Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2019/78: Revision der Verordnungen zum Fernmeldegesetz (FMG) · 29 Seiten

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Revision der FMG-Verordnungen – Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens

Absatz 5) sowie im Radioreglement und den Recommendations der ITU (vgl. ITU-R M.1042,

RR25.9A, ITU-R M.2085.1) zu finden.

Zudem möchte die USKA in Absatz 2 Buchstabe d deutlich und explizit klarstellen, dass nur Verkehr auf den Amateurfunkbändern geduldet werde, der mit der Zweckbestimmung des Amateurfunks gemäss dem Radioreglement vereinbar sei.

Zu Absatz 2 Buchstabe e schlägt die USKA eine Neuformulierung vor, die sinngemäss jener von Artikel 46 des Amateurfunk-Reglements der GD PTT Bern 1963 (PTT 801.04 dt 2500 A5

B80)entspreche. Damit solle sichergestellt werden, dass die Amateurfunkfrequenzen nicht für

Mobbing, Stalking, üble Nachrede, Verleumdung, Beleidigung, öffentliche Diskriminierung, rassistische Äusserungen etc. missbraucht werden können. Strafrechtliche Tatbestände sollten keinen Platz auf den Amateurfunkfrequenzen haben.

Ausserdem würde die USKA einen Absatz in Artikel 45 begrüssen, der sinngemäss Artikel 58

Absatz 2 Buchstabe e des revidierten FMG wiedergibt. Es sei ausserordentlich wichtig, dass der Inhalt dieses Artikels in der VFuF nochmals explizit erwähnt werde. Dadurch solle sichergestellt werden, dass die Aufsicht über den Amateurfunkdienst gleich streng gehandhabt werden könne wie bei anderen Funkdiensten.

Des Weiteren spricht sich die USKA dafür aus, den aktuellen Artikel 32 Absatz 3 FKV im Rahmen einer Besitzstands-Wahrung in Artikel 45 VFuF zu integrieren.

Die USKA würde überdies eine sinngemässe Übernahme der Artikel 8 und 9 der

Konzessionsvorschriften der GD PTT Bern 1963 (PTT 801.04 dt 2500 A5 B80) begrüssen. Damit könnte klar festgehalten werden, dass von Funkamateuren erstellte Relais-Anlagen und

Remotestationen grundsätzlich privates Eigentum seien und nicht zwingend allen Funkamateuren zur Verfügung stehen müssten. Eine solche Anpassung würde eine bessere Selbstregulierung unter Funkamateuren erlauben. Dadurch könnte eine Art «Hausverbot» für bestimmte Benutzerinnen und Benutzer ausgesprochen und auch gerichtlich durchgesetzt werden.

Schliesslich schlägt die USKA vor, Absatz 3 zu präzisieren. Es solle explizit erwähnt werden, dass Geräte nicht nur abgeändert werden dürfen, sondern eine Station auch komplett selbstständig entwickelt und gebaut werden dürfe.

3.5 Verordnung über Fernmeldeanlagen (FAV)

Art. 25 Ausnahmen

Die USKA schlägt eine Änderung der deutschen Fassung dieser Bestimmung vor, um klar zum Ausdruck zu bringen, dass ein ermächtigter Funkamateur ein von ihm abgeändertes

Amateurfunkgerät einem anderen ermächtigten Funkamateur weitergeben dürfe.

Art. 27 Bewilligung der Bereitstellung auf dem Markt

AR, BL, NE, NW, SG, SO, SZ, ZG, KKJPD, KKPKS und Polizia TI fordern, die deutsche Fassung dieser Bestimmung umzuformulieren, damit sie besser lesbar sei.