Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2019/78: Revision der Verordnungen zum Fernmeldegesetz (FMG) · 29 Seiten
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Revision der FMG-Verordnungen – Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens
Art. 30 Funkversuchskonzessionen
Nach Ansicht des Kanton VD sollten die Funkkonzessionen, insbesondere die in Artikel 30 VFuF vorgesehenen Funkversuchskonzessionen, unter Berücksichtigung der möglichen Auswirkungen dieser Frequenzen auf die Gesundheit der Bevölkerung und auf die Umwelt erteilt werden. Die für ihre Beurteilung notwendigen Instrumente sollten entwickelt werden. Auch Artikel 15 VFuF sei in dieser Hinsicht zu ergänzen. Des Weiteren solle Artikel 30 Absatz 2 dahingehend ergänzt werden, dass im Anschluss an Versuche die zuständigen Behörden über die Gesundheits- und Umweltauswirkungen der getesteten Frequenzen zu informieren seien.
Art. 32 Meldepflicht
Der AeCS geht davon aus, dass sich jeder einzelne Pilot, der eine Flugfunkfrequenz verwendet, beim BAKOM melden müsse. Eine derartige Regelung sei unverhältnismässig. Er schlägt daher für den Flugverkehr vor, dass jede Halterin oder jeder Halter eines Luftfahrzeuges, das mit einem Flugfunkgerät ausgerüstet ist, meldepflichtig sei. Damit würde für Schweizer Pilotinnen und Piloten dieselbe Regelung gelten, wie sie richtigerweise für ausländische Piloten vorgesehen sei.
Art. 41 Benützung von Funkanlagen für die Teilnahme am Flugfunk
Die Hinweise auf «Acceptable Means of Compliance and Guidance Material» erachtet der AeCS als nicht sachgerecht. Die von der EASA publizierten «acceptable means of compliance» seien rechtlich nicht verbindlich. Zudem würden AMC und Guidance Material im Unterschied zu den EU-Verordnungen ausschliesslich auf Englisch publiziert. Dies sei mit dem Grundsatz, dass rechtlich verbindliche Vorschriften in den Amtssprachen vorliegen müssen, nicht vereinbar. Die fraglichen Dokumente der EASA konnten unter der im Verordnungsentwurf unter Fussnote 24 angegebenen Stelle nicht gefunden werden. Der Link auf www.easa.europe.eu > regulations > Aircrew führe lediglich zu sämtlichen das Luftfahrtpersonal betreffenden Vorschriften. Allerdings finde sich auf der Homepage der EASA kein Dokument, das am 15. Dezember 2011 respektive am 27. August 2019 publiziert worden sei. Vielmehr sei die EASA dazu übergegangen, AMC und Guidance Material zusammen mit den verbindlichen Rechtsvorschriften in sogenannten «Easy Access Rules» zu publizieren. Sämtliche Hinweise, die sich auf AMC oder Guidance Material beziehen, seien daher ersatzlos aus Artikel 41 zu streichen.
Art. 43 Berechtigung aus den Fähigkeitszeugnissen
Die USKA weist darauf hin, dass sich die digitalen Betriebsarten schon seit längerer Zeit nicht mehr nur auf Fernschreiben oder Packet Radio beschränken würden. So habe das BAKOM den
Funkamateurinnen und Funkamateuren bis heute die neuen digitalen Übertragungsverfahren wie Pactor, PSK, Olivia, FT8, DMR, C4FM, D-Star, TCP/IP, UDP, 802.11, DVB, DVB-S etc. immer wieder zugestanden. Um dem schnellen Wandel neuer Verfahren und Programme weiterhin Rechnung
tragen zu können, dränge sich eine Neuformulierung von Artikel 43 auf. Daher sollten in den Absätzen 1 und 2 «Fernschreiben» und «Packet Radio» gestrichen und folgender Satz eingefügt werden:
«Digitale Betriebsarten sind erlaubt, wenn es sich um öffentlich zugängliche Übertragungsverfahren handelt.» Zudem könne mit dieser Anpassung vermieden werden, dass das BAKOM bei jedem neu publizierten Übertragungsverfahren um eine entsprechende Erlaubnis ersucht werden müsse.
Art. 45 Benützung der Funkanlage
Die USKA würde es begrüssen, wenn gestützt auf Absatz 2 Buchstabe b die Übertragung von
Information von Dritten und an Dritte in Not- und Katastrophenfällen möglich wäre. Eine sinngemässe Formulierung sei auch im deutschen Amateurfunkgesetz AFuG (vgl. § 5 «Rechte und Pflichten»,