Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2019/78: Revision der Verordnungen zum Fernmeldegesetz (FMG) · 29 Seiten

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Revision der FMG-Verordnungen – Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens

Art. 29b Standortidentifikation bei Notrufen: Dienst für die Standortidentifikation

AI, AR, BL, FR, GE, GL, GR, NE, NW, SG, SO, SZ, UR, VD, VS, ZG, ZH, AGV, FKS, GDK, GVTG,

GVZG, IVR, KKJPD, KKPKS, Polizia TI, RK MZF, SFV, SGVSO und SSV begrüssen die Regelung des Dienstes für die Standortidentifikation. Sie sei jedoch nicht auf die Standortidentifikation zu beschränken, sondern auf zusätzliche Notruf-Daten auszudehnen.

Im Weiteren möchten asut, economiesuisse, Salt, Swisscom und Swisscom Directories die

vorgeschlagenen Absätze 3–5 streichen und an den geltenden Bestimmungen festhalten, da sich die Zusammenarbeit zwischen der Grundversorgungskonzessionärin und den übrigen Anbieterinnen seit Jahren bewährt habe und mit den Grundsätzen der Kostenorientierung im Einklang stehe.

Art. 30 Besondere Bestimmungen über Notrufe

AI, AR, BL, FR, GE, GL, GR, NE, NW, SG, SO, AGV, SZ, UR, VD, VS, ZH, FKS, GDK, GVTG, GVZG, Inclusion Handicap, IVR, KKJPD, KKPKS, Polizia TI, RK MZF, SFV, SGB, SGVSO und

SSV schlagen vor, die Notrufregulierung nicht auf die Standortidentifikation zu beschränken, sondern auf allfällige Zusatzdaten auszuweiten und auch Notruf-Apps einzubeziehen (insbesondere für hör- oder sprachbehinderte Menschen). Sämtliche Zusatzdaten seien über den Dienst für die

Standortidentifikation aufzubereiten und den Einsatzleitsystemen über eine einheitliche Schnittstelle zur Verfügung zu stellen. Dieser Vorschlag könne statt in der vorliegenden Bestimmung allenfalls auch in Artikel 29b berücksichtigt werden.

Art. 31 Modalitäten zur Bereitstellung von Verzeichnisdaten

Asut, Swisscom und Swisscom Directories befürworten die vorgeschlagenen Anpassungen. ZIP.ch schlägt einen neuen Absatz 1bisvor, wonach Änderungen, Ergänzungen oder Löschungen von

Einträgen den betroffenen Fernmeldedienstanbieterinnen mitgeteilt werden sollen.

Art. 34b Nummernportabilität: Kosten

ACSI+ fordern in ihren Stellungnahmen, dass die Kosten in Zusammenhang mit der

Nummernportabilität im Sinne eines fairen Wettbewerbs nicht direkt auf die Kundinnen und Kunden abgewälzt werden dürften.

Art. 34d Nummernportabilität: Pflichten der Anbieterinnen von Fernmeldediensten

ACSI+ verlangen, dass die Nummernportierung spätestens bis zum letzten Tag der Kündigungsfirst durchgeführt werden müsse. Falls die Anbieterin diese Frist nicht einhalte, sei sie zu verpflichten, den Kundinnen und Kunden eine Entschädigung zu bezahlen. Damit solle im Sinne eines offenen

Wettbewerbs verhindert werden, dass die Kundinnen und Kunden davon abgehalten würden, die Anbieterin zu wechseln. Die freie Wahl der Anbieterin sei unerlässlich und müsse stets gewährleistet sein.

Art. 37 Sitz- oder Niederlassungspflicht

Der Kanton ZH erachtet die Einführung der Sitz- oder Niederlassungspflicht als wichtig für die

Strafverfolgung. Laut ombudscom können dadurch die Verfahren mit Anbieterinnen von

Mehrwertdiensten effektiv durchgeführt und insbesondere auch die Durchsetzung von

Gebührenforderungen auf dem Betreibungsweg vorgenommen werden.