Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/57: Bundesgesetz über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) · 36 Seiten
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lehnen die Änderung ab, soweit sie sich auf das Gebrauchsmuster bezieht. Sie begründen die Ablehnung damit, dass sie gegen die Einführung des Gebrauchsmusters sind.
6.61 Art. 24a Abs. 2 Bst. abis VE-StGH
Nach der vorgeschlagenen Änderung soll das Gebrauchsmuster für die Patentbox qualifizieren. Ein Kanton183 führt an,, dass mit der Änderung das Gebrauchsmuster formell im Gesetz verankert werde und sich die Änderung nur auf das Schweizer Gebrauchsmuster auswirken werde. Ausländische Gebrauchsmuster seien aufgrund der ähnlichen Erteilungsvoraussetzungen ohne vollständige Prüfung als dem Schweizer Patent gleichwertig anzusehen.
Zwei Organisationen184 begrüssen diese Änderung. Eine weitere Organisation185, die die Änderung ebenfalls unterstützt, vertritt die Meinung, dass die Anwendung des Gebrauchsmusters analog der Patentbox restriktiv zu regeln sei, um kein Steuerschlupfloch entstehen zu lassen. Die Regelung solle sich an den Regelungen anderer Länder orientieren. Demgegenüber lehnen andere Teilnehmende186 die Änderung ab, da sie gegen die Einführung des Gebrauchsmusters sind.
6.62 Art. 1 Abs. 2 VE-PAG
Als redaktionelle Klarstellung sollen das neu eingeführte Gebrauchsmuster sowie das ESZ in den Tätigkeitsbereich der Patentanwältinnen und Patentanwälte aufgenommen werden. Fünf Teilnehmende187 lehnen die Änderung ab, soweit sie sich auf das Gebrauchsmuster bezieht. Sie begründen die Ablehnung damit, dass sie gegen die Einführung des Gebrauchsmusters sind.
7 Weitere Vorschläge
7.1 Art. 65 Abs. 3 VE-PatG
Eine Person188 schlägt für die Akteneinsicht, die in Artikel 65 geregelt ist, eine Ergänzung vor. In einem neuen Absatz 3 soll eine Bestimmung zum Parteienschutz aufgenommen werden. Sie ist der Meinung, dass die Identität der Einsicht nehmenden Person keinen Eingang in die Akte finden dürfe. Nehme zu einem späteren Zeitpunkt eine andere Person eine Akteneinsicht vor, dürfe diese Person nicht erfahren, wer auch schon Akteneinsicht genommen habe. Ebenso dürfe der Anmelder/Patentinhaber nicht erfahren, ob und wer eine Akteneinsicht vorgenommen habe. Dieser Parteienschutz müsse auf Gesetzesstufe geregelt werden.
7.2 Art. 72 Abs. 2, 73, 74, 77 und 81 VE-PatG
Nach Auffassung eines Teilnehmenden189 soll aus ungeprüften Patenten keine Klage nach Artikel 72 möglich sein. Er schlägt eine Bestimmung vor, die als neuer Absatz 2 eingeführt werden sollte, wonach bei Klageerhebung eines nationalen Patents ein anerkannter Recherchebericht und ein Rechtsbeständigkeitsgutachten vorzulegen sei.
183 TI
184 VESPA/ACBSE, VSP/ASCPI
185 Travail.Suisse
186 Bolliger, IASA, IPS, Ruckstuhl, Win GD
187 Bolliger, IASA, IPS, Ruckstuhl, Win GD
188 H. Kley
189 Siemens