpaket die nötigen Anreize geschaffen werden, um die allgemeinmedizinische Versorgung zu stärken und regionale Ungleichheiten in der Versorgungsqualität zu verringern. Des Weiteren fordert die SAB im Rahmen der laufenden Revision die gesetzliche Verankerung eines Anreizsystems, um die allgemeinmedizinische Grundversorgung, namentlich in den Berggebieten und ländlichen Räumen, zu fördern.
Von den Dachverbänden der Wirtschaft gingen drei Stellungnahmen mit weiteren Vorschlägen ein. economiesuisse weist darauf hin, dass die Reformen auf den Outcome abzielen sollten, damit sie auch messbar sind. Die ASSGP würde es begrüssen, wenn im Rahmen der Kostendiskussionen im Gesundheitswesen vermehrt auch Massnahmen zur Stärkung der Selbstmedikation geprüft, erarbeitet und umgesetzt sowie die entsprechenden Stakeholder und Spezialisten aus diesem Bereich vermehrt miteinbezogen würden. Die SGB beantragt die Umsetzung von "M28 Missbräuchliche Zusatzversicherungstarife verhindern" des Expertenberichts.
Von den Patientenverbänden werden verschiedenste Anregungen gemacht. Die SPO erwartet vom Bundesrat, dass die folgenden Punkte behandelt werden: Es sollen keine unnötigen Behandlungen durchgeführt werden, die Prozesse und Infrastrukturen sollen konsequent auf den Patientennutzen ausgerichtet werden (inklusive integrierter Versorgung) und die Gesundheitskompetenz von Patientinnen und Patienten muss gefördert werden. Oncosuisse und die Krebsliga fordern Massnahmen zur Stärkung der Gesundheitskompetenz der Patientinnen und Patienten und plädieren für ein Patienteninformationsgesetz. Der Verein Pro Aidants fordert, dass hilfsbedürftige Menschen selber entscheiden können, wer ihre betreuenden und pflegenden Personen sind. In diesem Zusammenhang fordert er mehr Flexibilität bei der Abrechnung von Grundpflegeleistungen über die obligatorische Krankenversicherung, um pflegende Angehörige, Assistenzpersonen oder privat angestellte Hilfskräfte mit entsprechender Grundpflegeausbildung den ambulanten Dienstleistungsanbietern gleichzustellen. Dadurch würde echte Wahlfreiheit gewährleistet, um komplexen Situationen, wie der 24/7-Betreuung in der eigenen Wohnung, Rechnung zu tragen. Zudem wird gefordert, dass betreuende und pflegende Angehöre finanziell besser entschädigt werden, dass die Entscheidungskompetenz von Pflegenden erweitert wird und dass das Gesundheitssystem einem zeitgemässen Familienbild Rechnung trägt.
Von den Versicherern werden von Curafutura und der Helsana weitere Vorschläge gemacht. Beide schlagen eine Ergänzung des KVG dahingehend vor, damit jede KVG-Leistung mittels Identifikations-Code der ausführenden Person zugeordnet werden kann. Dieser Code dient dem systematischen Monitoring von Gruppenpraxen, inhomogenen Facharztpraxen, dem spitalambulanten Bereich oder von Belegärzten im stationären Bereich. Curafutura und Helsana schlagen zudem eine Anpassung von Art. 42 Abs. 3 KVG vor, sodass die Rechnung in elektronischer und strukturierter Form an den Versicherer übermittelt werden muss. Des Weiteren beantragen sie Art. 59 Abs. 1 Bst. c KVV zu ändern, um eine Diagnose- und Behandlungskodierung zu ermöglichen, da ohne eine solche Kodierung eine systematische Kontrolle der Wirtschaftlichkeit sowie der Indikations- bzw. der Output-Qualität auf der ambulanten Rechnung schwer durchführbar sind. Helsana schlägt ausserdem eine Anpassung von Art. 84a Abs. 5 Bst. b KVG vor, damit die von den Krankenversicherern abgerechneten Leistungen im Rahmen einer Behandlung den Leistungserbringern zugänglich gemacht werden könnten.