Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2019/78: Revision der Verordnungen zum Fernmeldegesetz (FMG) · 29 Seiten

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Revision der FMG-Verordnungen – Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens

späteren Störfall eine effiziente Behebung sowie die Erweiterung des Netzes (wie bei Aufstockung oder Sanierung) wirtschaftlich möglich blieben. Die erwähnte Anpassung bedinge bei der

Netzerbauerin beziehungsweise der FDA, welche die Erschliessung verantwortet habe, zudem

Koordinations- und Realisierungsleistungen an ihrem eigenen Netz wie Aufwendungen, um den Betrieb und die Erweiterung des Netzes nicht zu gefährden (bspw. Arbeiten am BEP, Spleissarbeiten, Aufschaltungen etc.). Diese Zusatzkosten würden erst durch die Mitbenutzung verursacht und

müssten deshalb von der anfragenden Nutzerin getragen werden; die Abgeltung dieser Zusatzkosten wird auch von ewz und Lausanne verlangt. Im Weiteren seien die Liegenschaftseigentümerin oder der Liegenschaftseigentümer zu verpflichten, die vorbestehenden FDA über die beabsichtigte

Mitbenutzung einer Anlage zu informieren; diese Informationspflicht wird auch von ewz beantragt.

Schliesslich entspreche das vorgeschlagene Mietmodell für die Entschädigung einer Mitbenutzung der Anlagen nicht den im Markt üblichen Vertragsmodellen. Stattdessen sei der Entschädigung ein Co- Invest-Modell zugrunde zu legen, wonach eine vorbestehende FDA, welche die Anlage finanziert hat, von einer mitbenutzenden Anbieterin eine anteilmässige einmalige Entschädigung in Form einer langfristigen Gebrauchsüberlassung basierend auf Durchschnittswerten verlangen könne; in die gleiche Richtung gehen in diesem Punkt die Ausführungen von ewz.

Ewz, IWB Net und SFN beantragen ebenfalls eine Entschädigungsregelung in Form einer

Einmalinvestition für die Dauer des Bestandes der Anlage (IRU – kein Mietmodell). Dabei diene als Berechnungsbasis der Mittelwert der Investition pro Anschluss für ein Baugebiet (z. B. Gemeinde oder Stadt) und könne nicht pro Gebäude separat ermittelt werden. Zusatzkosten für die Beschaltung neuer Fasern, Nachrüsten von OTO etc. müssten zudem nach Aufwand entschädigt werden. Ewz, IWB Net und SFN fordern sodann, dass die Informationspflicht nur soweit bestehe, als Informationen bereits vorhanden seien. Dafür verlangt ewz, dass die Informationspflicht insofern ausgeweitet werde, als eine nachsuchende FDA verpflichtet werde, den in einer Liegenschaft vorbestehenden FDA die beabsichtigte Mitbenutzung der vorhandenen Anlagen mitzuteilen.

HEV fordert, dass sämtliche Kosten, die einer Liegenschaftseigentümerin oder einem

Liegenschaftseigentümer entstünden, von der nachsuchenden FDA zu tragen seien. Zu regeln sei zudem die Kostentragung der Umlegung der Anlagen, Leitungen und Anschlüsse infolge

veränderterer Verhältnisse. Es sei eine Bestimmung aufzunehmen, wonach bei Änderungen der Verhältnisse die Liegenschaftseigentümerin oder der Liegenschaftseigentümer eine ihrer oder seinen Interessen entsprechende Verlegung oder Änderung der Kabelkanalisation, Anlagen und Leitungen verlangen könne. Die dafür anfallenden Kosten trügen die Anbieterinnen anteilig ihrer Nutzung.

Schliesslich sei nach wie vor die Frage ungeklärt, an welche Instanz sich

Liegenschaftseigentümerinnen oder Liegenschaftseigentümer bei Streitigkeiten mit den FDA über den Zugang zum Gebäudeeinführungspunkt und die Mitbenutzung gebäudeinterner Anlagen zu wenden hätten.

Auch in diesem Punkt begrüsst UPC die Regelungen und beantragt eine Präzisierung des

vorgesehenen Mietmodells, wonach eine FDA nur für jene Herstellkosten zu entschädigen sei, die sie auch wirklich getragen habe. Zudem müsse in Absatz 3 präzisiert werden, dass hier keine

Rückbauverpflichtung für eingezogene Leitungen gemeint sei.

Art. 79 Mitbenutzung

AefU, Dachverband Elektrosmog und Schutz vor Strahlung fordern, dass eine Mitbenutzung für funkbasierte Installationen ausgeschlossen sei beziehungsweise dass es hierfür einer Zustimmung der Eigentümerin oder des Eigentümers bedürfe.

Art. 80 Bearbeitung von Verkehrs- und Rechnungsdaten

Asut und Swisscom möchten eine weitergehende Anpassung der Bestimmung, so dass einerseits die Rechnungsdaten von den geltenden fernmelderechtlichen Vorgaben ausgenommen werden und