Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2019/78: Revision der Verordnungen zum Fernmeldegesetz (FMG) · 29 Seiten
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Revision der FMG-Verordnungen – Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens
Swiss4Netz beantragt, dass die Artikel 78a–78c nicht nur für FDA gelten sollten, sondern auch für andere Glasfaser-Infrastrukturanbieterinnen.
Art. 78a Mitbenutzung von Kabelkanalisationen und hausinternen Rohranlagen
Um die Werthaltigkeit der Investitionen der Netzpartner in die Glasfaserinfrastruktur zu sichern, halten IWB Net und SFN fest, dass es hier nur um bestehende (gebaute) Infrastrukturen gehen könne. Es dürfe kein Anspruch abgeleitet werden, dass noch nicht erschlossene Nutzungseinheiten
angeschlossen werden müssten. Anstelle des Begriffs «hausintern» sei gemäss ewz, HEV und SFN der Begriff «gebäudeinterne Anlagen» zu verwenden.
HEV beantragt, die im Fernmeldegesetz verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe auf
Verordnungsstufe zu konkretisieren. Für die Liegenschaftseigentümerinnen und -eigentümer und die FDA sei es von essenzieller Bedeutung, wann ein weiterer Anschluss als zumutbar gelte, und wann der Zugang zum Gebäudeeinführungspunkt verweigert werden könne. Im Weiteren verlangt HEV eine Rückbaupflicht für nicht mehr genutzte Leitungen.
UPC begrüsst die nötige und sinnvolle Regelung vollumfänglich. Nur so könne sichergestellt werden, dass Endkundinnen und Endkunden respektive Mieterinnen und Mieter auch wirklich die Wahl
zwischen verschiedenen Anbieterinnen hätten. In Buchstabe b sei lediglich zu präzisieren, dass es sich auch hier um hausinterne Rohranlagen handle.
Art. 78b Mitbenutzung gebäudeinterner Anlagen
Asut, ewl, ewz, HEV, IWB Net, SFN und Swisscom beantragen eine sprachliche Präzisierung,
wonach sich die Mitbenutzung ausschliesslich auf vorhandene gebäudeinterne Anlagen beziehen könne.
SUISSEDIGITAL+ fordern, dass analog zur Regelung im Fernmeldegesetz auch auf
Verordnungsstufe genauer festgehalten werde, dass eine Mitbenutzung der hausinternen Anlagen nur zu dulden sei, soweit dies technisch vertretbar sei. Lausanne präzisiert diese Forderung für den Fall, dass die Glasfasern an den BEP gespleisst seien. Auch UPC beantragt, dass im Verordnungstext explizit die technische Realisierbarkeit vorzubehalten sei.
HEV merkt an, dass bei der gebäudeinternen Erschliessung zusätzlich ein Gebäude-OTO (Optical Telecommunications Outlet), welcher keiner Nutzungseinheit zugewiesen sei, mitinstalliert werden könne. Da der Gebäude-OTO nicht der Erbringung von Fernmeldediensten diene, sei die Installation eines solchen nur mit Einverständnis der Liegenschaftseigentümerin oder -eigentümer und separater vertraglicher Regelung zuzulassen.
Der Verein Schutz vor Strahlung fordert, die Verwendung von Powerline-Communication-Anlagen (PLC) für die interne Erschliessung der verschiedenen Nutzungseinheiten eines Gebäudes oder sogar der Liegenschaft selbst angesichts fehlender Immissionsgrenzwerte für diese Anlagen und ihres Störpotenzials zu verbieten.
Art. 78c Gemeinsame Regeln für die Mitbenutzung von Kabelkanalisationen und hausinternen Anlagen
Asut, ewl, SFN und Swisscom weisen darauf hin, dass nebst der Liegenschaftseigentümerin oder dem Liegenschaftseigentümer auch der FDA beziehungsweise der Netzbauerin bei einer
Mitbenutzung Zusatzkosten entstünden. Jede Änderung an der bestehenden Struktur des aktiven Netzes in einem der drei Bereiche (Feeder, Drop oder Inhouse) sei eine Anpassung, welche in der Systemdokumentation nachgetragen werden müsse. Mit der Dokumentation werde sichergestellt,
dass bei einer weiteren Anpassung des Netzes keine Kundenservices gekappt würden, bei einem