Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/57: Bundesgesetz über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) · 36 Seiten

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gezeigt, dass es bei rechtlichen Fragen rund um das Patentrecht eine ausserordentlich hohe Expertise der Spruchbehörden brauche. Dies sei einer der Gründe gewesen, weshalb man mit dem Bundespatentgericht eine in Patentfragen besonders spezialisierte Gerichtsbehörde geschaffen habe. Es wird daher gefordert, das Bundespatentgericht anstelle des Bundesverwaltungsgerichts als Rechtsmittelinstanz vorzusehen. Eine aus Vertretern der Fachverbände37 gebildete Arbeitsgruppe hat zur Frage der Zulässigkeit eines derartigen Rechtsmittelwegs ein Gutachten durch Prof. em. Rainer J. Schweizer erstellen lassen. Dieser kommt zum Schluss, dass keine zwingenden rechtlichen Gründe gegen das Bundespatentgericht als Rechtsmittelinstanz sprechen.

Eine Partei, das Bundesgericht, das Bundespatentgericht sowie andere Teilnehmende38 regen an, die Frage des Instanzenzuges nochmals zu überprüfen, insbesondere ob das Bundespatentgericht nicht geeigneter wäre, als das im Vorentwurf vorgeschlagene Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesverwaltungsgericht selber nimmt zu dieser Frage nicht abschliessend Stellung. Es empfiehlt aber in diesem Zusammenhang zu prüfen, wie die Unabhängigkeit der Justiz im Fall einer verwaltungs- und zivilrechtlichen Doppelzuständigkeit des Bundespatentgerichts gewahrt werden kann.

5.4 Einführung des Gebrauchsmusters

Die Einführung des Gebrauchsmusters wird von einigen Teilnehmenden39 unterstützt. Sie begründen dies damit, dass das Gebrauchsmuster in der vorgeschlagenen Form geeignet sei, für «kleinere» Erfindungen und Entwicklungen, für die ein in geographischer Hinsicht begrenztes Schutzgebiet angestrebt werde, kostengünstig und unkompliziert Schutz zu erlangen. Das Gebrauchsmuster spreche andere Schutzanliegen der Anmelder an, weshalb die Schutzdauer bewusst kürzer sei und es ohne inhaltliche Prüfung erteilt werde. Diesem Schutzsystem komme eine eigene und selbständige Bedeutung zu, weshalb es nicht in Konkurrenz zum vollgeprüften Patent stehe.

Die Einführung des Gebrauchsmusters wird auch von einigen Kantonen40 unterstützt. Sie bringen dazu folgende punktuelle Bemerkungen vor:

– Besondere Aufmerksamkeit müsse den Kosten für das Gebrauchsmuster geschenkt werden, damit es für eine möglichst grosse Zahl von Wirtschaftsakteuren und insbesondere für Start-ups und KMU zugänglich bleibe41.

– Die Kompatibilität mit ausländischen Systemen, die den Gebrauchsmusterschutz ebenfalls kennen, müsse über die relevanten Staatsverträge sichergestellt werden, so dass der Schutz auf diese Länder ausgedehnt werden könne42.

– Ausdrücklich begrüsst wird der Ausschluss des Gebrauchsmusterschutzes für Erfindungen der Biotechnologie, der Pharmazie und für chemische Substanzen sowie für Verfahren. Diese Erfindungen würden komplexe technische und rechtliche Fragen betreffen, die im raschen Verfahren der Gebrauchsmusteranmeldung mit eingeschränkter Prüfung nicht beurteilt werden könnten43.

37 AIPPI Schweiz, INGRES, VESPA/ACBSE, VIPS/ACBIS, VSP/ASCPI

38 FDP; Bolliger, Frei, IASA, IPS, LES-CH, LIPAV, Swissmechanic, Ruckstuhl, J.-J. Wagner, Win GD

39 AIPPI Schweiz, CP, FER, Frei, Interpharma, LES-CH, scienceindustries, SPS, Uni NE

40 AI, FR, NW, SG, TI, VD, ZG

41 SG, VD

42 ZG

43 AI