Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/57: Bundesgesetz über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) · 36 Seiten

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die Ablehnung damit, dass sie sich gegen die Einführung der obligatorischen Recherche (Art. 57a) ausgesprochen haben.

6.44 Art. 138 Bst. d

Fünf Teilnehmende157 sind mit der Änderung einverstanden, dass neu eine PCT-Anmeldung auch in englischer Sprache akzeptiert wird. Sie machen geltend, dass es sich im Wesentlichen um eine Anpassung an Artikel 135a Absatz 3 handle.

6.45 Art. 139

Mit der vorgesehenen Pflicht auch für PCT-Anmeldungen eine ergänzende Recherche einzuführen, sind fünf Teilnehmende158 ausdrücklich nicht einverstanden. Sie begründen dies damit, dass sie eine Vollprüfung mit obligatorischer Recherche ablehnen.

Zwei Organisationen159 vertreten auch hier wie zu Artikel 57a Absatz 3 die Meinung, dass in Bezug auf die Regelung von Artikel 139 Absatz 2 in der Verordnung verbindlich festgehalten werden sollte, wann ein ergänzender Bericht zu erstellen sei und wann nicht. Ein Entscheid im freien Ermessen des IGE erscheine willkürlich.

6.46 Art. 140 Abs. 3

Einige Teilnehmende160, die sich gegen den Ersatz des aktuellen teilgeprüften Schweizer Patents durch ein Gebrauchsmuster stellen, lehnen diese Änderung – Ausnahme des Verbots des Doppelschutzes im Verhältnis zum schweizerischen Gebrauchsmuster und zu Patenten

– ausdrücklich ab.

6.47 Art. 140g

Die Änderung für ergänzende Schutzzertifikate als selbständige Schutzrechte sui generis ein eigenes Register (Register der ESZ) einzuführen und dies im Patentgesetz entsprechend festzuhalten, wird von fünf Teilnehmenden161 ausdrücklich unterstützt. Sie erachten dies als eine sinnvolle Massnahme, welche die Transparenz für die Öffentlichkeit erhöhe.

6.48 Art. 140h

Mit der Regelung, dass in Harmonisierung mit den anderen Schutzrechten (Patent und Gebrauchsmuster) die Gebühren zum ergänzenden Schutzzertifikat neu ebenfalls in der Patentverordnung geregelt werden sollen, sind einige Teilnehmende162 ausdrücklich einverstanden.

6.49 Art. 150

Mit der Änderung von Absatz 1, dass das neue Recht ab seinem Inkrafttreten grundsätzlich auf alle hängigen Patentanmeldungen anwendbar sein soll, sind fünf Teilnehmende163

157 Bolliger, IASA, IPS, Ruckstuhl, Win GD

158 Bolliger, IASA, IPS, Ruckstuhl, Win GD

159 VESPA/ACBSE, VIPS/ACBIS

160 Bolliger, IASA, IPS, Ruckstuhl, Win GD

161 Bolliger, IASA, IPS, Ruckstuhl, Win GD

162 Bolliger, IASA, IPS, Ruckstuhl, Win GD

163 Bolliger, IASA, IPS, Ruckstuhl, Win GD