Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2019/78: Revision der Verordnungen zum Fernmeldegesetz (FMG) · 29 Seiten

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Revision der FMG-Verordnungen – Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens

Art. 41 Schutz von Minderjährigen

SVP, economiesuisse, SGV, asut, Salt, SUISSEDIGITAL+, Sunrise, Swisscom und UPC weisen

darauf hin, dass von einer allgemeinen Sperre sämtliche Dienstleistungen wie die Auskunftsdienste (18xy), Informationsdienste (Sport, Wetter), Bezahldienste (Snackautomaten,

Bahnticket/Nachtzuschlag, Postmarke) und gemäss asut und Swisscom sogar auch die

Notrufdienste (Dargebotene Hand) und die Luftrettung (Rega) betroffen wären. Von einer Anpassung sei daher abzusehen, weil dadurch nicht nur Angebote und Sachverhalte betroffen wären, bei denen der Jugendschutz im Vordergrund steht. Economiesuisse und Swisscom schlagen eine

Beschränkung auf die 090x-Nummern vor.

Sollte an einer Sperrung festgehalten werden, dann solle der Zugang laut SVP, economiesuisse, SGV, asut, Salt, SUISSSEDIGITAL+, Sunrise, Swisscom und UPC zumindest mit Einverständnis der Vertragsinhaberin oder des Vertragsinhabers, respektive bei Minderjährigen mit Einverständnis einer zur gesetzlichen Vertretung berechtigten Person, entsperrt werden können.

Die Stadt Lausanne und ombudscom begrüssen die Erhöhung des Jugendschutzes.

Art. 48 Datenschutz

Ombudscom und Swisscom begrüssen die Möglichkeit, dass die Schlichtungsstelle Fallstatistiken proaktiv veröffentlichen kann.

SUISSEDIGITAL+ und UPC befürchten durch die Bekanntgabe der aufgeschlüsselten Fallstatistiken eine Marktverzerrung, insbesondere bei einer Veröffentlichung ohne weitere Informationen wie z. B. das Verhältnis zu den Marktanteilen. Die Daten sollten nur anonymisiert veröffentlicht werden dürfen.

Art. 54 Kostenorientierte Preisgestaltung: Grundsatz

SGV und Swisscom reichen einen gleichlautenden Formulierungsvorschlag ein, der allfällige

Missverständnisse bei der Anwendung der Bestimmung vermeiden soll.

Generelle Bemerkungen zu Art. 78a–78c

FR erachtet die Bestimmungen zur Mitbenutzung der bestehenden Anlagen als sachdienlich, da damit unnötige zusätzliche Gebäudeinstallationen vermieden würden. Auch der SSV heisst die

Bestimmungen zur Mitbenutzung gebäudeinterner Anlagen gut. Salt begrüsst, dass die Mitbenutzung der Kabelkanalisation und der hausinternen Rohranlage ermöglicht werde. Es müsse jedoch

sichergestellt werden, dass eine FDA nur für die Herstellkosten entschädigt werde, welche sie auch wirklich getragen hat. Zudem müsse präzisiert werden, dass keine Rückbauverpflichtung für

eingezogene Leitungen bestehe. Auch UPC findet die Regelungen rund um den Hauszugang als grösstenteils sehr präzise, auch wenn noch einige wenige Ergänzungen beantragt werden, so zum Beispiel die Präzisierung der technischen Vertretbarkeit dieser Verpflichtung.

ACSI+ begrüssen in gleichlautenden Eingaben die Bestimmungen zur Mitbenutzung der bestehenden Anlagen im Hinblick auf einen wirksamen Wettbewerb beim Erbringen von Fernmeldediensten. Sie beantragen lediglich eine ergänzende Regelung, wonach die Kosten für die Mitbenutzung von

Anlagen nicht direkt auf die Endkundenpreise umgelegt werden dürfen.

AefU, Dachverband Elektrosmog und Schutz vor Strahlung fordern, dass die bestehenden

Anlagen ausschliesslich zur Erbringung von leitungsgebundenen Fernmeldediensten mitbenutzt werden dürfen. Den Liegenschaftseigentümerinnen und -eigentümern sei zumindest das Recht einzuräumen, die Erbringung von ausschliesslich leitungsgebundenen Fernmeldediensten verlangen zu können.