Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/57: Bundesgesetz über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) · 36 Seiten
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6.8 Art. 20a Abs. 2
Die Änderungen zum Verbot des Doppelschutzes werden von fünf Teilnehmenden64 ausdrücklich abgelehnt. Die Ablehnung wird damit begründet, dass die Teilnehmenden gegen die Einführung des Gebrauchsmusters sind. Die übrigen Teilnehmenden haben sich dazu nicht explizit geäussert.
6.9 Art. 26 Abs. 1 Bst. cbis
Sechs Teilnehmende65 stimmen der Änderung von Absatz 1 Buchstabe cbis ausdrücklich zu. Sie begründen ihre Zustimmung zum Verbot der unzulässigen Erweiterung des sachlichen Schutzbereichs nach Patenterteilung mit der Rechtssicherheit für Dritte. Für einen Teilnehmenden66 wird mit der Anpassung eine Angleichung an etablierte Standards vorgenommen. Gleichzeitig regt er an, im Gesetz eine Möglichkeit vorzusehen, um die sogenannte «unentrinnbare Falle» zu entschärfen.
6.10 Art. 49 Abs. 1 und 2 Einleitungssatz
Der veraltete Begriff «Patentgesuch» wird in den Bestimmungen zum Erteilungsverfahren durch «Anmeldung» ersetzt. Fünf Vernehmlassungsteilnehmende67 stimmen dieser redaktionellen Änderung ausdrücklich zu. Eine Person68 bringt vor, dass eine einheitliche Nomenklatur, die in Artikel 5 Absatz 2 (Patentanmeldung) und Artikel 7 Absatz 3 (Gebrauchsmusteranmeldung) eingeführt werde, verwendet werden sollte.
Diese redaktionelle Änderung betrifft zudem folgende Regelungen des Patentgesetzes: Artikel 49a Absatz 1; Artikel 50 Absatz 1; Artikel 50a Absatz 3; Artikel 56 Absatz 3; Artikel 57 Titel, Absatz 1 Einleitungssatz und Buchstaben b und c; Artikel 58 Absatz 2; Artikel 58a Titel, Absätze 1 und 2; Artikel 59 Absätze 1 und 2; Artikel 59a Absatz 3 Einleitungssatz und Buchstabe a; Artikel 61 Titel und Absatz 1 Buchstabe a.
Im Folgenden werden die erwähnten Artikel nur noch aufgeführt, wenn zusätzlich noch andere Änderungen betroffen sind oder wenn sich die Vernehmlassungsteilnehmende unterschiedlich zu den Änderungen geäussert haben.
6.11 Art. 49a Abs. 1 Einleitungssatz, Bst. a und b und Abs. 2
Die redaktionellen Änderungen zu den Angaben über die Quelle genetischer Ressourcen und traditionellen Wissens werden von fünf Teilnehmende69 ausdrücklich unterstützt. Eine Person70 schlägt vor, eine einheitliche Nomenklatur zu verwenden, wie sie in Artikel 5 Absatz 2 eingeführt werde.
6.12 Art. 50 Abs. 1
Fünf Vernehmlassungsteilnehmende71 stimmen der redaktionellen Änderung zu den Bestimmungen betreffend Offenbarung der Erfindung ausdrücklich zu. Eine Person72 bringt
64 Bolliger, IASA, IPS, Ruckstuhl, Win GD
65 Bolliger, Frei, IASA, IPS, Ruckstuhl, Win GD
66 Frei
67 Bolliger, IASA, IPS, Ruckstuhl, Win GD
68 H. Kley
69 Bolliger, IASA, IPS, Ruckstuhl, Win GD
70 H. Kley
71 Bolliger, IASA, IPS, Ruckstuhl, Win GD
72 H. Kley