Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/57: Bundesgesetz über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) · 36 Seiten
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Beschwerdeverfahren gewährleisten sowie ein inhaltlich ungeprüftes Gebrauchsmuster einführen.
Die Vernehmlassung bezog sich auf den Vorentwurf des Bundesrates vom 14. Oktober 2020 zur Änderung des Patentgesetzes und auf seinen erläuternden Bericht. In Umsetzung der Motion sieht der Vorentwurf vier zentrale Massnahmen vor.
Erstens die Erweiterung der bisherigen Patentprüfung vor dem Institut für Geistiges Eigentum (IGE) um die beiden zentralen Prüfungsthemen Neuheit und erfinderische Tätigkeit (Vollprüfung). Zweitens die Ausweitung der Einsprachegründe auf die neu zu prüfenden Patentierungsvoraussetzungen (Neuheit und erfinderische Tätigkeit) im Einspruchsverfahren vor dem IGE. Drittens die Regelung eines effizienten und kostengünstigen Beschwerdeverfahrens. Das Bundesverwaltungsgericht soll im Fall eines ablehnenden Entscheids des IGE auf Beschwerde hin auch die Anwendung der neuen Prüfungsthemen Neuheit und erfinderische Tätigkeit überprüfen können. Damit das Gericht die neuen Prüfungsthemen bewältigen kann, sollen dafür die notwendigen fachlichen Voraussetzungen geschaffen werden (Sicherstellung des patentrechtlichen wie auch des technischen Fachwissens). Viertens die Einführung des Gebrauchsmusters als kostengünstige Alternative zum Patent. Es soll ohne inhaltliche Prüfung der Erfindung rascher und kostengünstiger als ein Patent erteilt werden können. Die Schutzdauer soll mit zehn Jahren die Hälfte der maximalen Laufzeit eines Patents betragen.
Als weitere Änderungsvorschläge sind zu erwähnen, dass Englisch im Anmelde- und Beschwerdeverfahren verwendet werden darf und dass das IGE die Möglichkeit erhält, mit anderen nationalen oder regionalen Patentämtern zusammenzuarbeiten (wie z.B. dem Europäischen Patentamt, EPA). Im Rahmen solcher administrativ-technischer Zusammenarbeit soll das IGE internationale Vereinbarungen abschliessen können.
3 Verzeichnis der Vernehmlassungsteilnehmenden
Ein Verzeichnis der Kantone, Parteien, Organisationen und Personen, die an der Vernehmlassung teilgenommen haben, findet sich im Anhang.
4 Eingegangene Bemerkungen
4.1 Grundsätzliche Zustimmung
Die überwiegende Mehrheit der Kantone5 begrüsst respektive unterstützt den Vorentwurf bzw. ist damit einverstanden oder stimmt ihm zu, ohne sich substanziell dazu zu äussern oder eigene Anliegen vorzubringen.
Einige Kantone begrüssen die Vorlage und haben detaillierte Bemerkungen zum Gebrauchsmuster6 (vgl. Ziffer 5.4) und zum Einspruchsverfahren7 (vgl. Ziffer 5.2). Ein weiterer Kanton8 begrüsst die Stossrichtung der Vorlage und stellt zwei Anträge (diese werden in Ziffer 5.1 und 6.30 erwähnt). Ein anderer Kanton9 begrüsst die Vorlage, regt aber an, den Erlass geschlechtsneutral zu formulieren.
5 AG, AR, BE, BL, BS, FR, GL, GR, JU, LU, NE, NW, SG, SH, SO, ZH
6 AI, TI, VD
7 VS
8 ZG
9 BE