Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/57: Bundesgesetz über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) · 36 Seiten

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Brandschutzzusätze usw.), die schützenswert seien. Wie bei den Patentanmeldungen (Art. 57a Abs. 1) sollte ein Recherchebericht erstellt werden. Eine weitere Organisation133 unterstützt dieses Anliegen für den Fall, dass ein Anspruch aus einem Gebrauchsmuster gerichtlich durchgesetzt werden sollte.

Ein Kanton134 führt an, dass es ungeprüfte Gebrauchsmuster auch in anderen Ländern gebe, weshalb die Kompatibilität mit ausländischen Systemen sichergestellt werden müsse. Dies bedeute, dass der Schutz über die relevanten Staatsverträge auf diejenigen Länder ausgedehnt werden sollte, die das Gebrauchsmuster ebenfalls kennen.

6.31 Art. 88

Die Erweiterung der unschädlichen Offenbarung auf das Gebrauchsmuster gemäss Absatz 1 Buchstabe b erhöht die Attraktivität des Gebrauchsmusterschutzes als Alternative zum Patentschutz und wird von verschiedenen Organisationen135 ausdrücklich begrüsst. Demgegenüber wird die vorgeschlagene Neuheitsschonfrist von anderen Organisationen und Teilnehmenden136 abgelehnt. Die Ablehnung wird damit begründet, dass die Einführung einer Neuheitsschonfrist beim Gebrauchsmuster wenig hilfreich, überflüssig und ein nationaler Alleingang wäre. Auch stünde sie der Rechtssicherheit entgegen und könnte bei einer möglichen Umwandlung des Gebrauchsmusters in ein Patent durch Änderung des Stands der Technik zu problematischen Konstellationen führen.

6.32 Art. 89

Die in Artikel 89 geregelte Schutzdauer von zehn Jahren für das Gebrauchsmuster wird von einer Organisation und einem Teilnehmer137 ausdrücklich begrüsst. Für die Organisation entspreche eine im Vergleich zum Patent reduzierte Laufzeit von 10 Jahren dem Wesen des Gebrauchsmusters. Das Gebrauchsmuster sei in erster Linie auf «kleinere» Erfindungen ausgerichtet. Diese hätten einen kleineren Zeithorizont und seien in der Regel nach 10 Jahren überholt – falls sie sich überhaupt auf dem Markt durchgesetzt hätten. Demgegenüber erachten mehrere Organisationen138 die vorgeschlagene Schutzdauer von 10 Jahren als zu kurz, um eine gleichwertige Alternative zum gegenwärtigen Schweizer Patent zu bilden.

Verschiedene Organisationen139 regen an, eine Möglichkeit zu schaffen (neuer Abs. 2), das Gebrauchsmuster vor Ablauf der Schutzdauer in ein geprüftes Patent umzuwandeln. Eine solche Verlängerung der Schutzfrist komme den KMU oder Anmeldegegenständen entgegen, deren Tragweite am Anmeldezeitpunkt noch nicht feststünden. So würden nur für wichtige und lohnende Erfindungen weitere Mittel aufgewendet. Für eine Organisation140 sollte diese Flexibilität auch für abgezweigte Gebrauchsmuster zur Verfügung stehen, sei es aus nationalen oder Europäischen Patenten. Sie schlägt eine Ergänzung von Artikel 92 vor.

133 economiesuisse

134 ZG

135 AIPPI Schweiz, VESPA/ACBSE, VSP/ASCPI

136 economiesuisse, HKBB, Interpharma, scienceindustries, Siemens, Swissmem, VIPS/ACBIS

137 FER, Frei

138 economiesuisse, FDP, HKBB, sgv, Swissmem

139 economiesuisse, HKBB, Swissmem, VIPS/ACBIS

140 economiesuisse