Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2019/78: Revision der Verordnungen zum Fernmeldegesetz (FMG) · 29 Seiten

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Revision der FMG-Verordnungen – Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens

Publizitätswirkung erzielt. Es müsse nicht nur für den Verfügungsadressanten, sondern auch für die Öffentlichkeit bekannt sein, welcher Notrufdienst über welche Notrufnummer verfügt.

Art. 34 Informationspflicht

AI, AR, BL, GE, GL, GR, NE, NW, SG, SO, SZ, UR, VD, VS, AGV, FKS, GDK, GVTG, GVZG, IVR,

KKJPD, KKPKS, Polizia TI, RK MZF, SFV, SGVSO und SSV bringen vor, dass es betreffend die Pflicht der Inhaberinnen der Notrufnummern, dem BAKOM jährlich die Anrufe auf die Notrufnummern bescheinigen zu müssen, ausreiche, wenn die Grundversorgungskonzessionärin, welche den Dienst gemäss Artikel 29b E-FDV betreibe, die entsprechenden Daten melden würde. Dies, weil die

Notrufzentralen selber keine qualitativ besseren Daten liefern könnten und es einen enormen Aufwand bedeute.

ZG beantragt inhaltlich dasselbe. Der Absatz 1 sei dahingehend anzupassen, dass neben den

Inhaberinnen von Kurznummern für die freie Wahl der Dienstanbieterin nach Artikel 33 auch die Notrufdienste nach Artikel 28 ausgenommen würden. Zudem wünscht er einen Absatz 3, welcher vorsehe, dass die Grundversorgungskonzessionärin, die den Dienst nach Artikel 29b FDV betreibt, die Bescheinigung liefere.

Art. 54 Kurznummern

Keystone und SDA-ATS bringen vor, dass es sich bei «Sport164» um einen missbrauchsfreien Dienst handle. Aufgrund der vom BAKOM vorgeschlagenen Einstellung der Kurznummer 164 sei sie jedoch gezwungen, «Sport164» per 31. Dezember 2022 ausser Betrieb zu setzen. Sie weisen auf Artikel 54 Absatz 2 E-AEFV beziehungsweise auf die Frist für die Kurznummer 140 hin und

beantragen, dass alle in Artikel 54 genannten Kurznummern so lange in Betrieb bleiben können, bis die Inhaberinnen auf deren Betrieb verzichten, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2025.

Asut und Swisscom gehen zwar ebenfalls davon aus, dass die Anrufzahlen künftig weiter sinken werden, dennoch scheint es ihnen nicht klar, weshalb missbrauchsfreie Dienste einzig aufgrund von behördlichen Vorgaben bereits in drei Jahren ausser Betrieb genommen werden sollten. Die für die Kurznummer 140 (Pannendienst) vorgesehene Frist für die Ausserbetriebnahme bis zum 31.

Dezember 2025 solle für alle in Artikel 54 aufgeführten Kurznummern (1600, 161, 162, 164) gelten.

3.3 Verordnung über Internet-Domains (VID)

Art. 10 Aufgaben

AG, NE, NW, SG, SO, SZ, ZG, KKPKS und Polizia TI begrüssen die vorgeschlagene Neuregelung betreffend den Zugang zu Zonendatei-Daten. SWITCH schlägt vor, dass dieser Zugang keinen Identifizierungsanforderungen unterliegen solle, sofern die in der Zonendatei enthaltenen

Informationen keine personenbezogenen Daten seien. Ausserdem sei das Missbrauchsrisiko begrenzt und der freie Zugang zu den Daten mit Blick auf die Open-Data-Politik des Bundes gerechtfertigt.

AudioVision, IFPI, SAFE und SUISA sind der Meinung, dass es – zusätzlich zu der von den

Registraren durchgeführten Erhebung – gemäss Artikel 10 zu den Aufgaben der Registerbetreiberin gehören sollte, die zur Identifizierung und Kontaktierung der Halterinnen und Halter von Domain-Namen erforderlich Daten zu erheben («know your customer»).

Art. 11 Tätigkeitsjournal