Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2019/78: Revision der Verordnungen zum Fernmeldegesetz (FMG) · 29 Seiten
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Revision der FMG-Verordnungen – Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens
Inklusiveinheiten, bei denen lediglich die Kosten für das Abonnement bezahlt werden müssen und keine zusätzlich Kosten anfallen können (economiesuisse, asut, Swisscom).
Art. 10e Information der Anbieterinnen über die Qualität der Dienste
Economiesuisse, Salt, SGV, Sunrise, SUISSEDIGITAL+, Swisscom und UPC halten die
Messungen der Internetqualität für unnötig, da der Breitbandatlas bereits Netzabdeckungskarten biete.
Swisscom fordert, dass die Messungen nicht Delay, Jitter und Packet Loss umfassen sollten. Die Regeln dazu sollten nicht auf Verordnungsebene erlassen werden, sondern in technischen und administrativen Vorschriften.
Economiesuisse, Salt, SUISSEDIGITAL, Sunrise, Swisscom und UPC verlangen, die Branche bei der Erstellung der TAV frühzeitig einzubeziehen.
Lausanne und, in ähnlicher Form, Swico, SGV, SUISSEDIGITAL+ fordern, kleine Anbieterinnen von der Messpflicht auszunehmen, die Grösse der Anbieterinnen nicht in Marktanteilen auszudrücken, sondern in absoluten Zahlen, und die Grenze, ab welcher Grösse die Anbieterinnen die Messungen vornehmen müssen, auf 100'000 Abonnentinnen und Abonnenten anzuheben.
Swisscom hält einen Vergleich zwischen der gemessenen und der vertraglichen Datenrate nicht für sinnvoll.
ACSI+ verlangen, dass die FDA vor dem Abschluss des Vertrags über die Qualitätsinformationen informiert werden müssen.
Lausanne, Salt und Sunrise lehnen eine Pflicht zur Veröffentlichung der Messungen ab.
Art. 10f Offenes Internet
Economiesuisse, Salt, SGV, SUISSEDIGITAL+, Sunrise und Swisscom finden, die Bedingungen,
die gemäss Absatz 2 für Massnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit gelten sollen, seien zu eng gefasst.
Economiesuisse, Salt, SGV, SUISSEDIGITAL+, Sunrise und Swisscom erachten Absatz 3 als
überflüssig. Für ACSI+ und Digitale Gesellschaft ist er unverzichtbar.
Economiesuisse, SGV, SUISSEDIGITAL+, Sunrise, SVP und Swisscom finden es nicht
nachvollziehbar, weshalb eine Netzüberlastung nur dann aussergewöhnlich sein solle, wenn sie seltener als monatlich auftrete.
SUISSEDIGITAL+ und UPC kritisieren, dass die Kompetenz des Verordnungsgebers sowie die gesetzliche Grundlage für den Artikel fehle. Sie verweisen dazu auf die Entstehungsgeschichte.
Art. 11 Mindestdaten eines Verzeichniseintrags
Asut und Swisscom Directories stimmen den Anpassungen in Bezug auf die Verzeichniseinträge zu; deren Mindestinhalt dürfe aber auf keinen Fall erweitert werden (Art. 11 und 31).
ZIP.ch ist der Ansicht, dass der Mindestinhalt (regulierte Daten) gemäss Artikel 11 in
Übereinstimmung mit Artikel 12d Absatz 2 FMG und den anwendbaren internationalen Bestimmungen die Rubrik («Business Category»), eine E-Mail-Adresse und alle nützlichen Daten, die den aktuellen Erwartungen und Bedürfnissen der Bevölkerung entsprechen, enthalten müsse. Die ZIP.ch
übermittelten regulierten Datensätze seien unvollständig und fehlerhaft (Formatierung) gewesen.