Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2019/78: Revision der Verordnungen zum Fernmeldegesetz (FMG) · 29 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 5Fedlex · Ergebnisbericht
Revision der FMG-Verordnungen – Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens
3 Bemerkungen zu den Bestimmungen der Vorentwürfe
3.1 Verordnung über Fernmeldedienste (FDV)
Art. 2 Umfang des Fernmeldedienstes
Der Kanton GE begrüsst den in Artikel 2 FDV vorgesehenen Ausschluss von Gruppen aus dem Kreis der Anbieterinnen von Fernmeldediensten, wenn diese zum Zweck der Übermittlung von
Informationen im Rahmen eines bestimmten Informationsaustausches gebildet werden.
Art. 3 Registrierung
Die Ziele der Deregulierung und administrativen Vereinfachungen (Abschaffung der Meldepflicht für Fernmeldedienste und der allgemeinen Konzessionspflicht für das Frequenznutzungsrecht) werden vom Kanton VS als sinnvoll erachtet, um langfristig auf die technologische Entwicklung und die Dynamik des Sektors reagieren zu können.
Die in Artikel 3 und 4 vorgeschlagenen Massnahmen werden von ACSI+ unterstützt, in der Hoffnung, dass diese im Kampf gegen unlautere Praktiken wirksam sein werden.
Asut, SGV und Swisscom erachten die in Artikel 3 Absatz 2 FDV vorgesehene Pflicht zur Mitteilung einer beabsichtigten Unterzuteilung von Ressourcen als unnötig und widersprüchlich zu Artikel 4 Absatz 2 FMG. Die Bestimmung sollte daher gestrichen werden.
Art. 4 Korrespondenzadresse
Mit dieser Verpflichtung werde gemäss dem Kanton ZH eine wichtige Lücke geschlossen, da bisher die Anbieterinnen von Fernmeldediensten im Ausland nicht oder nur über den Rechtshilfeweg erreicht werden konnten, wenn sie nicht freiwillig in der Schweiz eine Korrespondenzadresse bezeichnet hatten.
Art. 7 Schnittstellen von Fernmeldenetzen und -diensten
Salt merkt an, dass das Modem, welches den Netzabschlusspunkt darstelle, im Besitze der
Anbieterinnen von Fernmeldediensten sei. Nach dem Modem sei die Kundschaft frei, ihr eigenes Equipment einzusetzen. Nur so könnten Sicherheit, Dienstqualität und Support garantiert werden.
Falls gemäss Absatz 4 beliebige Geräte der Kundschaft als Netzabschlusspunkt eingesetzt werden können, so sei der Absatz zu streichen.
Auch gemäss Sunrise sollte der Netzabschlusspunkt in der eigenen Festnetzinfrastruktur zwingend dem Ausgang des anbietereigenen Internet-Routers respektive Endgerätes entsprechen. Falls fremde Endgeräte dazwischengeschaltet würden, wird im Rahmen der Stellungnahme auf verschiedene Netzwerkrisiken hingewiesen.
UPC begrüsst die Vereinfachung durch den Verzicht auf die Vorabinformation zuhanden des BAKOM in Absatz 1. Bezüglich Absatz 2 sei zu präzisieren, dass eine öffentliche Dokumentation nicht
zwingend sei, sondern nur eine Umsetzungsmöglichkeit darstelle. Den Kundinnen und Kunden von UPC sei es bereits heute möglich, ein Endgerät ihrer Wahl zu nutzen, sprich einen beliebigen Router an das Kabelmodem von UPC anzuschliessen. Der Netzabschlusspunkt in einem Kabelnetz müsse jedoch zwingend dem Ausgang des Kabelmodems entsprechen. Aus (sicherheits-)technischen Gründen könnten in einem Kabelnetz ausschliesslich kabeltaugliche und durch die FDA eingehend geprüfte Modems verwendet werden.