Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2019/78: Revision der Verordnungen zum Fernmeldegesetz (FMG) · 29 Seiten
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Revision der FMG-Verordnungen – Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens
SWITCH betont, dass angesichts der Zugangsbeschränkungen zu den personenbezogenen Daten von Halterinnen und Haltern beziehungsweise Gesuchstellenden von Domain-Namen, die in den Artikeln 46 und 52 VID eingeführt werden sollen, auch der Zugang zu den Daten des
Tätigkeitsjournals entsprechend und in gleicher Weise angepasst werden müsse.
Art. 15 Massnahmen bei Missbrauchsverdacht: Blockierung
AudioVision, IFPI und SAFE schlagen vor, die in Artikel 15 vorgesehenen Sperrmassnahmen auf Fälle auszudehnen, in denen der begründete Verdacht einer schwerwiegenden Rechtsverletzung, wie
z. B. Straftaten, einschliesslich Urheberrechtsverletzungen, bestehe.
Art. 15a Massnahmen bei Missbrauchsverdacht: Umleitung des Datenverkehrs
Der Kanton ZH begrüsst die Möglichkeit, bei einem Missbrauchsverdacht den Datenverkehr auf eine Informationsseite umzuleiten. SWITCH schlägt eine redaktionelle Anpassung vor.
Art. 21 Informationsaufgaben
ACSI+ fordern die Aufnahme eines neuen Absatzes 4 in Artikel 21, in dem den Registraren eine allgemeine Pflicht zur Überwachung oder Kontrolle von Missbräuchen auferlegt wird. Swico und Swisscom wünschen, dass die Registrare die Registerbetreiberin über geänderte Angaben der Halterin oder des Halters eines Domain-Namens informieren, sobald sie davon Kenntnis erlangen.
Art. 25 Allgemeine Zuteilungsvoraussetzungen
AG, NE, NW, SG, SO, SZ, ZG, KKPKS und Polizia TI begrüssen das neue Instrument
(aufgeschobene Nutzung von Domain-Namen; Deferred Delegation) als Präventivmassnahme gegen Missbräuche wie gefälschte kommerzielle Websites («Fake Webshops»). SWITCH schlägt in dieselbe Kerbe und betont, dass eine Koordination mit den zuständigen Behörden unerlässlich sei.
ACSI+ fordern, Websites mit der Erweiterung .ch zu mehr Transparenz zu verpflichten, wenn die Anbieterin nicht in der Schweiz ansässig ist.
Art. 29 Pflichten der Halterin oder des Halters
AudioVision, IFPI und SAFE wollen die Bestimmung mit einer Pflicht für die Halterinnen und Halter von Domain-Namen ergänzen, damit diese ihre Informationen auf dem neuesten Stand halten
müssen.
Art. 30 Widerruf
Economiesuisse, Swico und SWITCH sind der Meinung, dass angesichts der in Artikel 30 Absatz 3 Buchstaben c und f vorgesehenen vorsorglichen Massnahmen die seit 2015 in der VID vorgesehene strikte Rollentrennung zwischen der Registerbetreiberin, welche die zentrale Funktion der namentlich technischen Verwaltung wahrnimmt, und den Registraren, welche die Domain-Namen den
Endkundinnen und Endkunden mittels privatrechtlichem Vertrag zuteilen und sie verwalten, zu prüfen sei. Die Registerbetreiberin sei nicht in der Lage, einen Domain-Namen einem neuen Registrar zu übertragen (Bst. c, ausser durch das Generieren des erforderlichen Transfercodes) oder einen Domain-Namen sich selber oder einem Dritten zuzuteilen (Bst. f, ist aufzuheben), ohne dass eine