Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2019/78: Revision der Verordnungen zum Fernmeldegesetz (FMG) · 29 Seiten

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Revision der FMG-Verordnungen – Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens

Asut, economiesuisse, Swisscom und Swisscom Directories teilen die Einschätzung, dass die nationalen und internationalen Sicherheitsdiskussionen noch nicht abgeschlossen und detailliertere Regelungen erst später zu erwarten seien. Die FDA seien in deren Erarbeitung jedoch frühzeitig einzubeziehen.

Die BA weist darauf hin, dass künftige Sicherheitsvorschriften zu einer Zunahme der Strafverfahren im Cyberbereich führen könnten.

Änderung der Verordnung über die Bekanntgabe von Preisen

Gemäss 1818+Conduit zeige die Erfahrung im Ausland, dass eine wie in Artikel 11a Absatz 1 PBV geplante generelle Preisansage zu höheren Preisen führe. Das gelte insbesondere gerade auch in Zusammenhang mit der Einführung der sekundengenauen Abrechnung (vgl. Art. 39b Abs. 1 FDV). Der Rückgang des Anrufvolumens müsste mit Preiserhöhungen kompensiert werden. Die Anrufenden würden die Auskunft weniger schnell erhalten, gerade auch, weil bei einer Weitervermittlung eine weitere Preisansage erfolgen müsste. Menschen mit Beeinträchtigung müssten dadurch für die Dienstleistung mehr bezahlen, weil sie mehr Zeit bräuchten, um ihr Anliegen zu formulieren.

Insgesamt führe dies zur Verteuerung des Angebots. Es liege zudem eine Verletzung des

Rechtsgleichheitsgebots (strengere Anforderungen als bspw. für 090x-Nummern), der

Wirtschaftsfreiheit (betr. Preisgestaltung) und des Verhältnismässigkeitsprinzips vor. Das Ziel – die Kostensenkung und Transparenz – und die Massnahmen stünden in keinem vernünftigen Verhältnis. Die in Artikel 11a Absatz 1bisPBV vorgesehene Ausnahme wäre aufgrund der gezwungenermassen vorzunehmenden Preiserhöhung nicht anwendbar und eine Ansage müsste demnach zwingend erfolgen. 1818+Conduit und AP Dialog fordern eine Ausnahme speziell für die Auskunftsdienste, wie sie teilweise im Ausland – aus den erwähnten Gründen – bestehe.

Asut, Salt und Swisscom machen geltend, dass vor allem auch sinnvolle und nachweislich

missbrauchsfreie Angebote, insbesondere Dienste über Kurznummern (Verkehrs- und Wetterdienst, Sportinfo, Auskunft), betroffen wären und dadurch unnötig gefährdet würden. So macht Keystone, Betreiberin der Kurznummer 164 (Sportinfo), geltend, dass dadurch ein einfacher, unbürokratischer, gesellschaftlich verankerter, nachweislich missbrauchsfreier Informationsdienst eingestellt werden müsste.

Einerseits lasse sich die vorgesehene Verschärfung der Preisansagepflichten sachlich kaum

rechtfertigen und würde zu weit gehen (Salt, Swisscom). Economiesuisse ist der Ansicht, dass die abnehmende Nutzung von Mehrwertdienstnummern und rückläufigen Beschwerden den

Zusatzaufwand unverhältnismässig erscheinen lasse. Die Dienste würden gegenüber

internetbasierten Diensten auf dem Smartphone an Attraktivität verlieren, beziehungsweise sei die Nutzung sowieso schon kontinuierlich rückläufig (asut, Swisscom). Andererseits seien die

Erfahrungen mit der bisherigen Regelung gut (economiesuisse), beziehungsweise seien die

bestehende Schwellenwerte ausgewogen und hätten sich bewährt (Swisscom).

Swisscom führt weiter aus, dass die Kundenbeschwerden nicht die Preisbekanntgabe betreffen würden, sondern ungewollte Abos und qualitativ schlechte Dienste. Bei den nun gefährdeten

Diensten, vor allem die Auskunfts- und Informationsdienste, bestehe auch keine Gefahr, dass die Anrufenden in der Leitung gehalten werden sollen. Mit der geplanten Anpassung sollen Einzelfälle bekämpft werden, die mit der Einführung der sekundengenauen Abrechnung (für 090x-Nummern; vgl. Art. 39b Abs. 1 FDV) zumindest teilweise verhindert werden könnten.

Die SRG führt aus, dass der Preis für die Teilnahme an Abstimmungen und Wettbewerben wegen Sparmassnahmen und steigenden Kosten habe angehoben werden müssen (von CHF 0.90 auf CHF 1.20). Auch mit der geplanten Ausnahme müsste nun eine Tarifansage gemacht werden, was bei solchen Angeboten aufgrund des Volumens der zu verarbeitenden Anrufen technisch nicht möglich sei. Die bestehende Preisbekanntgabe in den Einblendungen und in der Moderation genüge (die Zuschauer/innen würden über die anfallenden Kosten Bescheid wissen).