Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2019/78: Revision der Verordnungen zum Fernmeldegesetz (FMG) · 29 Seiten
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Revision der FMG-Verordnungen – Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens
Diskrepanz zwischen dem von den Registraren verwalteten Nutzungsrecht und der in die
Zuständigkeit der Registerbetreiberin fallenden tatsächlichen oder technischen Nutzung eines
Domain-Namens entstehe. Solche vorsorglichen Massnahmen sollten daher an die Registrare und nicht an die Registerbetreiberin gerichtet werden.
Art. 32 Verfahren und Bedingungen für die Übertragung
Der Kanton VD fordert, dass die Ausschreibungen spezifische Kriterien beinhalten sollten, anhand derer festgestellt werden kann, ob die Anbieterinnen organisatorisch und technisch zur Einhaltung der Datenschutzbestimmungen in der Lage sind.
Art. 46 Bereitstellung von Daten
Die neue Regelung, wonach personenbezogene Daten von Halterinnen und Haltern von Domain-Namen nicht mehr in der WHOIS-Datenbank veröffentlicht werden sollen, der Zugang für Personen mit einem legitimen Interesse jedoch gewährleistet ist, wird einstimmig unterstützt. Aus Gründen der Praktikabilität und der Rechtssicherheit wird allerdings gewünscht, dass dieser Zugang nur durch die Registerbetreiberin unter Ausschluss der Registrare (Zentralisierung) ermöglicht werde (SG,
economiesuisse, BA, SWITCH, Swico). Ausserdem wird gefordert, dass der Zugang den
schweizerischen Behörden und Strafverfolgungsbehörden (SG, ZH, BA) sowie den Inhaberinnen und Inhabern von Rechten an geistigem Eigentum (AudioVision, IFPI, SAFE) kostenlos und auf
Grundlage vereinfachter Verfahren gewährt werde. Der Zugang zu den Daten solle nur von der Glaubhaftmachung eines legitimen Interesses abhängig gemacht werden (SWITCH).
Auf die vorgesehene Veröffentlichung bestimmter Kontaktdaten der Registrare in der WHOIS-
Datenbank (SWITCH) und auf eine anonyme Kontaktmöglichkeit solle angesichts des begrenzten Nutzens (AudioVision, IFPI, SAFE), der Kosten und der Umsetzungsschwierigkeiten (SWITCH)
verzichtet werden. Andererseits sollten Daten über juristische Personen veröffentlicht werden, da diese nicht mehr unter den Datenschutz fallen sollten (AudioVision, IFPI, SAFE).
Art. 52 Bereitstellung von Daten
Der Zugang zu unveröffentlichten personenbezogenen Daten sollte den schweizerischen Behörden und Strafverfolgungsbehörden nur durch die Registerbetreiberin unter Ausschluss der Registrare (Zentralisierung) kostenlos und auf Grundlage vereinfachter Verfahren gewährt werden (SG, BA).
Ausserdem solle zwischen der ICANN, dem BAKOM und den Halterinnen und Haltern von Domain-Namen eine angemessene Vergütungslösung definiert werden, und es müsse berücksichtigt werden, dass für die Analyse und Aufdeckung von Fälschernetzen grosse Mengen an unveröffentlichten Daten angefordert werden könnten (FH).
3.4 Verordnung über Funkfrequenzen (VFuF)
Allgemeine Bemerkungen
Die Kantone AI, AR, BL, NE, NW, SO, SZ, UR, VS sowie AGV, FKS, GDK, GVTG, GVZG, IVR,
KKJPD, KKPKS, Polizia TI, RK MZF, SFV und SGVSO geben explizit an, keine Bemerkungen zur Verordnung über Funkfrequenzen (VFuF) zu haben.