Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/57: Bundesgesetz über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) · 36 Seiten
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Diese Teilnehmenden sind der Auffassung, dass es zielführend wäre, eine verwaltungsgerichtliche Abteilung beim Bundespatentgericht einzuführen, anstatt das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz zu bezeichnen. Zur rechtlichen Beurteilung dieses Anliegens wird auf ein Gutachten von Prof. em. Rainer J. Schweizer verwiesen. Eine aus Vertretern der Fachverbände174 gebildete Arbeitsgruppe hat dieses Gutachten erstellen lassen.
6.56 Art. 39 Abs. 2bis VE-VGG
Die Änderung, dass jederzeit eine Richterin oder ein Richter des Bundesverwaltungsgerichts mit zusätzlichen technischen Kenntnissen beigezogen werden kann, ist umstritten. Einige Teilnehmende175 sind mit der Änderung einverstanden. Dagegen lehnt eine Organisation176 die Änderung ausdrücklich ab. Sie ist der Meinung, dass die Zuständigkeit dem Bundespatentgericht zu übertragen sei und die entsprechenden Regelungen im Patentgerichtsgesetz vorzusehen seien.
6.57 Art. 39a VE-VGG
Mit der Neuregelung, dass auch im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren nach dem Patentgesetz Englisch mit dem Einverständnis aller Parteien und des Gerichts benutzt werden könnte, sind fünf Teilnehmende177 einverstanden. Eine Organisation178 verlangt die Streichung des zweiten Satzes der Neuregelung.
6.58 Art. 1 VE-PatGG
Die redaktionelle Klarstellung, dass auch das neu eingeführte Gebrauchsmuster sowie das ESZ aufgenommen werden sollen, wird von fünf Teilnehmenden179 mit Bezug auf das Gebrauchsmuster abgelehnt. Diese Teilnehmenden lehnen die Einführung des Gebrauchsmusters ab.
6.59 Art. 26 VE-PatGG
Die in Artikel 1 vorgesehene redaktionelle Klarstellung soll auch in diese Bestimmung aufgenommen werden. Fünf Teilnehmende180 lehnen mit Bezug auf das Gebrauchsmuster die Klarstellung ab, da sie gegen die Einführung des Gebrauchsmusters sind. Eine Organisation181 schlägt bei Absatz 1 eine Ergänzung vor, wonach das Bundespatentgericht auch ausschliesslich für Verfügungen des IGE auf dem Gebiet des Patentrechts sowie für Einsprüche gegen Patente zuständig sein sollte.
6.60 Art. 29 VE-PatGG
Mit der vorgeschlagenen Änderung soll auch bei Gebrauchsmustern und ESZ die Vertretung durch eine Patentanwältin oder einen Patentanwalt möglich sein. Fünf Teilnehmende182
174 AIPPI Schweiz, INGRES, VESP/ACBSE, VIPS/ACBIS, VSP/ASCPI
175 Bolliger, IASA, IPS, Ruckstuhl, Win GD
176 VIPS/ACBIS
177 Bolliger, IASA, IPS, Ruckstuhl, Win GD
178 VIPS/ACBIS
179 Bolliger, IASA, IPS, Ruckstuhl, Win GD
180 Bolliger, IASA, IPS, Ruckstuhl, Win GD
181 VIPS/ACBIS
182 Bolliger, IASA, IPS, Ruckstuhl, Win GD