Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2019/78: Revision der Verordnungen zum Fernmeldegesetz (FMG) · 29 Seiten

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Revision der FMG-Verordnungen – Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens

Art. 15 Umfang der Grundversorgung

AGILE.CH sowie der SGB verlangen, dass die Pflicht zur Sicherstellung einer barrierefreien und direkten Kommunikation zu den Kurznummern der Notrufdienste explizit durch Aufnahme einer neuen Ziffer 3 in Artikel 15 Absatz 1 in der Verordnung festgehalten werden sollte. Zudem sollten die

Betriebszeiten des Videovermittlungsdiensts (Art. 15 Abs. 1 Bst. e Ziff. 2 FDV) ausgedehnt werden, damit der Dienst rund um die Uhr verfügbar sei.

Inclusion Handicap bezieht sich auf die Streichung des Verweises auf die Nummer 1145 in Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe f FDV und unterstreicht in diesem Zusammenhang die Wichtigkeit der

Unentgeltlichkeit der Dienste im Sinne von Artikel 33 FDV. Zudem wird auch auf Probleme in der Praxis hingewiesen. So sei der mit der Nummer 1145 verbundene Verzeichnisdienst für Personen, die ein Prepaid-Angebot benutzen, weiterhin unzugänglich. Darüber hinaus würden nur einige

Anbieterinnen (Salt, Sunrise, Swisscom und UPC) den Verzeichnis- und Vermittlungsdienst zur

Verfügung stellen, was bedeute, dass einige Menschen mit Behinderungen ungerechtfertigterweise ausgeschlossen würden. In diesen Punkten werde das UVEK aufgefordert, dafür zu sorgen, dass alle Anbieterinnen Artikel 33 FDV anwenden würden. Inclusion Handicap unterstützt überdies die

Stellungnahme und die Forderungen des Schweizerischen Gehörlosenbundes (SGB) zugunsten einer universellen Zugänglichkeit von Notrufsystemen.

Der SGB fordert, dass künftig ein Video-, Sprach- und Textdienst gemäss dem Prinzip «Total

Conversation» bereitgestellt werde, der sowohl einzeln als auch kombiniert für Notrufe angewendet werden könne und rund um die Uhr verfügbar sei. Es brauche eine Notruf-Applikation für Menschen mit Hörbehinderungen, die an die Alarmzentralen angebunden werden könne. Es sei überdies wichtig, dass auch die Videotelefonie, analog zu den anderen Vermittlungsdiensten, rund um die Uhr zur Verfügung stehe.

Art. 26a Übermittlung von Nummern

Gemäss dem Kanton ZH werde mit der Einführung gezielter und koordinierter Massnahmen gegen Spoofing einer dringlichen polizeilichen Forderung entsprochen. Swisscom und SUISSSEDIGITAL+ begrüssen die Anpassung grundsätzlich.

Economiesuisse, asut, Salt, SUISSEDIGITAL+ und Swisscom machen geltend, dass eine

Fernmeldedienstanbieterin niemals mit Sicherheit überprüfen und somit Kenntnis davon haben könne, ob ein Nutzungsrecht an der übertragenen Nummer bestehe oder ob diese gespooft werde. Gemäss SUISSEDIGITAL+ sei es Sache staatlicher Behörden, Massnahmen zur Verhinderung von illegalen Tätigkeiten anzuordnen. Die Fernmeldedienstanbieterinnen würden diese ohne materielle Beurteilung technisch umsetzen. Es wird gefordert, dass daher Anhaltspunkte einer unberechtigten Nutzung anstelle der Kenntnis davon genügen müssten, damit die Fernmeldedienstanbieterinnen geeignete Massnahmen ergreifen müssten beziehungsweise dürften. Weiter sollten die

Fernmeldedienstanbieterinnen nicht dafür verantwortlich gemacht werden können, wenn sich im Nachhinein diese Anhaltpunkte als nicht zutreffend herausstellten (so auch die Stadt Lausanne).

SVP, SGV, asut, Salt und UPC machen weiter geltend, dass bei Kenntnis von unberechtigter

Nummernnutzung das BAKOM informiert werden solle, dieses die Massnahmen dann anordne und eine entsprechende Sperrliste führe (Salt, Sunrise) beziehungsweise die zu treffenden Massnahmen mit dem BAKOM zu koordinieren seien (SVP).

Die Stadt Lausanne wiederum weist darauf hin, dass eine systematische Verifikation betreffend die Gültigkeit der Nummer nicht möglich sei, insbesondere bei aus dem Ausland eingehenden

Verbindungen. Swisscom weist wie andere Fernmeldedienstanbieterinnen darauf hin, dass die Analysemöglichkeiten von den eingesetzten Technologien abhängen würden.