Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2019/78: Revision der Verordnungen zum Fernmeldegesetz (FMG) · 29 Seiten
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Revision der FMG-Verordnungen – Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens
andererseits die Verkehrsdaten zu weiteren als die aufgeführten Zwecken verwendet werden dürfen, wenn die Bearbeitung der Verkehrsdaten anonymisiert oder zu nicht personenbezogenen Zwecken erfolgt.
Art. 82 Mitteilung von Daten zur Ermittlung missbräuchlicher Anrufe und unlauterer Werbung
Die AP Dialog weist darauf hin, dass die Bestimmung so angepasst werden sollte, dass Schweizer Unternehmen nach wie vor Kundinnen und Kunden telefonisch akquirieren können. Die Stadt
Lausanne erachtet es als schwierig, in Bezug auf die nun über die unlautere Massenwerbung (Spam) hinausgehende Auskunftspflicht objektive Kriterien festzulegen.
Art. 83 Bekämpfung unlauterer Werbung
Economiesuisse, SGV, asut, SUISSEDIGITAL+, SVP und Swisscom machen darauf aufmerksam, dass die Fernmeldedienstanbieterinnen die Lauterkeit eines Anrufs nicht beurteilen können, weil diese von Faktoren abhänge, welche den Teilnehmenden, nicht aber der Fernmeldedienstanbieterin
bekannt seien (z. B. Vertragsverhältnis zwischen Anrufenden und Angerufenen). Auch helfe der Hinweis auf den Stand der Technik, gemäss dem die Bekämpfung zu erfolgen hat, nicht. Weil eine Fernmeldedienstanbieterin den Einzelfall nicht beurteilen könne, seien Analysemethoden
zuzugestehen, die auf eine mögliche Unlauterkeit hindeuten würden. Aufgrund dessen müssten Anhaltspunkte, wie beispielweise auch bei Artikel 26a gefordert, für eine Sperre oder die Trennung vom Netz genügen (economiesuisse, SUISSEDIGITAL+). Die Stadt Lausanne möchte eine
Einschränkung der Filterpflichten auf unlautere Werbung wie bis anhin.
Aufgrund der Unsicherheiten fordern SVP, SGV, Salt, SUISSEDIGITAL+, Sunrise und UPC, dass die Fernmeldedienstanbieterinnen für irrtümliche Sperren von unlauter scheinenden Verhalten nicht verantwortlich gemacht werden können. Die Stadt Lausanne verlangt, dass die Sperre nur durch eine Behörde angeordnet werden kann.
SUISSEDIGITAL+ macht weiter geltend, dass es im Fest- und Mobilfunknetz bereits etablierte
Möglichkeiten gebe, Sperrlisten zu führen, und die Pflicht daher zu streichen sei. Für SGV, Salt und UPC machen insbesondere im Mobilnetz zusätzliche von den Fernmeldedienstanbieterinnen zur Verfügung gestellte Filter, die von den Kundinnen und Kunden bewirtschaftet werden, keinen Sinn, da die Endgeräte (Smartphone) bereits über solche Funktionen verfügen würden. Zumindest in Bezug auf die Filter sei die Pflicht zu streichen. Der von der Fernmeldedienstanbieterin bewirtschaftete Filter müsse weiter von den Kundinnen und Kunden jederzeit deaktiviert und reaktiviert werden können (economiesuisse, asut). Swisscom begrüsst den Opt-out-Ansatz.
SGV, Salt, SUISSEDIGITAL+, Sunrise und UPC sind der Ansicht, dass die Meldestelle vom BAKOM betrieben werden müsste oder diese zu streichen sei (SGV, SUISSEDIGITAL+). Dass es eine solche benötige, zeige zudem auf, wie unsauber die angedachte Lösung sei (Salt). Gemäss
economiesuisse kann die Auskunftspflicht nur gegenüber eigenen Kundinnen und Kunden bestehen. Die Stadt Lausanne macht einen grossen Aufwand geltend.
SGV, Salt, Sunrise und UPC möchten die Möglichkeit streichen, dass das BAKOM entsprechende technische und administrative Vorschriften erlassen kann, um zu verhindern, dass dies ohne
Rücksprache mit den betroffenen Kreisen erfolgen könne.
Die Stadt Lausanne ist zudem der Ansicht, dass die Auskunftspflicht gegenüber den Behörden,
welche unlautere Wettbewerb bekämpfen, im BÜPF einzuführen sei.
Die AP Dialog weist darauf hin, dass die Bestimmung so angepasst werden sollte, dass Schweizer Unternehmen weiterhin neue Kundinnen und Kunden telefonisch akquirieren können.
Ucom weist darauf hin, dass aufgrund fehlender Verifizierung die Nummern vermehrt gespooft
würden, um die Filtermassnahmen zu umgehen.