Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/57: Bundesgesetz über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) · 36 Seiten
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Mehrere Organisationen30 erachten die Erweiterung des bisher auf wenige Einspruchsgründe (die bisherigen Prüfungsthemen) begrenzten Einspruchsverfahrens grundsätzlich als sinnvoll. Für diese Teilnehmenden sind aber die Fragen der Verfahrensdauer und tiefer Kosten von grundlegender Bedeutung. Sie würden deshalb eine Anpassung des vorgeschlagenen Verfahrens befürworten: Ein Rechtsmittelweg über drei Instanzen sei weder sinnvoll noch nötig. Stattdessen sei das Verfahren vor dem Bundespatentgericht als erste Instanz durchzuführen, mit einer Berufungsmöglichkeit ans Bundesgericht. Der daraus resultierende Verzicht auf das Einspruchsverfahren vor dem IGE straffe das Verfahren.
Eine Partei, ein Kanton, eine Organisation sowie zwei Teilnehmende31 sprechen sich explizit gegen das Einspruchsverfahren vor dem IGE aus. Sie sind der Meinung, dass ein Rechtsmittelweg über drei Instanzen weder sinnvoll noch nötig sei und auch nicht dem internationalen Standard entspreche. Nach Auffassung eines Teilnehmenden32 schafft die Revision für lediglich eine Handvoll von Einspruchsverfahren einen übertriebenen bürokratischen und gesetzlichen Aufwand. Die Rechtsbeständigkeit eines für die Schweiz geltenden Patentrechts könne bereits heute beim fachlich qualifizierten und zuständigen Bundespatentgericht oder beim Europäischen Patentamt angegriffen werden. Ein weiteres Einspruchsverfahren erscheine nicht notwendig.
Die Partei33 kritisiert das vorgeschlagene Einspruchsverfahren als schwerfällig und unnötig. Dritten sei zuzumuten, die bewährten zivilrechtlichen Rechtsmittel vor dem zuständigen Zivilgericht einzureichen, wenn sie davon überzeugt sind, dass ein Patent oder Gebrauchsmuster zu Unrecht erteilt wurde.
Kritische Stimmen34 gibt es auch bezüglich der Komplexität des vorgeschlagenen Einspruchsverfahrens und der daraus resultierenden Dauer respektive der voraussichtlichen Kosten (Parteikosten für die beigezogenen Rechts- bzw. Patentanwälte). Einige dieser Teilnehmenden regen an, das Verfahren so auszugestalten, dass es auch ohne den Beizug von Rechtsanwältinnen oder -anwälten möglich wäre, so dass die Parteien die Möglichkeit hätten, sich durch Patentanwältinnen und -anwälte vertreten zu lassen.
5.3 Instanzenzug
Kein Kanton hat sich explizit zum Instanzenzug geäussert. Eine Organisation35 begrüsst ausdrücklich den vorgeschlagenen Rechtsweg mit dem Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz.
Zwei Parteien sowie die Mehrheit der Teilnehmenden36 lehnen den Vorschlag mit Nachdruck ab. Sie begründen die Ablehnung damit, dass der vorgeschlagene Instanzenzug auf Basis der regulären Rechtssystematik der Verwaltungsrechtspflege in der Schweiz erfolge. Im spezifischen Umfeld des Patentrechtes sei dieser Rechtsweg aus Sicht der Wirtschaft aber klar abzulehnen. Sie machen geltend, bei der Überprüfung von Entscheiden des IGE betreffend die Erteilung oder Nichterteilung von Patenten stünden nicht verwaltungsrechtliche Fragen im Zentrum, sondern technische und patentrechtliche. Die Richterinnen und Richter des Bundesverwaltungsgerichts brächten die dafür erforderlichen Kenntnisse nicht mit. Das Gericht sei deshalb nicht die ausreichend fachkompetente Beschwerdeinstanz für die Beurteilung von Patentrechtsstreitigkeiten. Die Erfahrungen im Zivilprozessrecht hätten
30 economiesuisse, HKBB, Interpharma, scienceindustries, VESPA/ACBSE, vips, VSP/ASCPI
31 glp, VS, AIPPI Schweiz, H. Kley, Siemens
32 Siemens
33 glp
34 economiesuisse, HKBB, Interpharma, H. Kley, scienceindustries, J.-J. Wagner
35 FER
36 Die Mitte, glp; AIPPI Schweiz, economiesuisse, HKBB, INGRES, Interpharma, IP-Professoren, Isler & Pedrazzini, sciencesindustries, sgv, Siemens, Sulzer, Swissmem, VESPA/ACBSE, vips, VIPS/ACBIS, VSP/ASCPI, UNI NE