Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2019/78: Revision der Verordnungen zum Fernmeldegesetz (FMG) · 29 Seiten

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Revision der FMG-Verordnungen – Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens

Art. 10a Tarife für das internationale Roaming und dessen Entsperrung

Economiesuisse, SGV, asut, Salt, SUISSEDIGITAL+, Sunrise, Swisscom und UPC machen

sowohl technische aber auch praktische Probleme bei einer Umsetzung der neuen Massnahmen geltend. Diese führe dazu, die Endgeräte inventarisieren zu müssen, ohne Vollständigkeit garantieren zu können. Für eine Fernmeldedienstanbieterin sei auf Netzebene das verwendete Endgerät denn auch nicht ohne Weiteres ersichtlich beziehungsweise identifizierbar. Das gelte vor allem dann, wenn ein Endgerät nicht bei der Fernmeldedienstanbieterin selber bezogen wurde, sondern nur die damit verwendete SIM-Karte. Demnach könne auch nicht zwischen benachrichtigungsfähigen und nicht benachrichtigungsfähigen Endgeräten unterschieden werden. Diese Unsicherheit, ob auf dem

verwendeten Endgerät beim Wechsel in ein ausländisches Netz eine umgehende und kostenlose Benachrichtigung (heute per SMS) erfolgen kann, führe dazu, dass der Zugang standardmässig gesperrt werden müsste.

Es bestehe daher die Gefahr, dass die Roamingdienste im Ausland nicht genutzt werden können, was wiederum die Callcenter und am Ende das Image der Fernmeldedienstanbieterinnen belasten würde. Aus datenschutzrechtlicher Sicht sei eine derartige Inventarisierung zu bedenklich. Die bestehenden Möglichkeiten zu Kostenkontrolle und Deaktivierung seien genügend. Die neue Massnahme sei daher zu streichen (SGV, asut, Salt) oder auf Datendienste zu beschränken (SUISSEDIGITAL+).

Economiesuisse sieht eine Möglichkeit, Angebote bereitzustellen, die dem Umstand der fehlenden Benachrichtigung Rechnung tragen, sowie Informationspflichten einzuführen (betr. Limiten, Optionen; so auch Sunrise, UPC). Swisscom macht den Vorschlag, die Pflicht auf Endgeräte im eigenen Vertrieb zu beschränken.

ACSI+ gehen die Massnahmen zu wenig weit. Sie fordern die Einführung unilateraler

Preisobergrenzen, eine tiefere, standardmässig aktive Limite und dass gekaufte Roaming-Optionen unbeschränkt gültig seien und nicht nur via Mobilfunknetz gebucht werden könnten. Zudem sei das Roaming via Satellitenverbindung (in Flugzeugen und auf See) standardmässig zu deaktivieren.

Ebenso sei eine entsprechende Regelung in Bezug auf Länder und Regionen, in denen die Nutzung des Mobilfunknetzes übermässig hohe Kosten verursachen könne, zu prüfen.

Art. 10b Abrechnungsmodalitäten für das internationale Roaming

Economiesuisse, asut und Swisscom stellen sich auf den Standpunkt, dass die Bestimmung nur Geltung haben könne, wenn überhaupt ein Entgelt berechnet werden muss, und der vorgesehene Nachweis, dass die vorgegebene Abrechnungsmethode nicht eingehalten werden kann, nur

gegenüber dem BAKOM bestehen sollte.

ACSI+ verlangen, dass Roamingkosten, die in der Schweiz (z. B. in Grenzgebieten) anfallen,

rückerstatten werden.

Art. 10c Internationale Roaming-Dienstleistungen von Drittanbieterinnen

SGV, asut, Salt, SUISSEDIGITAL+, Sunrise und UPC machen geltend, dass dadurch Technologien implementiert und Angebote betrieben werden müssten, für die entweder keine Nachfrage bestehen würde oder die bereits technisch veraltet wären. Dagegen würden weiter auch Sicherheitsaspekte sprechen. Innovative Lösungen sollen jedoch nicht aktiv verhindert werden dürfen.

Art. 10d Optionen für internationale Roaming-Dienstleistungen

SGV, economiesuisse, asut, SUISSEDIGITAL+, Swisscom und UPC machen geltend, die

Bestimmung entweder ersatzlos zu streichen (SGV, SUISSEDIGITAL+, UPC) oder zumindest wie Artikel 10b dahingehend anzupassen, dass sie nur zur Anwendung kommt, wenn die Nutzung

Auswirkungen auf die Rechnungstellung haben kann, also beispielweise nicht bei Abonnementen mit