Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/57: Bundesgesetz über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) · 36 Seiten
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ausdrücklich einverstanden. Sie sind der Meinung, dass damit eine rasche Umsetzung der Änderungen sichergestellt werde.
Demgegenüber sind diese Teilnehmenden mit den vorgeschlagenen Änderungen in den Absätzen 2–4 nicht einverstanden. Sie begründen die Ablehnung damit, dass sie gegen die Einführung der Vollprüfung sind.
Die Änderung von Absatz 5, dass Anmeldungen, die nach Inkrafttreten der Revision sistiert werden, immer dem neuen Recht unterstehen soll, wird von diesen Teilnehmenden unterstützt.
6.50 Art. 151
Die neu einzuführende Übergangsbestimmung in Artikel 151, die ein allgemeines Rückwirkungsverbot in Bezug auf den neuen Nichtigkeitsgrund von Artikel 26 garantieren soll, wird von einigen Teilnehmenden164 begrüsst.
6.51 Art. 152
Mit der neu einzuführenden Übergangsbestimmung in Artikel 152, die ein allgemeines Rückwirkungsverbot von nach altem Recht geprüften Patenten in Bezug auf die neuen Einsprachegründe der Neuheit und der erfinderischen Tätigkeit (Art. 59c) garantieren soll, sind fünf Teilnehmende165 grundsätzlich einverstanden. Sie schlagen ohne nähere Begründung eine Formulierung vor, die sich an der Übergangsbestimmung von Artikel 151 orientiert.
bis
6.52 Art. 40a Abs. 3 VE-ParlG
Die Einführung der Bestimmung, dass die Gerichtskommission bei ihren Wahlvorschlägen darauf zu achten hat, dass unter den Richterinnen und Richtern des Bundesverwaltungsgerichts solche mit technischen Kenntnissen vertreten sind, ist umstritten.
Einige Teilnehmende166 sind mit der Einführung dieser Bestimmung bei einer Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht einverstanden, da Personen mit technischen Kenntnissen benötigt würden.
Ein anderer Teilnehmer167 sieht Verbesserungspotenzial, da die in Bezug auf das Beschwerdeverfahren beim Bundesverwaltungsgericht vorgesehenen Änderungen unzureichend seien. Es sei fraglich ob die vorgesehenen Änderungen dazu führten, dass die Beschwerdeinstanz ausreichende technische und patentspezifische Kenntnisse erlangen und aufrechterhalten könne. Er ist der Ansicht, dass ein Beizug von Fachrichtern unumgänglich sei. Andernfalls müsse anderweitig sichergestellt werden, dass technisches und patentspezifisches Wissen ausreichend und kontinuierlich bei der Beschwerdeinstanz vorhanden sei. Dabei könnte auch ein Einbezug des Bundespatentgerichts erwogen werden. Der Gesetzgeber habe mit der Einführung des Bundesgesetzes über das Bundespatentgericht seinen Willen zur Professionalisierung der Justiz bei patentrechtlichen Fragestellungen kundgetan. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb dies nicht auch beim Beschwerdeverfahren gegen Entscheide des IGE gelten sollte.
Eine Organisation168 ist der Meinung, dass auf die Einführung dieser Bestimmung verzichtet werden kann. Sie begründet dies damit, dass kein zweites Bundesgericht mit Patentangelegenheiten befasst werden sollte. Die technischen Richter des
164 Bolliger, IASA, IPS, Ruckstuhl, Win GD
165 Bolliger, IASA, IPS, Ruckstuhl, Win GD
166 Bolliger, IASA, IPS, Ruckstuhl, Win GD
167 Frei
168 VIPS/ACBIS