Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/57: Bundesgesetz über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) · 36 Seiten

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Zwei Organisationen82 schlagen eine Ergänzung in Absatz 3 vor: Das IGE könne nur dann auf eine Recherche verzichten, wenn eine amtliche Recherche (z.B. des EPA) vorliege. Privatrecherchen oder solche von kommerziellen Recherchen-instituten sollten zu keinem Verzicht auf eine Recherche durch das IGE führen.

Die Streichung oder eine Präzisierung von Absatz 3 wird von zwei anderen Organisationen83 angeregt. Sie sind der Meinung, ein Verzicht auf die Recherche nach freiem Ermessen durch das IGE erscheine willkürlich. Ohne Recherche fehle die Grundlage für die Entscheidung, ob der Stand der Technik überhaupt bekannt sei. Ein Verzicht komme primär dann in Frage, wenn ein anderer Recherchebericht (z. B. aus dem PCT-Verfahren) vorliege. Absatz 3 sei deshalb zu streichen oder so zu präzisieren, dass ersichtlich sei, unter welchen Bedingungen ein solcher Verzicht möglich sei.

6.17 Art. 58

Die Anpassungen zu den Änderungen der technischen Unterlagen sind unbestritten und werden von fünf Teilnehmenden84 ausdrücklich unterstützt. Eine andere Person85 schlägt vor, in Absatz 2 den ersten Begriff «Anmeldung» durch den Begriff «Patentanmeldung» zu ersetzen und beim zweiten Begriff «Anmeldung» klarzustellen, ob dieser auch eine Gebrauchsmusteranmeldung erfasse.

6.18 Art. 58a

Die Änderung von Absatz 1 Buchstabe c zur Veröffentlichung von Patentanmeldungen werden von fünf Vernehmlassungsteilnehmenden86 ausdrücklich begrüsst. Diese Änderung ermögliche eine Harmonisierung mit der Regelung im EPÜ (Art. 93). Eine andere Person87 schlägt vor, eine einheitliche Nomenklatur zu verwenden, wie sie in Artikel 5 Absatz 2 eingeführt werde.

Bestritten werden dagegen die Änderungen von Absatz 2. Fünf Teilnehmende88 lehnen diese Änderungen ausdrücklich ab. Sie begründen dies damit, dass sie den Systemwechsel zur Vollprüfung mit obligatorischer Recherche ablehnen, weshalb auf die vorgeschlagenen Änderungen verzichtet werden könne. Lediglich die redaktionellen Änderungen seien in diesem Absatz zu übernehmen.

Ein anderer Teilnehmender89 schlägt zu Absatz 2 vor, auf das Streichen der Möglichkeit, eine Recherche internationaler Art durchführen zu lassen, zu verzichten. Die Möglichkeit, vom EPA eine Recherche internationaler Art zu einer in der Schweiz eingereichten Patentanmeldung, insbesondere Prioritätsanmeldung, durchführen zu lassen und dadurch bereits in einem frühen Stadium wertvolle Hinweise auf die Erteilungsaussichten vor dem EPA und vor anderen Patentämtern zu erlangen, sei eine von den Patentanmeldern gern beanspruchte Dienstleistung. Diese sollte auch nach der Änderung des Patentgesetzes angeboten werden. Eine weitere Person90 verlangt die Anwendung der einheitlichen Nomenklatur wie sie in Artikel 5 Absatz 2 eingeführt werde.

82 Swissmem, VIPS/ACBIS

83 VESPA/ACBSE, VSP/ASCPI

84 Bolliger, IASA, IPS, Ruckstuhl, Win GD

85 H. Kley

86 Bolliger, IASA, IPS, Ruckstuhl, Win GD

87 H. Kley

88 Bolliger, IASA, IPS, Ruckstuhl, Win GD

89 Frei

90 H. Kley