Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2019/78: Revision der Verordnungen zum Fernmeldegesetz (FMG) · 29 Seiten

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Revision der FMG-Verordnungen – Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens

Der Kanton TI möchte, dass zumindest ein Teil der Einnahmen des Bundes an den Nutzungsrechten für Funkfrequenzen zum Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten sowie der Umwelt zu verwenden seien.

Gemäss dem Kanton VD sollten die Ausschreibungen spezifische Kriterien beinhalten, anhand derer festgestellt werden kann, ob die Anbieterinnen organisatorisch und technisch zur Einhaltung der Datenschutzbestimmungen in der Lage sind.

Der Kanton VS begrüsst die mit der Revision einhergehende Deregulierung sowie administrative Vereinfachungen wie die Abschaffung der allgemeinen Konzessionspflicht für die Frequenznutzung.

Für den Kanton ZG ist es für den Vollzug der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) notwendig zu wissen, wer Mobilfunkanlagen auf welchen Frequenzen betreibt.

Bislang konnten solche Informationen aus den Dokumenten zur Versteigerung von Frequenzen entnommen werden. Aus den vorliegenden Vernehmlassungsunterlagen ergebe sich nicht, wie umfassend die Konzessionspflicht aufgehoben und welche Konsequenzen dies haben werde. Zudem stellen sich dem Kanton ZG folgende Fragen: Hat die Aufhebung der Konzessionspflicht eine zeitlich unlimitierte Verwendung von Frequenzen zur Folge? Wie kann auf sich verändernde Bedingungen und Bedürfnisse reagiert werden? Wo wird ersichtlich, wer auf welchen Frequenzen Mobilfunkdienste nutzt?

Art. 6 Frequenzklassen in den konzessionspflichtigen Frequenzen

Der Kanton ZG ist der Ansicht, dass betreffend die Artikel 6 bis 8 VFuF die nachfolgenden Punkte genauer zu erläutern seien:

- Aufhebung der Konzessionspflicht: Welche Frequenzen sind betroffen?

- Was sind die Konsequenzen? Werden Gebühren für die Nutzung erhoben?

- Welche Frequenzen sind dennoch konzessionspflichtig?

Zudem möchte er wissen, welches die Kriterien der Einteilung einer Konzessionspflicht seien.

Gemäss dem Kanton ZG scheine zudem Artikel 6 Absatz 2 mangels präzisierender Erläuterung im Widerspruch zu Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a zu stehen.

Art. 7 Freie Nutzung oberhalb von 3000 GHz

Der Kanton ZG fragt sich, wie die freie Nutzung über 3000 GHz zu verstehen sei und für welche Anwendungen diese gelte.

Art. 8 Erforderlichkeit von Konzessionen, vorgängiger Meldung und Fähigkeitszeugnis

Der Kanton ZG möchte wissen, was in Absatz 2 Buchstabe b unter «geringe Leistung» zu verstehen sei.

Art. 9 Kontrolle von Funkanlagen

Der erläuternde Bericht zu Absatz 1 ist gemäss dem Kanton ZG unklar. Einerseits könne er so verstanden werden, dass zweimal auf die Kontrolle durch das BAKOM hingewiesen werde, und andererseits so, dass die Kontrolle durch eine Meldung oder durch ein Fähigkeitszeugnis ersetzt werde.