Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2019/78: Revision der Verordnungen zum Fernmeldegesetz (FMG) · 29 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 18Fedlex · Ergebnisbericht
Revision der FMG-Verordnungen – Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens
3.2 Verordnung über Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV)
Art. 23 Untergeordnete Zuteilungen
FRC und SKS beantragen, dass Artikel 23 AEFV verbieten sollte, dass Mehrwertdienstnummern nach einer Kette von Unterzuteilungen am Ende von Nutzenden ohne physischen Sitz in der Schweiz genutzt würden. Endnutzerinnen und Endnutzer sollten denn auch nicht Beauftragte eines Schweizer Unternehmens sein dürfen (z. B. Call Center in Tunesien).
Art. 23b Nutzungsüberwachung
FRC und SKS verstehen zwar, dass Nummern ausser Betrieb genommen werden können, wenn sie nicht genutzt werden. Dennoch beantragen sie, dass die Inhaberinnen solcher Nummern über einen anderen Weg als per SMS oder Telefon kontaktiert würden, falls ein Entzug des Nutzungsrechts aufgrund fehlender Anrufe auf die Nummer in Erwägung gezogen werde. Es sei nicht selten, dass jemand ein Prepaid-Telefon mit Sim-Karte kaufe, es aber nicht unmittelbar nutze. Es wäre daher notwendig, diese Person beispielsweise mittels Brief oder E-Mail zu kontaktieren, um sicher zu sein, dass die Person tatsächlich auf ihr Nutzungsrecht der Nummer beziehungsweise der Sim-Karte verzichten will.
Art. 23c Massnahmen des SECO bei UWG-Verletzung
Die Stadt Lausanne bringt vor, dass neben den eingehenden auch die ausgehenden Anrufe blockiert werden sollten, wenn der Verdacht einer unlauteren Handlung gemäss UWG besteht. Weiter sollte sich die Beschaffung der Informationen über den Namen und die Adresse der fraglichen Inhaberin auf das Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (Büpf) stützen und nicht wie vorgesehen über das SECO laufen.
FRC und SKS beantragen, den Absatz 2 zum Schutze der Konsumentinnen und Konsumenten aufzuheben. Einzig das Ende der missbräuchlichen Praktiken sei ein ausreichender Grund, um eine Blockierung aufzuheben beziehungsweise keine Blockierung vorzunehmen. Eine Blockierung von mindestens 20 Tagen wäre ihrer Ansicht nach angezeigt, doch sollte die Nutzerin oder der Nutzer des umstrittenen Dienstes idealerweise die Einhaltung des UWG nachweisen, damit die Blockierung aufgehoben werden könne.
Asut und Swisscom bringen vor, dass sich das SECO direkt und ausschliesslich an diejenige FDA wenden sollte, welche die Nummer umgehend auch selbst sperren sowie die gewünschten
Informationen über die Nummerninhaberin oder den Nummerninhaber mitteilen könne. Es sei daher vor einer Anfrage seitens SECO zu klären, ob es sich um eine portierte Nummer handle oder nicht und sodann die Anfrage an die entsprechende FDA zu richten. Der vom Bundesrat vorgeschlagene Wortlaut lasse sich zwar in dieser Weise verstehen, eine deutlichere Formulierung werde jedoch als angezeigt erachtet.
Art. 28 Notrufdienste
AI, AR, BL, GE, GL, GR, NE, NW, SG, SO, SZ, UR, VD, VS, ZH, ZG, AGV, FKS, GDK, GVTG, GVZG, IVR, KKJPD, KKPKS, Polizia TI, RK MZF, SFV, SGVSO und SSV beantragen, die
Kurznummern der Notrufdienste wie im geltenden Recht weiterhin aufzuführen. Mit der Tatsache,
dass diese Nummern in den Zuteilungsverfügungen explizit genannt würden, werde keine