Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/57: Bundesgesetz über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) · 36 Seiten

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6.30 Art. 87

Eine Person127 ist der Meinung, dass es sich bei der Regelung zum Gebrauchsmuster um eine eigenständige Regelung handle. Die Schutztitel Patent und Gebrauchsmuster sollten sich nicht nur bezüglich Laufzeit und Schutzgegenstände unterscheiden, sondern auch hinsichtlich der materiellen Voraussetzungen zur Schutz-fähigkeit. Sie lehnt deshalb einen Verweis auf die patentgesetzlichen Regelungen ab.

Die in Absatz 3 Buchstaben b – d erwähnten spezifischen Schutzausschlussgründe für das Gebrauchsmuster werden von einem Kanton und einem Teilnehmer128 ausdrücklich unterstützt. Der Kanton vertritt die Meinung, dass diese Erfindungen komplexe technische und rechtliche Fragen beträfen, die im raschen Verfahren der Gebrauchsmusteranmeldung mit eingeschränkter Prüfung nicht beurteilt werden könnten. Demgegenüber sind mehrere Teilnehmende129 der Auffassung, dass diese spezifischen Schutzausschlussgründe nicht sachgerecht, unnötig und deshalb abzulehnen seien. Sie begründen dies u.a. damit, dass die Schutzgegenstände des neuen Gebrauchsmusters dem des geltenden Patentes entsprechen sollten, so dass die beiden Schutzrechte beim Schutzgegenstand äquivalent seien. Mit dem Ausschluss dieser Gegenstände, insbesondere von Verfahren, werde der Charakter des Gebrauchsmusters gegenüber dem bisherigen Patent deutlich verändert. Dies stehe im Widerspruch zur im erläuternden Bericht geäusserten Absicht, dass das Gebrauchsmuster das bisherige, nicht vollgeprüfte Schweizer Patent ersetzen solle, damit KMU sowie Erfinderinnen und Erfinder, für die eine Vollprüfung zu aufwendig und zu teuer sei, wie bisher einen rasch erteilten und kostengünstigen Schutztitel erhielten.

Die Begründung dieses Ausschlusses überzeuge nicht (dass sich bei solchen Erfindungen regelmässig komplexe technische Fragen stellten und sich das Gebrauchsmuster und sein schnelles Verfahren hierfür in den Bereichen Biotechnologie, Pharmazie und Chemie nicht eigne). Auch in anderen Gebieten als den ausgeschlossenen Bereichen der Chemie und Biotechnologie, wie bspw. bei computerimplementierten Erfindungen, der künstlichen Intelligenz, Quantenkryptographie, aber auch der Halbleiterelektronik, der Laser- oder Kernphysik, seien Fragestellungen ähnlicher technischer und/oder rechtlicher Komplexität zu klären. Zudem seien einige kritische Bereiche bereits durch Absatz 3 Buchstabe a ausgeschlossen, in dem auf Erfindungen nach den Artikeln 1a, 1b und 2 verwiesen werde, was Kernbereiche der Biologie und Biotechnologie bzw. der Life Sciences ausnehme. Durch die Ausnahme von Verfahren, die erfahrungsgemäss etwa die Hälfte aller Patentanspruchskategorien betreffen, erscheine der vollwertige Ersatz des bisherigen Patents durch das Gebrauchsmuster mehr als fraglich130.

Für eine Organisation131 ist ein genereller Ausschluss von chemischen Stoffen und Stoffgemischen sowie deren Verwendung nicht notwendig. So könne es durchaus sinnvoll sein, für neuartige Zusammensetzungen von Reinigungsmitteln oder Baumaterialien einen Gebrauchsmusterschutz anzustreben. Sollten Pharmazeutika vom Gebrauchsmusterschutz ausgenommen werden, könne der geltende Buchstabe b umformuliert werden.

Eine andere Organisation132 ist ebenfalls für die Streichung der in Absatz 3 Buchstaben b–d erwähnten spezifischen Schutzausschlussgründe. Sie schlägt für Absatz 3 eine Bestimmung vor, dass das IGE bei der Gebrauchsmusteranmeldung für die Erstellung und Veröffentlichung eines Berichts über den Stand der Technik zu sorgen habe. Es gäbe in ihrem Bereich Verfahren und Anwendungen, auch von chemischen Stoffen (Schmiermittel,

127 H. Kley

128 AI, Frei

129 economiesuise, LIPAV, Siemens, Swissmem, VESPA/ACBSE, VIPS/ACBIS

130 LIPAV

131 VESPA/ACBSE

132 Swissmem