Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/57: Bundesgesetz über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) · 36 Seiten
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Diese redaktionelle Änderung betrifft zudem folgende Bestimmungen des PatG: Artikel 7b Buchstabe b; Artikel 12 Absatz 1; Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a; Artikel 17 Absatz 1; Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe c; Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe c; Artikel 29 Absatz 1; Artikel 30
Absatz 1; Artikel 33 Absatz 2bis; Artikel 34 Absatz 2; Artikel 46a Absatz 2 und Absatz 4 Buchstabe d; Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe b; Artikel 65 Absätze 1 und 2; Artikel 73 Absatz 3; Artikel 74 Ziffer 6; Artikel 110; Artikel 121 Absatz 1; Artikel 122 Absatz 1; Artikel 124 Absätze 1 und 2; Artikel 135.
Im Folgenden werden die erwähnten Artikel nur noch aufgeführt, wenn zusätzlich noch andere Änderungen betroffen sind oder wenn sich die Vernehmlassungsteilnehmende unterschiedlich zu den Änderungen geäussert haben.
6.4 Art. 6 Abs. 1 sowie Abs. 2
Fünf Vernehmlassungsteilnehmende58 sind mit der terminologischen Änderung in Absatz 1 einverstanden.
Die redaktionelle Änderung in Absatz 2 betrifft nur den französischen Text und ist unbestritten. Diese redaktionelle Änderung gilt auch für die folgenden Bestimmungen des Patentgesetzes: Artikel 19 Absatz 1; Artikel 25; Artikel 26 Absatz 2; Artikel 27 Absätze 1 und 2; Artikel 29 Absatz 3; Artikel 35 Absatz 2; Artikel 48 Absatz 3, Artikel 51 Absatz 1; Artikel 52 Absatz 2 Einleitungssatz; Artikel 56 Absatz 2; Artikel 67 Absatz 1, Artikel 68; Artikel 69 Absatz 2; Artikel 71; Artikel 82 Absatz 2 und Artikel 86 Absatz 2.
Im Folgenden werden die erwähnten Artikeln nur noch aufgeführt, wenn auf andere Änderungen hingewiesen werden soll oder wenn sich die Vernehmlassungsteilnehmenden unterschiedlich zur Änderung geäussert haben.
6.5 Art. 7 Abs. 3 Einleitungssatz
Fünf Teilnehmende59 sind mit der Aufnahme des Begriffs «Gebrauchsmusteranmeldung» in Absatz 3 nicht einverstanden und beantragen die Streichung dieses Begriffs. Sie begründen dies damit, dass sie die Einführung des Gebrauchsmusters ablehnen.
6.6 Art. 7b
Eine Organisation60 schlägt eine Präzisierung des Wortlauts analog zum Artikel 55 (1) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ)61 vor, damit auch diejenigen Fälle erfasst würden, in denen ein älteres Recht missbräuchlich durch einen Unberechtigten angemeldet aber erst nach Einreichung der Schweizer Patentanmeldung publiziert wird.
6.7 Art. 16
Fünf Teilnehmende62 stimmen der terminologischen Änderung zum Vorbehalt der PVÜ ausdrücklich zu. Eine Person63 schlägt vor, die Bestimmung mit einem Vorbehalt zugunsten des TRIPS-Abkommens zu ergänzen.
58 Bolliger, IASA, IPS, Ruckstuhl, Win GD
59 Bolliger, IASA, IPS, Ruckstuhl, Win GD
60 VESPA/ACBSE
61 Übereinkommen vom 5. Oktober 1973 über die Erteilung Europäischer Patente, revidiert in München am 29. November 2000 (Europäisches Patentübereinkommen); SR 0.232.142.2
62 Bolliger, IASA, IPS, Ruckstuhl, Win GD
63 J.-J. Wagner