Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/57: Bundesgesetz über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) · 36 Seiten
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widersprüchlichen Formulierungen zu ersetzen und mit Absatz 4 zu harmonisieren. Sie macht geltend, dass eine Patentanmeldung gemäss Artikel 59 Absatz 2 geprüft werde (materiell, formell) und der Anmelder eine Frist zur Behebung des festgestellten Mangels erhalte. Auf diese Patentmeldung werde «eingetreten» bzw. diese Patentanmeldung werde vom IGE materiell oder formell geprüft. Eine Fristversäumnis könne deshalb nicht ein «Nichteintreten» als Rechtsfolge haben.
In Absatz 4 sieht eine Person101 unklare und widersprüchliche Formulierungen, die zu ersetzen und mit Absatz 3 zu harmonisieren seien. Sie macht geltend, dass ein Anmelder zu jedem Zeitpunkt vor Erteilung das Recht habe, seine Patentanmeldung zurückzuziehen. Die Verknüpfung mit Absatz 1 sei deshalb absurd. Als Ersatz für die Absätze 3 und 4 macht sie einen Vorschlag für einen neuen Absatz 3. Demgegenüber sind fünf Vernehmlassungsteilnehmende102 mit der Änderung von Absatz 4 einverstanden.
6.21 Art. 59c
Fünf Vernehmlassungsteilnehmende103 sind mit den Änderungen zum Einspruchsverfahren vor dem IGE einverstanden. Eine aufwendige Nichtigkeitsklage könne in vielen Fällen in der Praxis durch ein effizientes und verhältnismässig kostengünstiges Einspruchsverfahren ersetzt werden. Demgegenüber beurteilt eine Partei104 das vorgeschlagene Einspruchsverfahren als schwerfällig und unnötig, weil die bewährten zivilrechtlichen Rechtsmittel genügten. Einer Drittpartei, die überzeugt sei, dass ein Patent oder Gebrauchsmuster zu Unrecht erteilt worden sei, könne zugemutet werden, eine Nichtigkeitsklage vor dem zuständigen Zivilgericht einzureichen. Die Bestimmung von Artikel 59c sei deshalb zu streichen. Ein Teilnehmender105 ist ebenfalls für die Streichung dieser Bestimmung, da nachweislich kein Bedarf an einem schweizerischen Einspruchsverfahren bestehe und die Rechtsbeständigkeit direkt beim Bundespatentgericht angegriffen werden könne. Damit erübrigten sich auch die Probleme mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Ein Kanton106 findet es überflüssig, dass das IGE im Rahmen des Einspruchsverfahrens auch nicht im Einspruch geltend gemachte Einspruchsgründe berücksichtigen könne und beantragt die Streichung der vorgeschlagenen Bestimmung (Art. 59c Abs. 3 PatG). Ein anderer Teilnehmender107 ist ebenfalls für die Streichung dieser Bestimmung, da nachweislich kein Bedarf an einem schweizerischen Einspruchsverfahren bestehe.
Mehrere Teilnehmende, die sich zu Einspruchsverfahren vor dem IGE geäussert haben, erachten die Erweiterung des bisher auf wenige Einspruchsgründe begrenzten Einspruchsverfahrens grundsätzlich als sinnvoll. Für diese Teilnehmenden108 ist es essenziell, die Kosten und die Verfahrensdauer klar zu begrenzen, weshalb sie eine Anpassung des vorgeschlagenen Verfahrens befürworten. Sie schlagen eine Straffung des Verfahrens vor, indem auf die Möglichkeit des Einspruchs vor dem IGE verzichtet und stattdessen das Einspruchsverfahren vor dem Bundespatentgericht als erste Instanz durchzuführen sei, mit einer Berufungsmöglichkeit zum Bundesgericht (direkter Beschwerdeweg an ein Gericht mit weiter Ausgestaltung der Beschwerdelegitimation). Eine aus Vertretern verschiedener
101 H. Kley
102 Bolliger, IASA, IPS, Ruckstuhl, Win GD
103 Bolliger, IASA, IPS, Ruckstuhl, Win GD
104 glp
105 Siemens
106 VS
107 Siemens
108 AIPPI Schweiz, economiesuisse, VESPA/ACBSE, VSP/ASCPI