Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/57: Bundesgesetz über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) · 36 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 24Fedlex · Ergebnisbericht

6.33 Art. 91

Für Artikel 91 Absatz 1 schlägt ein Teilnehmer141 vor, eine einheitliche Nomenklatur – anstelle von Anmeldung die Bezeichnung Gebrauchsmusteranmeldung – zu verwenden.

Eine Organisation und ein Teilnehmer142 befürworten die Möglichkeit des IGE, offensichtlich missbräuchliche Anmeldungen von Gebrauchsmustern zurückzuweisen (Art. 91 Abs. 2). Diese Möglichkeit sei aus der Sicht der Rechtssicherheit zu begrüssen. Sie erlaube zudem, auf die Möglichkeit eines Einspruchsverfahrens zu verzichten. Eine andere Organisation143 ist für die Streichung dieser Bestimmung. Sie argumentiert, dass damit ein subjektives Element in die ansonsten objektivierte Prüfung von Anmeldungen eingeführt würde. Es sei zu erwarten, dass ein solcher Missbrauchsnachweis im Regelfall eine «substantielle Überprüfung» erfordern würde.

6.34 Art. 92

Eine Person144 schlägt in Absatz 2 Buchstabe b eine Anpassung an die Begrifflichkeiten von EPÜ und PCT145 vor.

6.35 Art. 93

Eine Organisation und ein Teilnehmender146 sind mit dem vorgeschlagenen verwaltungsrechtlichen Löschungsverfahren für das Gebrauchsmuster einverstanden. Die Einführung eines solchen Verfahrens sei eine willkommene Korrekturmöglichkeit, so wie es sich im Markenrecht als valables Korrekturinstrument durchgesetzt habe. Der Teilnehmende begrüsst auch die Möglichkeit, dass das IGE bei der Prüfung des Löschungsantrags auch vom Antragsteller nicht geltend gemachte Gründe prüfen könne.

Eine Partei147 beurteilt das Löschungsverfahren kritisch. Dieses sei schwerfällig und unnötig, weil die bewährten zivilrechtlichen Rechtsmittel genügten. Es sei nicht einzusehen, wieso einer Drittpartei, die überzeugt sei, dass ein Patent oder Gebrauchsmuster zu Unrecht erteilt worden sei, nicht zugemutet werden könne, eine Nichtigkeitsklage vor dem zuständigen Zivilgericht einzureichen. Artikel 93 sei deshalb zu streichen.

Eine Person148 wirft die Frage auf, ob ein zulässiger Löschungsantrag nicht von der Bezahlung einer Gebühr abhängig sei. Die entsprechende Formulierung in Artikel 100 sei unglücklich, da «besondere Anträge» nicht auf einen Löschungsantrag hinweisen würde. Es sei besser die Anträge in Art. 100 einzeln aufzuführen, für die eine Gebühr bezahlt werden müsse.

6.36 Art. 96

Die vorgesehene Möglichkeit, im Anmeldeverfahren für Gebrauchsmuster Englisch als Korrespondenzsprache verwenden zu dürfen (Abs. 2), wird von einer Organisation149 ausdrücklich begrüsst. Dies bringe für die Nutzer sehr relevante Einsparungen, sowohl in zeitlicher wie in finanzieller Hinsicht.

141 H. Kley

142 AIPPI Schweiz, Frei

143 LIPAV

144 H. Kley

145 Vertrag vom 19. Juni 1970 über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (Patent Cooperation Treaty); SR 0.232.141.1

146 AIPPI Schweiz, Frei

147 glp

148 H. Kley

149 AIPPI Schweiz